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Steuerberater

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse; Monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013

Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für August 2013 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 2.9.2013 – IV D 3 – S 7329/13/10001 (2013/0823157)).

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht.

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Deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage soll einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen dienen.

  • Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen.
  • Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.
  • Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden.

Quelle: BMF online

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen

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Geschäftsveräußerung beim Verkauf eines Mietwohngrundstücks

Das klagende Bauunternehmen hatte im Jahr 2003 ein Wohn- und Geschäftshaus erworben und fortan unter teilweisem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung vermietet. Dabei hatte es einen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten vorgenommen. Im Jahr 2006 veräußerte das Unternehmen das Grundstück zu einem „Netto-Kaufpreis“, verzichtete aber für den Fall einer steuerbaren Grundstücksübertragung teilweise auf die Umsatzsteuerfreiheit. Zugleich schloss die Klägerin einen „Generalmietvertrag“ mit der Erwerberin ab. Danach sollte die Erwerberin die Immobilie unter teilweisem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die Klägerin vermieten. Mietforderungen trat die Klägerin sicherungshalber an die Erwerberin ab.

Hierin sah die Betriebsprüfung – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Mangels Unterbrechung des Berichtigungszeitraums nahm sie eine Vorsteuerkorrektur vor.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf gefolgt. Da die Klägerin ihr Vermietungsunternehmen auch nach der Veräußerung selbst weiterführe, fehle es an der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber. Die Vermietungstätigkeit gegenüber dem Endkunden sei umsatzsteuerlich auch nach dem Eigentumsübergang der Klägerin zuzurechnen. Sie habe insbesondere die Mieten vereinnahmt und sei bei Abschluss neuer Mietverträge als Vermieterin aufgetreten. Die Vereinbarungen gingen über eine bloße Mietgarantie hinaus.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.09.2013 zum Urteil 1 K 3144/11 vom 01.02.2013

Liquidationsverlust bei Auskehrung von Stammkapital nur zu 60 % abzugsfähig

Die Klägerin begehrte den Abzug eines Liquidationsverlusts. Im Zuge der Auflösung einer GmbH, an der sie zu einem Drittel (Stammeinlage: 8.500 Euro) beteiligt war, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals, wobei auf die Klägerin 3.138 Euro entfielen. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der um die Auszahlung geminderten Stammeinlage (5.362 Euro). Hingegen berücksichtigte das Finanzamt den Verlust in Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 %.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Teileinkünfteverfahren gelte – wie bereits vom Bundesfinanzhof entschieden – auch in Verlustfällen. Zudem lasse sich dem Gesetz kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliege, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteige. Dementsprechend habe das Finanzamt die Anschaffungskosten zu Recht nur zu 60 % abgezogen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 02.09.2013 zum Urteil 12 K 2963/12 vom 16.05.2013

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr ab 2014

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 13 / 10002 vom 28.08.2013

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum
28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln
(§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Die Datenübermittlung ist
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche
Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de)
beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen
Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.
Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im
1
Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 4. September 2012 (BStBl 1 Seite 912) sind durch Fettund Kursivdruck hervorgehoben.

Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen
Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der
Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl
für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu
erstellen.
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40
bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014
Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.)
auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den
Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber
nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im
Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht.
Außerdem gilt Folgendes:
1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder
die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Die hierfür im amtlichen Muster des
Ausdrucks vorgesehene Anzahl der Eintragungszeilen ist variabel.
Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist seit 2012 nicht mehr anzugeben.
2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die
nachfolgenden Großbuchstaben zu bescheinigen:
„S“ ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten
Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren
Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

„M“ ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während
einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten
Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem
Dritten eine nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu
bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat
unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach § 8 Absatz 2
Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach § 40
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat.
Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ auch die
Ausführungen des Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen
Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 zu beachten.
„F“ ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG erfolgte.
3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen
Bruttoarbeitslohns – einschließlich des Werts der Sachbezüge – zu bescheinigen, den der
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn
ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt
worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem
Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem
hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die
laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und
Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Nummer 8 und Nummer 32 des
Ausdrucks). Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind
ausschließlich in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die
Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Andere Freibeträge sind gleichfalls nicht
abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des
§ 8 Absatz 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu
kürzen.
Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nummer 3
bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn
zu bescheinigen. Dies gilt auch für zurückgeforderten Arbeitslohn, der im Zuflussjahr
ermäßigt besteuert worden ist. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und
zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem
Minuszeichen zu versehen.

Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z.B.
steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie
Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz,
die nach § 3 Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für
die die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter
Nummer 3, sondern gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte
Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die
auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von
der Lohnsteuer freigestellten Bezüge.
4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag
und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten
Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder
Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen
waagerechten Strich auszufüllen.
5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den
Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des
Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Kirchensteuer). Diese Halbteilung der
Kirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb
ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6 oder
Nummer 13 einzutragen.
6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbezüge
nach § 19 Absatz 2 EStG (z.B. auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen
nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.
Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug
weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese
ebenfalls zu den unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.
7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen)
und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu
bescheinigen.
Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt
besteuert wurden, können unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen

in dem unter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.
Gesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer,
der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt
besteuerten Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und
Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.
8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer
Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15
des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert,
sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von
ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag
mit einem Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in Fällen des § 47b
Absatz 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht
unter Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.
9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und
unter Nummer 16 b) der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn
auszuweisen.
10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG -Job-Ticket – oder § 8
Absatz 3 EStG – Verkehrsträger-) betragsmäßig zu bescheinigen.
Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe
„F“ unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMFSchreibens vom 27.Januar 2004 (BStBl I Seite 173).
11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bescheinigen.
12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei
gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten
zu bescheinigen.
Sofern das Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 LStDV für
steuerfreie Vergütung für Verpflegung eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto

zugelassen hat, ist eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich.
Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des
Ausdrucks zu bescheinigen.
13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:
a) Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung
Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und
an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom
7. Februar 2007, BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des
Ausdrucks auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23
a) und b). Gleiches gilt für Beiträge zur Alterssicherung, wenn darin zumindest
teilweise ein Arbeitnehmeranteil enthalten ist, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar
sind, geleistet werden. Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.
Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist
eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22 a) und Nummer
23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die für
die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für jeden
Veranlagungszeitraum durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.
Unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten
Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das
Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn
die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von
15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag). Dies gilt für den Arbeitgeberbeitrag
auch dann, wenn kein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gezahlt wurde.
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach
§ 172 Absatz 1 SGB VI (z.B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im
Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch,
wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a
SGB VI).

Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem
Kurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu bescheinigen.
Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im
Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als
Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung
anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer
Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung
abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a)
zu bescheinigen.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und
Nummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil
bescheinigen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich
belegten Zeilen mit der Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ bescheinigt werden.
b) Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern,
soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist,sind unter
Nummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu privaten
Krankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer
24 c)sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung)
einzutragen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
oder privat versicherten Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind unter
Nummer 24 a) bis c) die gesamten vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse zu
bescheinigen.
Zu bescheinigen sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und
Pflegeversicherung bei ausländischen Versicherungsunternehmen und bei
ausländischen Sozialversicherungsträgern. Nicht einzutragen ist der
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern.

c) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei
pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die
an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit
Beitragsanteilen für Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag
durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhteBeitrag zu bescheinigen.
Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind
unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern
ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der
Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Dies gilt
auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Wurde ein Sozialausgleich für
den Zusatzbeitrag durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhte Beitrag zu
bescheinigen. Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen
abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen.
In Fällen, in denen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die
Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine
Eintragungen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen des Bezugs von
Kurzarbeitergeld. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon ungekürzt unter
Nummer 24 zu bescheinigen.
Die vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beiträge aus Versorgungsbezügen an
die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sind ebenfalls unter
Nummer 25 und Nummer 26 zu bescheinigen. Dies gilt für pflichtversicherte
Arbeitnehmer und für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse
abführt (sog. Firmenzahler).
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.

d) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des
Ausdrucks zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische
Sozialversicherungsträger.
e) Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn
Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge bescheinigt werden,
die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, z.B. Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund
eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Somit sind die auf den nach § 3
Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzlicher Höchstbetrag von
1.800 €; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, BStBl I
Seite 681) oder auf den im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4
SvEV entfallenden, nicht als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge nicht zu
bescheinigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des
Arbeitgebers nicht nach § 3 Nummer 62 EStG, sondern nach einer anderen
Vorschrift steuerfrei sind.Bei Pflichtversicherungen sind die gesetzlichen
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen,
nicht zu bescheinigen. Die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallenden Zuschüsse
und Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Kranken-/sozialen
Pflegeversicherung Versicherten und privat Kranken-/ Pflegeversicherten sind
hingegen unter Nummer 24 bis 26 in voller Höhe zu bescheinigen.
Im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer
Direktzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung sind die Beiträge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu
bescheinigen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von
pauschal besteuertem Arbeitslohn (z.B. nach § 37b Absatz 2, § 40b EStG ggf.
i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22
bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum
ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach
dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des
Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt.
Hierbei sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungs-

pflicht unterliegen (z.B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung
einzubeziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum
die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die
Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem
steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.
Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die
gekürzten Beiträge zu bescheinigen.
f) Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die private Basis-Kranken- und private
Pflege-Pflichtversicherung
Unter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren
berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und
privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. bei Arbeitnehmern ohne
Arbeitgeberzuschuss mit einem nachgewiesenen Monatsbeitrag von 500 €,
Beschäftigungsdauer drei Monate, Bescheinigung 1.500 €). Wurde beim
Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (ggf. auch nur in
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen), ist auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz
der Mindestvorsorgepauschale für zwei Monate, Bescheinigung von 2/12 der
Mindestvorsorgepauschale).
Bei geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird und kein Arbeitnehmeranteil
für die Krankenversicherung zu entrichten ist, ist an Stelle des Teilbetrags für die
gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen und
unter Nummer 28 des Ausdrucks zu bescheinigen. Entsprechendes gilt für andere
Arbeitnehmer, z. B. Praktikanten, Schüler, Studenten. Siehe auch Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug zu „VKVLZZ“ und „VKVSONST“. Ist der
berechnete Betrag negativ, ist der Wert mit einem deutlichen Minuszeichen zu
versehen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.
Werden vom Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und PflegePflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine
Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
(Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden,
maßgebend.
Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erstmaliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter
Nummer 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.
Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie
Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge
zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen
Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und
nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom
13. September 2010, a .a. O.).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto
aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens
vom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben
zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1
Satz 2 EStG):
a) Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt
Unter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG
ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des
Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den
laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte
Vorteile (z.B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen,
Kontoführungsgebühren) einzubeziehen.

Unter Nummer 30 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns
(vierstellig) zu bescheinigen.
Unter Nummer 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden
Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B.
„02 – 12“ oder „01 – 08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen.
Dies gilt auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.
b) Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt
Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die
als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die
in Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32
gesondert zu bescheinigen.
Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen.
Zusätzlich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des
Versorgungsbeginns anzugeben.
c) Mehrere Versorgungsbezüge
Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe
Kalenderjahr (Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29
des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom
13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu
bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.
Bei mehreren als sonstigeBezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem
Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nummer 8 und/oder
Nummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches
gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige
Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.
Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten
Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19
Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie
Nummer 29 bis 32 jeweils getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens

15. Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige
des öffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen,
wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72
Absatz 7 Satz 1 EStG).
16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer
abgeführt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei
Finanzamtsaußenstellen mit eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.
In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte Daten zu bescheinigen, z.B.
− „Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage“,
− bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen
versteuert wurden: „Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung“,
− „Arbeitnehmerbeitrag/-anteil zur Zusatzversorgung“,
− bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: „Anzahl der Arbeitstage“,
− bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten:
„Steuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit“,
− „Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden -in 3.
und 8. enthalten“.
Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig
(betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend
zu kennzeichnen.
Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck – abweichend von der im Datensatz
elektronisch übermittelten Adresse -so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des
Unternehmens entspricht (z.B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung).
Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel
-je nach Füllungsgrad – ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei
Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.
Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen
Betriebsstätte anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten
übernommen (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten
anzugeben.

Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der
Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer
des Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.
Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist
zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten
Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als
Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal
unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).
Stellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5
Absatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu
korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden
Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.
II. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung ab 2014
Die unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2014 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von
Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass
diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7, 41b Absatz 1
Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle
Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen
Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die
Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur
Verfügung gestellt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

ELSTER-Zertifikat für Lohnsteueranmeldung und USt-Voranmeldung zwingend

ELSTER-Zertifikat für Lohnsteueranmeldung und USt-Voranmeldung zwingend

Gesetzliche Neuerung
Seit dem 1.2.2013 verlangt das Finanzamt, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldungen der Sondervorauszahlungen sowie die zusammenfassende Meldung auf elektronischem Wege authentifiziert mit einem elektronischen Zertifikat übermittelt werden. Die gewährte Übergangsfrist, in der auch die „einfache“ elektronische Übermittlung möglich ist, läuft am 31.8.2013 ab. Voraussetzung für die authentifizierte Übermittlung ist die Registrierung des Steuerpflichtigen auf dem Elster-Online-Portal. Diese kann allerdings bis zu 2 Wochen in Anspruch nehmen, so dass ein zügiges Handeln erforderlich wird.

Rechtsfolge
Nach Ablauf der Übergangsfrist ist damit zu rechnen, dass der Finanzverwaltung die vorgenannten elektronischen Erklärungen ohne Zertifikat nicht zugehen. Die Erklärungen gelten damit als nicht abgegeben, mit der Folge, dass die Finanzverwaltung Verspätungszuschläge festsetzen und die ordnungsgemäße Abgabe durch Zwangsgelder abmahnen kann. Ferner können steuerstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Konsequenz
Viele Steuerpflichtige sind sich ihrer Verpflichtung und der möglichen Konsequenzen nicht formgerecht eingereichter Steueranmeldungen nicht bewusst. Das elektronische Zertifikat ist nun dringend zu beantragen. Sollte eine Frist zur formgerechten Abgabe nicht mehr gewahrt werden können, ist die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Finanzbehörde anzuraten.

Ärztliche Schweigepflicht schützt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen

Ärztliche Schweigepflicht schützt nicht vor Umsatzsteuernachzahlungen

Kernaussage
Steuerpflichtige sind gesetzlich verpflichtet, an der Aufklärung steuerlich relevanter Sachverhalte mitzuwirken. Wie sieht es aber hiermit aus, wenn der Steuerpflichtige sich auf seine strafbewehrte, hier ärztliche, Schweigepflicht beruft?

Sachverhalt
Der Kläger erbrachte Leistungen im Bereich der plastischen Chirurgie, die er ausschließlich steuerfrei abrechnete. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sollte geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger auch steuerpflichtige Leistungen erbrachte, sofern es sich um Schönheitsoperationen handelte, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Der Aufforderung, der Betriebsprüfung Rechnungen vorzulegen, kam der Kläger nicht bzw. nur in sehr begrenztem Umfang nach und verwies insofern auf seine ärztliche Schweigepflicht. Das Finanzamt setzte daraufhin Umsatzsteuer in Höhe von ca. 260.000 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er brachte vor, dass er Operationen abgelehnt hätte, wenn diese kein therapeutisches Ziel verfolgten. Nachweise diesbezüglich blieb er aber weiterhin schuldig, so dass der Einspruch abgelehnt wurde.

Entscheidung
Mit der Klage des Arztes befasste sich das Finanzgericht Köln. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen nicht begünstigten Schönheitsoperationen und begünstigten Behandlungen schließt sich das FG der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Demnach kommt eine Befreiung nicht in Betracht, wenn der Hauptzweck der Behandlung nicht der Gesundheit dient, gleichwohl die Behandlung aber zur Gesundheit des Betroffenen beiträgt. Bestehen Zweifel an der medizinischen Indikation, trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht nicht nach, fehlt es an einem Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung.

Konsequenz
Unabhängig davon, ob der Kläger seine Mitwirkung unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht zurecht verweigern konnte, führt ein solches Verhalten bei Zweifeln über den Inhalt der Behandlung zur Versagung der Steuerbefreiung. Zwecks Nachweis der medizinischen Indikation kann daher von Ärzten verlangt werden, dass sie entweder das Einverständnis ihrer Patienten zur Offenlegung der Unterlagen einholen oder diese in geeigneter Form anonymisiert zur Verfügung stellen.

Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten: gebührenpflichtig?

Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten: gebührenpflichtig?

Kernaussage
Auch nach Änderung der Handelsregistergebührenverordnung zum 1.1.2011 ist die Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und die Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten als eine Tatsache zu behandeln und löst nur einen Gebührentatbestand aus.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über den Kostenansatz in einem Handelsregisterverfahren. Die Beschwerdeführerin ist eine Familiengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, zu der mehr als 300 Kommanditisten gehören. Die Kommanditisten sind Nachfahren des Firmengründers bzw. Mitglieder einer Familie. Aufgrund der Vielzahl von Kommanditisten kommt es regelmäßig zu Übertragungsvorgängen, die im Handelsregister eingetragen werden müssen. Vorliegend sollten mehrere Fälle über die Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen oder mehrere Kommanditisten zum Handelsregister angemeldet werden. Das Handelsregister setzte für jeden Eintragungsvorgang sowohl für die Herabsetzung der Haftsumme als auch der Zuschreibung des Anteils gesonderte Gebühren fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Beschwerdeführerin Recht. Die Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und die Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten ist weiterhin als eine Tatsache im Sinne der Handelsregistergebührenverordnung zu sehen. Das OLG hatte bereits im Jahr 2008 entschieden, dass ein solcher Vorgang gebührenrechtlich eine Tatsache bildet. An dieser Beurteilung hält das OLG auch im Hinblick auf die Neuregelungen zur Handelsregistergebührenverordnung fest. Diese lasse nämlich nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber den Kreis der als Einheit zu behandelnden Tatsachen abschließend feststellen wollte. Es gilt weiterhin, dass in den nicht genannten Fällen geprüft werden muss, ob nach der rechtlichen Würdigung und der Verkehrsanschauung ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Annahme einer Tatsache gerechtfertigt erscheint.

Konsequenz
Anlass der Änderung der Gebührenverordnung war u. a. die turnusmäßige Überprüfung des tatsächlichen Aufwands der Registergerichte, welche zu einer Erhöhung der Gebühren führte. Strukturelle Änderungen waren damit aber nicht verbunden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Kostenrechnungen des Registergerichts stets zu prüfen sind.

AdV bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke?

AdV bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke?

Kernaussage
Auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer streitbefangenen Norm, erhält der Steuerpflichtige im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Aussetzung der Vollziehung. Festgesetzte Steuern sind zu bezahlen. Ob die zugrundeliegende Norm wegen ihrer Verfassungswidrigkeit unangewendet bleiben muss, wird erst im Hauptsacheverfahren geprüft.

Sachverhalt
Die antragstellende GmbH hatte im Jahr 2008 Zinsaufwendungen in Höhe von 6.300.000 Euro. Wegen der sogenannten Zinsschranke wurden im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung lediglich 3.300.000 Euro einkommensmindernd berücksichtigt. Dies führte nach Auffassung der GmbH zu einem Einkommen, dass 600.000 Euro zu hoch war. Deswegen richtete die GmbH an das Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung des Steuerbescheides, um auf diese Weise die zu hoch festgesetzte Steuer – jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – nicht entrichten zu müssen.

Entscheidung
Das angerufene Finanzgericht Münster wies den Antrag ab. Zwar habe auch das FG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke. Diese durchbreche nämlich ohne sachliche Rechtfertigung das objektive Nettoprinzip, wonach nur der Differenzbetrag zwischen Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben besteuert werden können, und könnte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Allerdings bliebe die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit diene im Hauptsacheverfahren die sogenannte Richtervorlage, die es einem angerufenen Gericht ermöglicht, einzelne Normen vom Bundesverfassungsgericht auf Verfassungskonformität prüfen zu lassen. Nur dem Bundesverfassungsgericht nämlich steht die Normverwerfungskompetenz zu. Würde man aber ein derartiges Verfahren im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes anstrengen, wäre der Eilbedürftigkeit der Entscheidung Abbruch getan. Nur im Falle einer Existenzbedrohung könnten Verfassungsrechtliche Zweifel zur Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides führen.

Konsequenz
Abermals ist damit ein Beschluss ergangen, der verfassungsrechtliche Zweifel an der streitentscheidenden Norm im Rahmen der Abwägung zwischen (öffentlichem) Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Einzelnen außer Acht lässt. Anderes kann danach nur dann gelten, wenn die Existenz bedroht ist.

Prozesshandlungen von Nebenintervenienten bleiben immer wirksam

Prozesshandlungen von Nebenintervenienten bleiben immer wirksam

Kernaussage
Eine Aktiengesellschaft (AG) wird im Rechtsstreit mit ihren Vorständen durch den Aufsichtsrat als Organ vertreten. Tritt ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied dem Rechtsstreit auf Seiten der AG bei (sog. Nebenintervention), behalten die von ihm bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.

Sachverhalt
Die Beklagte ist eine AG, an der 2 zerstrittene Familienstämme über eine Holding beteiligt sind. Die Kläger wurden wirksam zu Mitgliedern des Vorstandes berufen. Gerichtlich wenden sie sich gegen einen Abberufungsbeschluss des Aufsichtsrats. Dieser stimmte mit 3:3 Stimmen ab. Gemäß der Satzung der beklagten AG führt Stimmgleichheit zur Ablehnung des Beschlussantrags. Der Aufsichtsratsvorsitzende entschied aber, dass die Stimmen gegen die Abberufung missbräuchlich ausgeübt wurden und damit nicht zu berücksichtigen seien. Infolge dessen waren die Vorstände mit 3:0 Stimmen abberufen. Das Landgericht gab den Klägern Recht. Hiergegen legte die AG Berufung durch einen Prozessbevollmächtigten ein, der nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bevollmächtigt wurde. Innerhalb der Berufungsfrist trat ein Aufsichtsratsmitglied dem Rechtsstreit auf Seiten der AG bei und legte gleichfalls Berufung ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Einlegung des Rechtsmittels nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass die Berufung nicht als unzulässig hätte verworfen werden dürfen. Die von einem Nebenintervenienten bis zur rechtskräftigen Zurückweisung seines Beitritts vorgenommenen Prozesshandlungen behalten ihre Wirksamkeit. Er kann daher mit Wirkung für die Beklagte Berufung einlegen und Anträge stellen. Dahingegen wird die AG im Rechtsstreit mit dem Vorstand von Ihrem Aufsichtsrat als Gremium vertreten. Der Vorgang der einheitlichen Willensbildung im Aufsichtsrat kann nicht durch Entscheidung eines Mitglieds bzw. des Vorsitzenden ersetzt werden. Erteilt dieser eine Prozessvollmacht ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht prozessuale Tücken. Dennoch sollte stets auf die ordnungsgemäße Vertretung einer juristischen Person geachtet werden, um somit ein Scheitern des Prozesses aus formellen Aspekten zu vermeiden.