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Steuerberater

Keine freie Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen

Keine freie Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen

Rechtslage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit einer Rechtswahl im Arbeitsrecht und zu den Kriterien, nach denen sich der Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Bereich der Europäischen Union bestimmt, entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger wohnte in Deutschland und war bei einem luxemburgischen Arbeitgeber als Lkw-Fahrer im internationalen Speditionsgeschäft beschäftigt; die Abstellplätze für die LKW befanden sich in Deutschland, wo der Arbeitgeber aber weder einen Gesellschaftssitz noch Geschäftsräume unterhält. Die Lkw waren in Luxemburg zugelassen, die Fahrer sind der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen. Der bestehende Arbeitsvertrag sah die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts vor. Aufgrund angekündigter Restrukturierungsmaßnahmen gründeten die Beschäftigten in Deutschland einen Betriebsrat, dem der Kläger angehörte, bevor ihm gekündigt wurde. In seiner Kündigungsschutzklage macht der Kläger die Anwendbarkeit deutschen Rechts geltend, nach dem er als Betriebsratsmitglied (anders als in Luxemburg) Sonderkündigungsschutz genießt.

Entscheidung

Nach Vorlage durch das nationale Gericht (geklagt worden war in Luxemburg) entschied der Europäische Gerichtshof, dass das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen im Wesentlichen erfülle. Zwar sei eine Rechtswahl auch im Arbeitsrecht möglich. Diese dürfe aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch das Recht gewährt wird, das anzuwenden wäre, wenn die Rechtswahl nicht erfolgt sei. Für das Arbeitsrecht sei daher primär darauf abzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, und, wenn ein solcher Mittelpunkt nicht feststellbar ist, der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit ausübt. Dabei sei das Kriterium des Orts der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer weit auszulegen. Im Streitfall sei daher zu ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befinde, von dem aus der Kläger seine Transportfahrten durchführt, wo sich die Arbeitsmittel befinden, sowie an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden, wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt und von woher Anweisungen zu diesen Fahrten ergehen. Eine Gesamtschau dieser Kriterien und ihre Gewichtung durch das Gericht führten dann zur Entscheidung, wo der Ort des Arbeitsverhältnisses liege und welches Recht anwendbar sei.

Konsequenz

Eine Rechtswahl im Arbeitsrecht ist zwar auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes möglich und zulässig. Spätestens dann aber, wenn grenzüberschreitend Leistungen erbracht werden oder mehrere Tätigkeitsorte existieren, muss der tatsächliche Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses, der dann auch das anwendbare Arbeitsrecht bestimmt, im Rahmen einer Gesamtabwägung bestimmt werden. Dabei darf die Rechtswahl nicht zum Verlust von Arbeitnehmerrechten führen.

Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern in deren Muttersprache

Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern in deren Muttersprache

Kernfrage

Das Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat insbesondere die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrates zu regeln. Ein Ziel des Gesetzes ist, den Betriebsrat (und das einzelne Betriebsratsmitglied) in eine Lage zu versetzen, die eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Rechte und Pflichten ermöglicht. Das Arbeitsgericht Berlin hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob deshalb auch die Schulungskosten von Betriebsratsmitgliedern in deren Muttersprache vom Arbeitgeber zu übernehmen sind.

Sachverhalt

Dem beim Arbeitgeber bestehenden Betriebsrat gehören 2 Ausländer (hier: US Amerikaner) an. Da diese nicht über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügten, entsandte der Betriebsrat sie zu einer in englischer Sprache durchgeführten 3-tägigen Schulung, die Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermitteln sollte. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten von 1.600 EUR je Schulungstag zu übernehmen. Der Betriebsrat gewann das gegen diese Entscheidung eingeleitete Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Entscheidung

Der Betriebsrat, dem ein Beurteilungsspielraum zustehe, so das Gericht, habe annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich war. Denn diese habe die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Auch die Schulung in englischer Sprache sei erforderlich gewesen, da die beiden Ausländer einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise hätten folgen können. Das gelte umso mehr, weil es sich beim Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht um eine komplexe Materie handele. Denn von Betriebsratsmitgliedern könne nicht verlangt werden, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Betriebsverfassungsgesetzes wenig, macht aber deutlich, wie kostspielig ein Betriebsrat sein kann. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, dürfte allerdings angesichts der Tatsache, dass eine Entscheidung zu Ungunsten des Betriebsrates als „mittelbare“ Beschränkung der passiven Wahlberechtigung angesehen werden könnte, Bestand haben.

Kein Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG (alte Fassung)

Kein Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG (alte Fassung)

Kernfrage

Das alte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (bis 31.12.2008) sah sogenannte Behaltensfristen (5 Jahre) vor, die eingehalten werden mussten, um erhaltene Betriebsvermögensprivilegien zu bewahren. Vergleichbare Regelungen existieren auch im neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, inwieweit Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz steuerschädliche Veräußerungen darstellen.

Sachverhalt

Der Kläger erhielt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge diverse Unternehmensbeteiligungen, die kurz nach der Übertragung zum Teil umgewandelt und zum Teil verschmolzen wurden. Ein (umgewandeltes) Unternehmen wurde 2 Jahre später in ein anderes Unternehmen eingebracht. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer in Unkenntnis der Umwandlungsvorgänge zunächst unter Gewährung der Betriebsvermögensprivilegien auf 0 EUR fest. Mit Kenntnis der Umwandlungsvorgänge wurden die Privilegien versagt und Schenkungsteuer festgesetzt. Der Kläger obsiegte schließlich vor dem Bundesfinanzhof.

Entscheidung

Die Betriebsvermögensprivilegien fallen mit Wirkung für die Vergangenheit unter anderem weg, soweit der Erwerber eine Beteiligung innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert. Aus den Privilegierungsregelungen ergebe sich aber, dass die im Erbschaftsteuergesetz genannten Umwandlungsmaßnahmen als solche keine zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen führenden Veräußerungen darstellen. Dies sei gewollt, weil Umwandlungen die Bindung des begünstigt erworbenen Vermögens in einem Unternehmen unberührt lassen und daher der Zweck der Steuervergünstigungen unverändert fortbesteht. Daran ändere sich auch nichts, wenn – wie im Streitfall – mehrere Umwandlungsvorgänge innerhalb der Behaltensfrist vorgenommen würden, solange das steuerbegünstigt erworbene Vermögen auch in einem solchen Fall weiterhin in einem Unternehmen gebunden bleibe und frei verwendet werden könne.

Konsequenz

Die Entscheidung ist positiv, weil sie Umstrukturierungen innerhalb der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Behaltensfrist möglich macht. Eines muss allerdings immer gewährleistet sein: Das privilegierte Betriebsvermögen muss in einem Unternehmen, an dem der ursprüngliche Erwerber unverändert beteiligt ist, verbleiben.

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Firmenfahrzeugen

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von Firmenfahrzeugen

Kernproblem

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, bemisst sich der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung typisierend mit monatlich 1 % des Pkw-Listenpreises. Kann der Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Sachbezug um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zuletzt in 3 Urteilen seine Rechtsauffassung aus dem Jahr 2008 bestätigt, nach der die 0,03 %-Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten für abziehbare Werbungskosten darstelle und sie daher nur dann und insoweit zur Anwendung käme, wie der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt worden sei. In den 3 Streitfällen waren die Fahrzeuge lediglich zwischen 60 und 100 Tage für Fahrten zur Arbeit genutzt worden. Die frühere Rechtsprechung des BFH wurde jedoch von der Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt; lediglich bei „Park an Ride“ wollte man bei Vorlage einer Jahresbahnfahrkarte von verminderten Entfernungskilometern ausgehen. Jetzt musste das BMF klein beigeben und hat der Anwendung mit folgenden Vorgaben zugestimmt.

Zeitliche Anwendung

Der Lohnsteuerabzug des Jahres 2010 soll nicht mehr geändert werden. Im Veranlagungsverfahren aber ist die Rechtsprechung in allen offenen Fällen anwendbar. Das bedeutet, dass der hiervon betroffene Arbeitnehmer jetzt entgegen dem Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers eine Herabsetzung seines Bruttoarbeitslohns erreichen muss. Praktische Probleme sind vorprogrammiert. Ab 2011 kann der Arbeitgeber die Rechtsprechung auch für den Lohnsteuerabzug anwenden und in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen; während des Jahres ist ein Wechsel nicht möglich (einmalige Ausnahme in 2011). Der Arbeitnehmer kann aber im Veranlagungsverfahren die Methode wechseln. Einen monatlichen Wechsel lässt auch hier das BMF nicht zu. Will man jedoch auch die Sozialversicherungsbeiträge schmal halten, sollte tunlichst bereits im Abzugsverfahren eine Günstigerprüfung durchgeführt werden.

Materielle Anwendung

Für den Fall der Einzelbewertung der Fahrten verlangt das BMF im Lohnsteuerabzugsverfahren Nachweise des Arbeitnehmers, die mit zum Lohnkonto zu nehmen sind. So soll z. B. monatlich eine fahrzeugbezogene Erklärung mit Datumsangabe der Fahrten zur Arbeitsstätte erstellt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann für den Lohnsteuereinbehalt die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt werden. Kompliziert wird es bei der Berechnung des Sachbezugs. Wer geglaubt hat, monatlich werde von höchstens 15 Tagen zu je 0,002 % ausgegangen, sieht sich getäuscht. Die Verwaltung will stattdessen von einer jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Tage ausgehen. Das BMF-Schreiben enthält hierzu einige Beispiele. So kann es passieren, das unterjährig bei mehr als 15 monatlichen Fahrten ein Sachbezug von über 0,03 % anfällt (z. B. bei 19 Fahrten zu 0,002 % = 0,038 %) und mögliche Vorteile dann erst zum Ende des Jahres durch Kappung auf 180 Tage winken. Bei bisheriger Anwendung der Altregelung kann jetzt in 2011 noch einmal gewechselt werden; die 180 Tage werden zeitanteilig gemindert. Wird erst im Veranlagungsverfahren gewechselt, kann es richtig kompliziert werden, denn es ist nachzuweisen, wie der Arbeitgeber den Zuschlag bisher ermittelt hat.

Konsequenz

Die Lohnbüros werden sich wohl oder übel sofort mit dem BMF-Schreiben auseinandersetzen müssen, denn hier gibt es unmittelbare Folgen für Lohnsteuer, Sozialversicherung und Pauschalierung auf Fahrten zur Arbeitsstätte. Auch in offenen Veranlagungsfällen sollte man sich nicht mehr ohne Weiteres auf die Lohnsteuerbescheinigung verlassen und Nutzer von Dienstwagen, insbesondere Außendienstler, hierzu befragen.

Bank muss Auskunft über „vergessenes“ Sparbuch erteilen

Bank muss Auskunft über „vergessenes“ Sparbuch erteilen

Kernaussage

In einem Rechtsstreit über ein „vergessenes“ Sparbuch hat der Inhaber die Existenz des Guthabens durch Vorlage des Sparbuchs grundsätzlich nachgewiesen. Die Bank hat nachzuweisen, dass das Guthaben ausgezahlt wurde. Wird die Echtheit der Urkunde oder die Zeichnungsberechtigung der Bankmitarbeiter bestritten, sind hieran hohe Anforderungen zu stellen. Es gibt zudem keinen Erfahrungssatz, dass ein Sparkonto als aufgelöst zu behandeln ist, wenn der Inhaber jahrzehntelang keine Eintragungen vornimmt. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Sachverhalt

Der Kläger ist als Erbe seines verstorbenen Vaters im Jahr 2007 in den Besitz eines Sparbuches gekommen. Die zugrundeliegende Darlehensforderung in Höhe von rd. 106.000 DM wurde im Jahr 1959 begründet. Seit diesem Zeitpunkt wurden keine Umsätze für das Sparguthaben getätigt. Der Kläger verlangt von der Bank nach Auskunftserteilung die Auszahlung des Guthabens nebst angefallenen Zinsen. Die beklagte Bank bestreitet die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenden Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung. In ihren Aufzeichnungen und Archiven ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe, so die Bank. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte die Echtheit der Urkunde, der Kläger gewann den Rechtsstreit.

Entscheidung

Es liegt im Verantwortungsbereich der beklagten Bank, für das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren, auch wenn die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen längst abgelaufen sind. An die Erschütterung eines Beweiswertes eines Sparbuchs sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Auszahlungsanspruch ist zudem nicht verjährt. Dieser entsteht nämlich erst mit der Kündigung. Ebenso sind die aufgelaufenen Zinsen nicht verjährt, denn diese werden im Sparverkehr grundsätzlich zum Ende eines Kalendervierteljahres gutgeschrieben und der Sacheinlage zugerechnet. Die im Sparguthaben enthaltenden Zinsen unterliegen daher der gleichen Verjährung wie das übrige Sparkapital.

Konsequenz

Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Insbesondere in Erbfällen ist es nicht unüblich, dass Sparbücher über einen längeren Zeitraum nicht vorgelegt wurden und umsatzlos verblieben. Die Banken können sich ihrer Auszahlungspflichten nicht ohne weiteres entziehen.

Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile möglich?

Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile möglich?

Rechtslage

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer in die zum Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese ist zudem Grundlage für den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen. Treten Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder dem Umfang ihrer Beteiligung ein, muss eine neue Liste eingereicht werden. Die Einreichungspflicht obliegt anstelle des Geschäftsführers dem Notar, wenn er in amtlicher Eigenschaft an diesen Veränderungen unmittelbar mitgewirkt hat. Weigert sich das Register, die notarielle Gesellschafterliste aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht. Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn die Zuordnung der Geschäftsanteile gewährleistet ist.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beurkundete in seiner Eigenschaft als Notar die Übertragung sämtlicher insgesamt 12 Geschäftsanteile an einer GmbH auf einen neuen Gesellschafter. Nachdem der Gesellschafterwechsel wirksam geworden war, reichte er eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein. Unter den laufenden Nummern 1-12 waren die erforderlichen Angaben der bisherigen Gesellschafter aufgeführt. Diese Eintragungen waren durchgestrichen. Unter den laufenden Nummern 12-24 wurden die Angaben des neuen Gesellschafters unter Angabe der bisherigen Nummern fortgeschrieben. Das Registergericht lehnte die Aufnahme der eingereichten Liste ab, weil die festgelegte Nummerierung der Geschäftsanteile nicht beibehalten wurde. Hiergegen wandte sich der Notar und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht.

Entscheidung

Durch die Ablehnung des Registergerichts, die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, wird der Notar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Durch die Zurückweisung macht das Registergericht dem Notar die Erfüllung seiner Amtspflichten streitig. Die Umnummerierung der abgetretenen Geschäftsanteile unter Kennzeichnung ihrer Herkunft ist zulässig. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der Gliederungskontinuität in Bezug auf die Gesellschafterliste nicht aufgestellt. Eine Stetigkeit der Nummerierung kann ohnehin in den Fällen der Teilung oder Zusammenlegung nicht durchgehalten werden. Solange die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse nicht leidet und jeder Geschäftsanteil durch Angabe der bisherigen Nummer zu identifizieren ist, ist eine Umnummerierung möglich.

Konsequenz

Eine inhaltliche Prüfung der Liste durch das Registergericht findet nicht statt. Der BGH hat in seiner Entscheidung jedoch offen gelassen, ob und in welchem Umfang das Recht oder die Pflicht des Registergerichts besteht, die eingereichte Gesellschafterliste zu prüfen.

Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme

Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme

Kernproblem

Wendet ein Patient seinem Arzt eine Leibrentenversicherung zu, dann ist die ertragsteuerliche Würdigung nicht eindeutig, denn es kommt auf das Motiv der Schenkung an. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Davon zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist. Voraussetzung für die Annahme einer Betriebseinnahme ist jedoch ein wirtschaftlicher Bezug zum Betrieb. Diesen gilt es zu untersuchen.

Sachverhalt

Ein Arzt hatte dem Finanzamt die Schenkung einer Lebensversicherung durch einen über 90 Jahre alten Patienten angezeigt. Die Versicherung wurde auf den Namen des Arztes mit einer Einmalzahlung von 200.000 DM abgeschlossen. Die hieraus monatlich zufließenden Renten versteuerte der Arzt mit dem Ertragsanteil. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Zuwendung des Rentenstammrechts betrieblich veranlasst und daher als Betriebseinnahme mit dem Kapitalwert im Zuwendungsjahr zu erfassen sei. Der Arzt dagegen verwies auf die lange freundschaftliche Beziehung, welche losgelöst von einem Arzt/Patientenverhältnis zu sehen sei sowie auf die Bezugsberechtigung seiner Ehefrau im Falle des eigenen Ablebens. Für den Arzt sprach auch, dass eine Zweckbindung des Rentenbetrages fehlte. Eine solche hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in früher entschiedenen Fällen als Indiz für einen betrieblichen Zusammenhang gesehen (z. B. bei Erbschaft eines Altenheims zur Verwendung „für die Altenarbeit“).

Entscheidung

Die Richter beurteilten die Zuwendung nicht als betrieblich veranlasste Betriebseinnahme, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Rente als Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste des Arztes anzusehen sei. Als Indiz für den privat veranlassten Zusammenhang sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch die gewählte Form der Zuwendung in Form einer Leibrentenversicherung mit zusätzlicher Hinterbliebenenversorgung an. Zudem erfolge die lebenslängliche Auszahlung der Rente unabhängig davon, ob der Arzt seine Tätigkeit fortsetze und insbesondere unabhängig davon, ob er die Behandlung des Zuwendenden weiter vornehme. Ferner war von Bedeutung, dass der Zuwendende auch weitere ihm nahe stehende Personen bedachte. So lag die Annahme nahe, dass er sein Vermögen vor seinem Tode aus rein privaten Motiven verteilen wollte.

Konsequenz

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs bei Schuldzinsen

Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs bei Schuldzinsen

Kernproblem

Einkunftsübergreifend sind Werbungskosten definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu gehören auch Schuldzinsen, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dabei ist nach Auffassung der Gerichte auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens war nun, ob auch Schuldzinsen, die einem Gesellschafter entstehen, der bei seiner GmbH ein Darlehen aufnimmt, um damit Beiträge zu Lebensversicherungen zu finanzieren (die wiederum als Sicherheit für den Erwerb einer Immobilie durch die GmbH dienen) den Veranlassungszusammenhang erfüllen.

Sachverhalt

Der Kläger war als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrheitlich an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs nahm die GmbH ein Darlehen auf. Gleichzeitig schloss der Kläger einen Lebensversicherungsvertrag ab. Dessen Versicherungssumme sollte bei Fälligkeit zur Tilgung des Bankdarlehens der GmbH dienen. Die Beiträge zur Lebensversicherung finanzierte der Kläger durch ein ihm gewährtes Darlehen der GmbH. Die hierauf gezahlten Schuldzinsen begehrte er als abzugsfähige Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu behandeln. Dies lehnte das Finanzamt mangels Veranlassungszusammenhangs mit seiner Beteiligung an der GmbH ab. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Gericht stimmte der Auffassung des Finanzamts zu, dass die geltend gemachten Finanzierungsaufwendungen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der klägerischen GmbH-Beteiligung ständen, da sie z. B. nicht dem Erwerb der Beteiligung dienten. Folglich hätten die Aufwendungen nicht unmittelbar den Zweck, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Der Fall sei abzugrenzen von einem Urteil des BFH aus dem Jahre 2009: Dort wurde der Schuldzinsenabzug der finanzierten Lebensversicherungsbeiträge zugelassen, da die Person, bei der die Schuldzinsen anfielen, identisch war mit der Person, die die Erträge aus der Immobilien erzielte. Demgegenüber seien im vorliegenden Fall dem Kläger Schuldzinsen entstanden, die in einem ersten Schritt der Erzielung von Einkünften einer anderen Person (GmbH) zugute kamen.

Konsequenzen

Das Finanzgericht sieht in seinem Urteil zwar durchaus ein einheitliches Gesamtkonzept zur Finanzierung der Grundstückserwerbe durch die GmbH, jedoch sei der erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Berücksichtigung der Werbungskosten nicht (bzw. nicht ausreichend) ausgeprägt. Mangels Entscheidungserheblichkeit musste das Finanzgericht nicht entscheiden, ob die Zinsaufwendungen zumindest als verdeckte Einlage die Anschaffungskosten des Gesellschafters an seiner GmbH erhöhen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision beim BFH zugelassen.

Verjährungsfrist für Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens

Verjährungsfrist für Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens

Kernaussage

Lässt ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.

Sachverhalt

Die beiden Beklagten betreiben die – ebenfalls beklagte – Steuerberatersozietät als GbR. Die Kläger beauftragten die Beklagten Anfang 2000 mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung für 1998. Auf die von den Beklagten eingereichte Steuererklärung erließ das Finanzamt am 27.7.2000 einen Steuerbescheid, der als zu versteuerndes Einkommen Einkünfte der Kläger aus Spekulationsgewinnen von rd. 850.000 DM berücksichtigte. Grundlage für diese Besteuerung war § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG in der für 1998 geltenden Fassung. Die Beklagten legten gegen den Bescheid nur wegen nicht berücksichtigter Steuerberatungskosten Einspruch ein. Der darauf ergangene Änderungsbescheid vom 21.8.2000, der die Spekulationsgewinne unverändert als Einkünfte auswies, wurde rechtskräftig. Mit Urteil aus 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht die der Besteuerung von im Jahr 1998 erzielten Spekulationsgewinnen zugrunde liegende Norm für nichtig, soweit sie Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betraf. Wegen der Bestandskraft des Steuerbescheids der Kläger änderte sich für diese nichts. Die Kläger verlangten Schadensersatz, die Beklagten beriefen sich auf Verjährung. Nachdem die Kläger vorinstanzlich Recht bekommen hatten, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab.

Entscheidung

Die Ansprüche der Kläger waren verjährt. Maßgeblich für die Beurteilung war § 68 StBerG, der durch Gesetz vom 9.12.2004 weggefallen ist. Hiernach verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in 3 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. Hier wurde die Verjährungsfrist mit Ablauf des 22.9.2000 in Gang gesetzt. Der für den Anspruch erforderliche Schaden ist dann eingetreten, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in einem belastenden Bescheid des Finanzamts ausgewirkt hat. Die Verjährung begann hier mit Eintritt der Bestandskraft des Änderungsbescheids einen Monat nach dessen Zugang bei den Beklagen am 22.9.2000, weil die Kläger pflichtwidrig keinen Einspruch eingelegt hatten. Dass der Bescheid seinerzeit dem Wortlaut des EStG entsprach und die streitige Norm erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in 2004 für nichtig erklärt wurde, ändert nichts. Die Beklagten waren verpflichtet, die Besteuerung der Spekulationsgewinne offen zu halten; diese Pflichtverletzung hatte die bestandskräftige Belastung der Kläger mit Einkommensteuer auf die in 1998 erzielten Gewinne zur Konsequenz. Hätten die Beklagten die Besteuerung pflichtgemäß mittels Einspruch offen gehalten, wären die Kläger nicht zur Zahlung der Steuer verpflichtet gewesen, weil der Bescheid nicht bestandskräftig geworden wäre.

Konsequenz

Die nunmehr aufgehobene Altregelung des § 68 StBerG knüpfte den Verjährungsbeginn allein an den Umstand der Schadensentstehung. Die nun geltende, ebenfalls 3 Jahre dauernde, Regelverjährung (§§ 199, 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die neuen Verjährungsvorschriften gelten für alle Steuerberatungsverträge, die nach dem 14.12.2004 abgeschlossen wurden und für alle am 15.12.2004 bestehenden, nicht verjährten Ansprüche.

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Steuerpflicht für Versorgungsbezüge vor Vollendung des 63. Lebensjahres

Kernproblem

Durch die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge im Alterseinkünftegesetz 2005 hat der Gesetzgeber eine steuerliche Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen beabsichtigt. Aufgrund des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung soll der Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge bis 2040 schrittweise wegfallen. Entscheidend für die Schmälerung des Freibetrags ist das Jahr des Versorgungsbeginns, so dass Altfälle immer noch in den Genuss des vollen Freibetrags kommen. Begünstigt sind nach der gesetzlichen Definition insbesondere Bezüge auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge. Allerdings gelten Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Sachverhalt

Ein 60jähriger Rentner bezog im Streitjahr u. a. Versorgungsbezüge aus einem früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für diese Versorgungsbezüge lehnte ihm das Finanzamt einen Versorgungsfreibetrag wegen des Unterschreitens der Altersgrenze von 63 Jahren ab. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn bei Versorgungsbezügen aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis wäre der Freibetrag unabhängig vom Lebensalter gewährt worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster teilte die Ansicht des Klägers nicht, weil auch die Zahlung öffentlicher Versorgungsbezüge die Altersgrenze von 63 Jahren voraussetze. Insoweit habe diese Altersgrenze im Gegensatz zum Bezug privater Ruhegelder nicht erneut steuergesetzlich festgelegt werden müssen. Durch die Neuregelung im Alterseinkünftegesetz sei ab dem Jahr 2005 eine Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen in Vollzug gesetzt worden. Zwar stelle die Übergangsregelung die Bezieher privater gegenüber denen öffentlicher Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter; dies sei jedoch im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung des Alterseinkünftesystems sachgerecht und notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Konsequenz

Das Finanzgericht Münster hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.