Berliner Zweitwohnungsteuer: Neues Gesetz zur Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen

  • Erhöhung des Steuersatzes
  • Änderungen bei der Steuerpflicht
  • Austausch von Daten

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 14.12.2017 das Gesetz zur Änderung der Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen. Das neue Gesetz sieht vor, die Zweitwohnungsteuer ab 1. Januar 2019 von derzeit fünf auf fünfzehn Prozent der Jahresnettokaltmiete zu erhöhen. Außerdem besteht die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung in Berlin künftig direkt mit dem Einzug. Bisher galt eine Frist von einem Jahr.

Die Änderung zur Steuerpflicht tritt im Gegensatz zur Erhöhung des Steuersatzes unmittelbar am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig gelten mit Verkündung des Gesetzes neue Vorschriften für die Übernachtungsteuer. Das Gesetz sieht neue Regelungen beim Datenaustausch zwischen den Bezirken und der Steuerverwaltung vor. Ziel ist es, die Besteuerung von Wohnraum sicherzustellen, der als Ferienwohnung oder für kurzfristige private Aufenthalte vermietet wird. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes liegt bei den Berliner Bezirken.

Hintergrundinformationen

Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status maßgeblich. Wer eine Wohnung bezieht, ist nach § 17 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für vorübergehende Aufenthalte, die nicht länger als sechs Monate dauern, regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 Abs. 2 BMG die Freistellung von der Anmeldefrist für Kurzaufenthalte.

Quelle: SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 14.12.2017