Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Abs. 5 DBA-Schweiz

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Abs. 5 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 DBA, am 25. Juli 2018 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Abs. 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

Mit Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 haben sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem Sondervermögen nach Artikel 19 Abs. 1 des DBA gewährt gelten und dass nach Artikel 19 Abs. 5 des DBA der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst hat, sofern der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA ist.

Für die vorgenannten Vergütungen ist Artikel 19 des DBA im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 auch anwendbar, wenn sie an Hinterbliebene eines Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst bezahlt werden. Artikel 19 Abs. 5 des DBA ist anwendbar, wenn die vorgenannten Vergütungen an Hinterbliebene eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 19 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 15a DBA und der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 geleistet werden.

Das zuständige Finanzamt stellt eine Ansässigkeitsbescheinigung nach zwischen den zuständigen Behörden abgestimmtem Muster auf den/die Hinterbliebene(n) aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 beim Erblasser vorgelegen hat.

Stuttgart, den 25. Juli 2018

Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pascal Duss

Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:

Michael Wichmann“

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10019-04 vom 27.07.2018