Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, insbesondere bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, treten spezifische steuerliche Regelungen in Kraft. Diese betreffen insbesondere den Übergang zur Bilanzierung und die Behandlung von Veräußerungsgewinnen.
Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Betriebsveräußerung
Wenn ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) ermittelt, den Betrieb veräußert oder aufgibt, wird dieser so behandelt, als wäre er im Moment der Veräußerung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen. Das bedeutet, dass für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns eine fiktive Schlussbilanz erstellt werden muss. Diese Regelung gilt nicht nur für die Veräußerung eines ganzen Betriebs, sondern auch für:
- Teilbetriebe,
- den gesamten Mitunternehmeranteil (bei Personengesellschaften),
- die Aufgabe des Betriebs,
- und Fälle der Einbringung (z.B. bei der Übertragung von Unternehmensteilen auf eine Kapitalgesellschaft).
Einbringungsgewinn
Im Fall einer Einbringung eines Betriebs oder Betriebsteils muss der Gewinn auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz und einer Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft ermittelt werden. Dabei ist entscheidend, ob die Einbringung zu Buchwerten, Zwischenwerten oder dem gemeinen Wert erfolgt. Diese Werte bestimmen die Höhe des Einbringungsgewinns.
Fehlende Schlussbilanz
Wenn auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung keine Schlussbilanz erstellt wurde, und dies nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen geführt hat, können nachträgliche Betriebsausgaben (wie z.B. abziehbare Betriebssteuern) in späteren Jahren geltend gemacht werden. Dies betrifft Ausgaben, die durch den veräußerten oder aufgegebenen Betrieb veranlasst sind.
Tod eines Gesellschafters
Wenn bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach der EÜR ermittelt, ein Gesellschafter verstirbt und die verbleibenden Gesellschafter die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft übernehmen, wird die Gesellschaft so behandelt, als wäre sie im Moment des Todes zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen. Der dabei entstehende Übergangsgewinn ist anteilig dem verstorbenen Gesellschafter zuzurechnen.
Übergangsgewinn
Bei der Veräußerung eines Betriebs wird der Übergangsgewinn (also die Differenz, die sich aus der Umstellung von der EÜR auf den Betriebsvermögensvergleich ergibt) nicht dem Veräußerungsgewinn, sondern dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres zugerechnet, in dem die Veräußerung stattgefunden hat. Dieser Betrag kann nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Fazit
Die steuerliche Behandlung einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe erfordert eine genaue Betrachtung der Gewinnermittlungsart. Besonders der Übergang von der EÜR zur Bilanzierung und die damit verbundenen Hinzurechnungen können erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben. Steuerpflichtige sollten in solchen Fällen eine genaue steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um alle relevanten Regelungen und Potenziale optimal zu nutzen.