Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.10.2024 (VIII R 7/23) entschieden, dass das Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens sowie die Einräumung eines Abrufdarlehens steuerrechtlich als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind.
Leitsatz des Urteils
- Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG
- Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind nicht den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen.
- Einkünfte aus der Einräumung eines Abrufdarlehens
- Wer einem anderen ein nicht in Anspruch genommenes Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
Bedeutung für die Praxis
- Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass Einkünfte aus der drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens nicht als Kapitaleinkünfte, sondern als sonstige Einkünfte aus Leistungen zu behandeln sind.
- Dies hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung, insbesondere auf die Anwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG, der hier nicht greift.
- Steuerpflichtige, die Vergütungen für die Einräumung von Abrufdarlehen erhalten, müssen diese als Einkünfte aus Leistungen deklarieren.
Quelle: Bundesfinanzhof