📅 Urteil vom 02.04.2025 – BFH X R 6/22
📍 Veröffentlicht am 21.06.2025
Quelle: Bundesfinanzhof
⚖️ Worum geht es?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Tilgung eines von dem Ehegatten aufgenommenen Darlehens nicht als begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt – selbst wenn die Immobilie gemeinsam genutzt wird.
Damit grenzt der BFH die Verwendungsmöglichkeit des im Riester-Vertrag angesparten geförderten Kapitals deutlich ein.
🧾 Der Leitsatz im Wortlaut:
„Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.“
📌 Was bedeutet das für die Praxis?
❌ Kein steuerlich begünstigter Einsatz bei „fremdem“ Darlehen
- Selbst wenn das Wohnobjekt gemeinsam bewohnt oder wirtschaftlich genutzt wird, ist die Darlehenstilgung nur dann förderfähig, wenn das Darlehen auf den Riester-Sparer selbst läuft.
- Ein Darlehen des Ehegatten fällt nicht unter die begünstigten Verwendungszwecke nach § 92a EStG.
- Eine mittelbare Verwendung – etwa zur Entlastung des Familienbudgets – genügt nicht.
🏠 Hintergrund: Riester & wohnungswirtschaftliche Verwendung
Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darf das geförderte Altersvorsorgekapital unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich entnommen werden – z. B. zur:
- Tilgung eines Immobiliendarlehens (nur beim Zulageberechtigten selbst)
- Anschaffung/Herstellung selbstgenutzten Wohneigentums
- Entschuldung von bestehenden Immobilienfinanzierungen
➡️ Dabei ist stets entscheidend: Verfügungsberechtigt und vertraglich gebunden muss der Riester-Sparer selbst sein.
💡 Beratungshinweis für Mandanten
- Prüfen Sie genau, auf wen das Immobiliendarlehen lautet, bevor Riester-Kapital zur Tilgung eingesetzt wird.
- Eine Tilgung des Ehegattendarlehens führt zu einer schädlichen Verwendung – mit Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile.
- Vor einer Entnahme empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft bei der ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) oder die steuerliche Beratung durch unsere Kanzlei.
👥 Für wen ist das Urteil besonders relevant?
- Ehepaare mit gemeinsam bewohnter Immobilie, aber einseitiger Darlehensaufnahme
- Riester-Sparer mit dem Wunsch, gefördertes Kapital flexibel im Immobilienkontext einzusetzen
- Mandanten mit bestehenden oder geplanten Entnahmen nach § 92a EStG
✅ Unsere Leistungen für Sie
- Prüfung geplanter wohnwirtschaftlicher Entnahmen
- Gestaltungsberatung zur optimalen Riester-Nutzung bei Immobilienfinanzierung
- Kommunikation mit ZfA und Begleitung bei Rückforderungen
- Unterstützung bei der Korrektur von bereits erfolgten schädlichen Verwendungen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die konkrete Einordnung Ihrer persönlichen Situation erfordert eine Einzelfallprüfung.