BFH: Riester-Kapital darf nicht zur Tilgung eines Ehegatten-Darlehens verwendet werden

📅 Urteil vom 02.04.2025 – BFH X R 6/22
📍 Veröffentlicht am 21.06.2025
Quelle: Bundesfinanzhof


⚖️ Worum geht es?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Tilgung eines von dem Ehegatten aufgenommenen Darlehens nicht als begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt – selbst wenn die Immobilie gemeinsam genutzt wird.

Damit grenzt der BFH die Verwendungsmöglichkeit des im Riester-Vertrag angesparten geförderten Kapitals deutlich ein.


🧾 Der Leitsatz im Wortlaut:

„Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.“


📌 Was bedeutet das für die Praxis?

❌ Kein steuerlich begünstigter Einsatz bei „fremdem“ Darlehen

  • Selbst wenn das Wohnobjekt gemeinsam bewohnt oder wirtschaftlich genutzt wird, ist die Darlehenstilgung nur dann förderfähig, wenn das Darlehen auf den Riester-Sparer selbst läuft.
  • Ein Darlehen des Ehegatten fällt nicht unter die begünstigten Verwendungszwecke nach § 92a EStG.
  • Eine mittelbare Verwendung – etwa zur Entlastung des Familienbudgets – genügt nicht.

🏠 Hintergrund: Riester & wohnungswirtschaftliche Verwendung

Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darf das geförderte Altersvorsorgekapital unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich entnommen werden – z. B. zur:

  • Tilgung eines Immobiliendarlehens (nur beim Zulageberechtigten selbst)
  • Anschaffung/Herstellung selbstgenutzten Wohneigentums
  • Entschuldung von bestehenden Immobilienfinanzierungen

➡️ Dabei ist stets entscheidend: Verfügungsberechtigt und vertraglich gebunden muss der Riester-Sparer selbst sein.


💡 Beratungshinweis für Mandanten

  • Prüfen Sie genau, auf wen das Immobiliendarlehen lautet, bevor Riester-Kapital zur Tilgung eingesetzt wird.
  • Eine Tilgung des Ehegattendarlehens führt zu einer schädlichen Verwendung – mit Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile.
  • Vor einer Entnahme empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft bei der ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) oder die steuerliche Beratung durch unsere Kanzlei.

👥 Für wen ist das Urteil besonders relevant?

  • Ehepaare mit gemeinsam bewohnter Immobilie, aber einseitiger Darlehensaufnahme
  • Riester-Sparer mit dem Wunsch, gefördertes Kapital flexibel im Immobilienkontext einzusetzen
  • Mandanten mit bestehenden oder geplanten Entnahmen nach § 92a EStG

✅ Unsere Leistungen für Sie

  • Prüfung geplanter wohnwirtschaftlicher Entnahmen
  • Gestaltungsberatung zur optimalen Riester-Nutzung bei Immobilienfinanzierung
  • Kommunikation mit ZfA und Begleitung bei Rückforderungen
  • Unterstützung bei der Korrektur von bereits erfolgten schädlichen Verwendungen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die konkrete Einordnung Ihrer persönlichen Situation erfordert eine Einzelfallprüfung.