BFH: Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.10.2024 (IV R 1/22) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Sanierungserträge steuerfrei gestellt werden können. Insbesondere befasst sich das Urteil mit der gesonderten Feststellung des Sanierungsertrags sowie der rückwirkenden Antragsstellung nach den einschlägigen Vorschriften.

Leitsatz des Urteils

  1. Gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags
    • Die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG wird durch einen eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt.
    • Bei einer Mitunternehmerschaft erfolgt diese Feststellung einheitlich gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO.
    • Der Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bindend (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
  2. Rückwirkendes Ereignis durch Antragstellung
    • Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG oder § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
    • Dies gilt für Anträge nach dem UStAusfVerm/StRÄndG vom 11.12.2018.

Bedeutung für die Praxis

  • Unternehmen in Sanierung sollten frühzeitig prüfen, ob und wann sie einen Antrag auf steuerfreie Behandlung des Sanierungsertrags stellen.
  • Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen von der Rückwirkung des Antrags profitieren, wodurch bereits ergangene Steuerbescheide angepasst werden können.
  • Die gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags bei Mitunternehmerschaften ist für die steuerliche Behandlung aller beteiligten Gesellschafter bindend.

Quelle: Bundesfinanzhof