Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.10.2024 (IV R 1/22) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Sanierungserträge steuerfrei gestellt werden können. Insbesondere befasst sich das Urteil mit der gesonderten Feststellung des Sanierungsertrags sowie der rückwirkenden Antragsstellung nach den einschlägigen Vorschriften.
Leitsatz des Urteils
- Gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags
- Die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG wird durch einen eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt.
- Bei einer Mitunternehmerschaft erfolgt diese Feststellung einheitlich gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO.
- Der Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bindend (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
- Rückwirkendes Ereignis durch Antragstellung
- Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG oder § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
- Dies gilt für Anträge nach dem UStAusfVerm/StRÄndG vom 11.12.2018.
Bedeutung für die Praxis
- Unternehmen in Sanierung sollten frühzeitig prüfen, ob und wann sie einen Antrag auf steuerfreie Behandlung des Sanierungsertrags stellen.
- Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen von der Rückwirkung des Antrags profitieren, wodurch bereits ergangene Steuerbescheide angepasst werden können.
- Die gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags bei Mitunternehmerschaften ist für die steuerliche Behandlung aller beteiligten Gesellschafter bindend.
Quelle: Bundesfinanzhof