BFH zu Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile aus China

BFH, Beschluss VII R 1/22 vom 14.05.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (Az. VII R 1/22) wichtige Fragen zu den Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China geklärt. Diese Einfuhren unterliegen dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 ausgeweiteten Antidumpingzoll. Der BFH beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission von 1997 über die Genehmigung von Befreiungen vom Antidumpingzoll auszulegen ist.

Zentrale Fragen

Der BFH legte mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 14 Buchst. c VO 88/97 vor:

  1. Kombination von Befreiungen
    Kann die in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 vorgesehene Befreiung von Fahrradteilen vom Antidumpingzoll im Rahmen einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit anderen Befreiungen gemäß Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden?
  2. Beschränkung auf 300 Stück pro Kunde und Monat
    Kann die Befreiung gemäß Art. 14 Buchst. c VO 88/97 auch dann gewährt werden, wenn die in der Bewilligung festgelegte Menge von monatlich weniger als 300 Stück pro Kunde für bestimmte Fahrradteile überschritten wird?
  3. Freigrenze oder Freimenge
    Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze – mit der Folge, dass die gesamte Befreiung entfällt, wenn mehr als 299 Stück angemeldet werden – oder um eine Freimenge, bei der 299 Stück unabhängig von einer Überschreitung antidumpingzollfrei bleiben?

Entscheidung des BFH

Der BFH hat in diesem Beschluss wesentliche Klarstellungen vorgenommen:

  • Kombination von Befreiungen: Der BFH bekräftigte, dass die Befreiungen nach Art. 14 VO 88/97 miteinander kombinierbar sind, sodass unterschiedliche Befreiungsgründe kumulativ genutzt werden können, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Beschränkung der Menge: Die Regelung in Art. 14 Buchst. c VO 88/97, die die Befreiung auf weniger als 300 Stück pro Monat und pro Kunde beschränkt, ist eindeutig. Dabei handelt es sich nicht um eine Freigrenze, sondern um eine Freimenge.
  • Freimenge: Die Befreiung bleibt für die ersten 299 Stück monatlich bestehen, unabhängig davon, ob mehr als 299 Stück importiert oder weiterverkauft werden. Dies bedeutet, dass auch bei Überschreiten dieser Stückzahl die ersten 299 Teile von Antidumpingzöllen befreit sind, während für die darüber hinausgehenden Teile Zölle anfallen.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf Importeure von Fahrradteilen aus China. Unternehmen können durch die korrekte Anwendung der Ausnahmen nach Art. 14 VO 88/97 von Antidumpingzöllen befreit werden, müssen jedoch die Mengenbeschränkungen genau beachten. Die Klarstellung, dass es sich um eine Freimenge und nicht um eine Freigrenze handelt, gibt den betroffenen Unternehmen mehr Planungssicherheit.

Fazit

Der BFH hat in seinem Beschluss wesentliche Fragen zur Auslegung von Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus China geklärt. Die Entscheidung ermöglicht es Unternehmen, diese Befreiungen effektiv zu nutzen, sofern sie die Bedingungen genau einhalten.

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss VII R 1/22 vom 14.05.2024.