Viele Unternehmen nutzen Vorruhestandsmodelle, um langjährigen Führungskräften einen gleitenden Übergang in die Rente zu ermöglichen und gleichzeitig den Generationenwechsel im Betrieb zu steuern. Steuerlich stellt sich dabei oft die Frage: Ab wann darf das Unternehmen die künftigen Kosten für diese Freistellungsphasen gewinnmindernd in der Bilanz verbuchen?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Zwischenurteil vom 5. Februar 2026 (Az. IV R 11/24) die Position der Arbeitgeber deutlich gestärkt. Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle dürfen nun wesentlich früher und für einen größeren Personenkreis gebildet werden als bisher von der Finanzverwaltung zugelassen.
Der Fall: Wann ist die Verpflichtung „gewiss“?
Ein Unternehmen bot Führungskräften an, sich bis zu drei Jahre vor der Rente bei 70 % Bezügen freistellen zu lassen. Bedingung war eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit und der Abschluss einer separaten Vereinbarung kurz vor Beginn der Freistellung.
Das Finanzamt wollte Rückstellungen nur für jene Mitarbeiter akzeptieren, die bereits unterschrieben hatten oder schon freigestellt waren. Für alle anderen – die zwar einen Anspruch im Arbeitsvertrag hatten, aber noch aktiv arbeiteten – verweigerte das Amt den Betriebsausgabenabzug.
Die Entscheidung: Der vertragliche Anspruch reicht aus
Der BFH widersprach der engen Sichtweise der Finanzverwaltung. Die Richter stellten klar:
- Frühzeitige Passivierung: Eine Rückstellung kann bereits dann gebildet werden, wenn der Anspruch im Anstellungsvertrag verankert ist und der Mitarbeiter die notwendigen Voraussetzungen (z. B. die Dienstjahre) voraussichtlich erfüllen wird. Eine separate Freistellungsvereinbarung am Bilanzstichtag ist nicht zwingend erforderlich.
- Verteilung über die Dienstzeit: Da die Bezüge in der Freistellungsphase eine Gegenleistung für die gesamte bisherige Betriebszugehörigkeit darstellen, müssen die Kosten zeitanteilig angesammelt werden. Der voraussichtliche Betrag wird vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Start der Freistellung verteilt.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Dieses Urteil ist ein „Hebel“ für die Steuerplanung und Liquiditätssicherung:
- Höhere Rückstellungen: Unternehmen können nun für einen weitaus größeren Kreis an berechtigten Mitarbeitern Rückstellungen bilden. Das senkt den steuerpflichtigen Gewinn bereits in der aktiven Phase der Mitarbeiter.
- Fluktuationsabschlag beachten: Der BFH wies darauf hin, dass bei der Berechnung der Rückstellungshöhe ein Abschlag für Mitarbeiter eingerechnet werden muss, die das Unternehmen voraussichtlich vorzeitig verlassen (Fluktuation).
- Vertragsgestaltung prüfen: Um von diesem Urteil zu profitieren, sollten Vorruhestandsregelungen klar und einklagbar in den Arbeitsverträgen oder betrieblichen Regelungen definiert sein.
Fazit: Steuerliche Entlastung für moderne Personalpolitik
Das Urteil erkennt an, dass Vorruhestandsmodelle eine wirtschaftliche Last sind, die sich über Jahrzehnte aufbaut. Dass diese Last nun früher bilanziell sichtbar wird, ist ein Erfolg für die unternehmerische Realität.
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Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 21/26 vom 02.04.2026 zum Urteil IV R 11/24.