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Hundesteuer für die Haltung von Diensthunden der Bundespolizei

 

Leitsatz

Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG darf nicht erhobene werden für die Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, wenn der Diensthundführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Kennzeichnend hierfür sind u.a. eine Aufwandsentschädigung und eine Zeitgutschrift für die Beschäftigung mit dem Hund. Wird durch die Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt, fehlt es an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.

Gesetze

GG Art. 105
Abs. 2a; HKAG § 7 Abs. 2

Instanzenzug

VG Darmstadt VG 4 E 428/04(2) vom 08.02.2006

VGH Kassel VGH 5 UE 1611/06 vom 11.09.2006

Fachpresse: ja

BVerwGE: nein

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zur Hundesteuer für einen Diensthund.

Der Kläger ist Polizeiobermeister bei der Bundespolizei und als Diensthundführer beim Bundespolizeiamt in Frankfurt am Main tätig. Nach dem einschlägigen Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 17. November 1997 („BRAS 171 – Das Diensthundewesen des Bundesgrenzschutzes”) stehen Diensthunde der Bundespolizei im Eigentum des Bundes. Sie werden dem Diensthundführer zur artgerechten Haltung und Pflege übergeben. Außerhalb der Dienstzeiten hält der Diensthundführer den Diensthund bei sich zu Hause. Für den besonderen Aufwand, der dem Diensthundführer durch die Betreuung des Hundes entsteht, werden ihm 45 Minuten pro Wochentag auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Außerdem erhält er eine steuerfreie Diensthundführeraufwandentschädigung in Höhe von 86,92 € im Monat, die der Abgeltung der mit der Haltung des Hundes im eigenen Haushalt verbundenen Aufwendungen (Futter, Pflegemittel, Tierarzt, Impfungen etc.) dient.

Die Beklagte erhebt aufgrund der „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Riedstadt” vom 4. Dezember 1998, geändert durch Satzung vom 31. August 2000, für die Haltung von Hunden Hundesteuer. Gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Juli 2002 wandte sich der Kläger mit seinem am 23. Juli 2002 eingegangenen Widerspruch. Die Dienststelle des Klägers begründete den Widerspruch damit, dass Diensthunde im Auftrag des Bundes von den Diensthundführern zu Hause gehalten würden. Sämtliche hierzu anfallenden Kosten gingen zu Lasten des Bundes. Der Hundeführer übernehme den Hund mit dem dienstlichen Auftrag, ihn zu pflegen, zu füttern und bei seiner Aufgabenwahrnehmung einzusetzen. Mit Bescheid vom 11. August 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen den Hundesteuerbescheid Klage erhoben. Er habe den Hund nicht im eigenen Interesse in den eigenen Haushalt aufgenommen, sondern er sei dazu dienstlich verpflichtet, handele also im Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Er verweist darauf, dass es für den privaten Umgang mit dem Diensthund besondere Regeln gebe. So bedürfe z. B. selbst die gelegentliche Betreuung und das Ausführen des Hundes durch einen „geeigneten” Familienangehörigen oder auch der tierärztliche Besuch der vorherigen Einwilligung des Diensthundelehrwartes. Ebenfalls zustimmungsbedürftig sei die private Mitnahme des Diensthundes ins Ausland, z. B. zum Zwecke des Urlaubs.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. Februar 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erfülle den Steuertatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten nicht. Er habe nämlich den Diensthund nicht im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Familie in seinen Haushalt aufgenommen, sondern sei dazu dienstlich verpflichtet. Die Satzung der Beklagten müsse entsprechend ausgelegt werden. Eine andere Auslegung wäre nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 KAG gedeckt und widerspreche dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG . Es liege hier kein durch eine persönliche, private Lebensführung veranlasster Aufwand vor, der Ausdruck einer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei, sondern ein dienstlich veranlasster Aufwand.

Der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 11. September 2006 stattgegeben und zur Begründung mit Bezugnahme auf sein Urteil vom 25. Juni 2003 (5 UE 1174/01, NVwZ-RR 2004, 213) ausgeführt, die Hundesteuer knüpfe als Aufwandsteuer an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an. Besteuert werde ein besonderer Aufwand, der über die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe. Hundehalter sei, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen habe. Das sei beim Kläger der Fall. Der Zweck der Hundehaltung sei dabei unerheblich. Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem betriebenen Aufwand zugrunde lägen, abzustellen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen einem durch eine persönliche, private Lebensführung veranlassten Aufwand, der Ausdruck einer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein könne, und einem dienstlich veranlassten Aufwand sei demnach nicht maßgeblich.

Zur Begründung der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision vertieft der Kläger sein Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass er verpflichtet sei, den Diensthund im Interesse des Dienstherrn auch außerhalb der regulären Arbeitszeit zu betreuen. Es gebe keine ausreichenden zentralen Diensthundeeinrichtungen. Zudem solle darauf hingewirkt werden, dass zwischen Diensthundführer und seinem Hund ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werde, aufgrund dessen sich die tägliche Arbeitsbewältigung verbessere und der Diensthund effektiver arbeite. Bei einem Diensthund handele es sich um ein dem Diensthundführer anvertrautes „Arbeitsgerät”, das dieser aus Gründen der Effektivität und Leistungsfähigkeit über die Dienstzeit hinaus in seiner Obhut behalte.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2006 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2006 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) . Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage des Klägers zu Recht die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Dementsprechend war die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Bundesrecht angewandt, das das Bundesverwaltungsgericht überprüfen darf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht zwar im Wesentlichen auf der Auslegung und Anwendung einfach-gesetzlichen Landesrechts, das grundsätzlich irrevisibel ist. Zum Landesrecht gehören auch die Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen, insbesondere nur im Gemeinde- bzw. Kreisgebiet geltende kommunale Satzungen des sog. Ortsgesetzgebers. Das nicht revisible Recht darf vom Bundesverwaltungsgericht aber darauf überprüft werden, ob die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Berufungsgericht mit dem Bundesrecht in Einklang steht, insbesondere das Bundesrecht eine andere Auslegung gebietet (Urteil vom 29. Juni 2000 – BVerwG 1 C 26.99 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 68). Das Berufungsgericht hat § 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten so ausgelegt, dass auch der Halter eines Diensthundes Halter im Sinne dieser Satzungsvorschrift ist, weil er den Diensthund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Damit hat es den Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG verkannt.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 – BVerfGE 65, 325 <346>; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997- BVerwG 8 B 224.97 – Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Urteil vom 26. September 2001 – BVerwG 9 C 1.01 – BVerwGE 115, 165 <168 f.>; Urteil vom 27. September 2000 – BVerwG 11 C 4.00 – Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18). Die Aufwandsteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an (BVerfG a.a.O. S. 347); sie ist eine Steuer auf die Einkommensverwendung, die einen besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum belastet (vgl. Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG , Band 3, 5. Aufl., Art. 105 Rn. 62). Im Aufwand als Konsum kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Nur soweit in diesem Sinne ein Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, kommt es im Sinne des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 347) nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird.

Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Gemeindesteuern, die zu erheben die Länder die Gemeinden ermächtigt haben, für Hessen durch § 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HKAG) vom 17. März 1970 (GVBl S. 225). Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand – wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen – erfordert (vgl. nur etwa Beschluss vom 28. November 1997 a.a.O.)

Der Verwaltungsgerichtshof geht von der Hundesteuer als Aufwandsteuer aus. Mit Bezugnahme auf sein Urteil vom 25. Juni 2003 (a.a.O.) hält er für unerheblich, welchem Zweck die Haltung des Hundes diene, ob er beruflich oder privat gehalten werde. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen, wonach das Wesen der Aufwandsteuer es ausschließe, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG a.a.O. S. 357; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 – BVerwG 11 C 12.99 – BVerwGE 111, 122 <126>). Maßgeblich dürfe allein der Konsum als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Der Begriff der persönlichen Lebensführung sei nicht als „private Lebensführung” als Gegensatz zu einer „beruflichen Lebensführung” zu verstehen, sondern diene vielmehr der Beschränkung des Steuertatbestandes auf den konsumtiven Aufwand als Kennzeichen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Abgrenzung des Aufwands zur Einkommensverwendung gegenüber der Einkommenserzielung. Die Lebensführung eines Steuerpflichtigen bleibe auch, soweit sie beruflichen Zwecken diene, in diesem Sinne eine persönliche Lebensführung. Danach unterfalle eine Hundehaltung, die ganz oder teilweise beruflichen Zwecken diene, ebenfalls der Aufwandsteuer. Nicht maßgeblich sei deshalb eine Differenzierung zwischen einem durch eine persönliche, private Lebensführung veranlassten Aufwand, der Ausdruck einer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein könne, und einem dienstlich veranlassten Aufwand. Es komme ebenfalls nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert werde und welchen Zwecken er des Näheren diene.

Damit verkennt das Berufungsgericht den Begriff des „besteuerbaren Aufwands für die persönliche Lebensführung”. Die Haltung eines Diensthundes ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert, sondern die Erfüllung einer Dienstpflicht. Die Entscheidung, einen Diensthund zu erwerben und zu halten, trifft nicht der Kläger oder ein seinem Haushalt angehöriges Mitglied, sondern der Dienstherr. Der Kläger kann nicht entscheiden, ob er einen Diensthund erwirbt und ggf. welchen. Den Diensthund zu Hause zu betreuen, ist er aufgrund der dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Der Umgang mit dem Hund unterliegt nicht allein dem Willen des Klägers; er ist auch hier an Vorschriften gebunden. Für verschiedene Verwendungen – Führen durch eine andere Person, Mitnahme in den Urlaub ins Ausland, Tierarztbesuche – bedarf er einer Genehmigung. Für die Hundehaltung erhält er eine die Kosten im Wesentlichen abdeckende Aufwandsentschädigung und für die persönliche Beschäftigung mit dem Hund eine Arbeitszeitgutschrift. Wird durch die Hundehaltung – wie hier – eine Dienstpflicht erfüllt, fehlt es demnach an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 210 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG) .

 

Die Betreuung von Vermittlern ist keine umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung.

Niedersächsisches Finanzgericht 16. Senat, Beschluss vom 09.01.2006, 16 V 436/05

Art 13 Teil B Buchst d Ziff 5 EWGRL 388/77, § 4 Nr 8 UStG 1999

Tatbestand

1
Der Antragsteller zu 1 (ASt 1) betrieb bis zum 1. Dezember 1999 als Einzelunternehmer ein Unternehmen, in dem er als Handelsvertreter Produkte der Firma S. AG vertrieb. Dies geschah auf Grundlage eines mit der Firma S.- Vertriebsgesellschaft GmbH geschlossenen Vertriebsvertrages. Ab dem 1. Dezember 1999 wird dieselbe Tätigkeit durch die Antragstellerin zu 2 (ASt 2) ausgeübt, an die der ASt 1 sein Unternehmen veräußerte.

2
Im Streit steht die umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten Differenzprovisionen, die der Antragsgegner als umsatzsteuerpflichtig ansieht.

3
Die Differenzprovisionen haben ihre rechtlichen Grundlage in Anlage D zum geschlossen Vertriebsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

4
„1. Hat der Vermittler der Auftraggeberin andere Vermittler zugeführt, die mit der Auftraggeberin einen gesonderten Vertriebsvertrag abgeschlossen haben, und sind diese zugeführten Vermittler von der Auftraggeberin dem Vermittler zur Betreuung unterstellt, so erhält der Vermittler in Abhängigkeit von der Tätigkeit der ihm unterstellten Vermittler eine Differenzprovision.

5
2. Der Vermittler hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen Anspruch auf Differenzprovision für jeden Vertrag, der von einem ihm unterstellten und ihm betreuten Vermittler vermittelt wird.

6
3. Die Höhe der Provision ergibt sich aus der Differenz zwischen den in den besonderen Provisionsbedingungen zu diesem Vertriebsvertrag festgelegten Provisionssätzen des Vermittlers für Vermittlungsprovisionen und Betreuungsgebühren und den entsprechenden – geringeren – Provisionssätzen des jeweiligen unterstellten Vermittlers. Soweit die Provisionssätze identisch sind, entfällt eine Differenzprovision.“

7
In Anlage 1 Ziffer 5 zum Vertriebsvertrag ist unter der Überschrift Differenzprovision folgendes geregelt: „Wenn und soweit dem Vermittler von der Auftraggeberin weitere Vermittler unterstellt sind oder werden, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der Auftraggeberin abgeschlossen haben, erhält der Vermittler für die umfassende Betreuung dieser Vermittler eine Differenzprovision, deren Voraussetzungen und Höhe sich aus den Bestimmungen in Anlage D ergeben“.

8
Der Antragsgegner führt im August 2003 – September 2004 eine Außenprüfung durch, die sich insbesondere auch mit der umsatzsteuerlichen Einordnung der an die Antragsteller gezahlten Differenzprovisionen befasste. Weil die Antragsteller bis dahin diese Provisionen als umsatzsteuerfrei behandelt haben, die Außenprüfung jedoch von der Steuerpflicht dieser Provisionen ausging, wurde der Umfang dieser Provisionszahlungen aus dem Buchführungswerk der Antragsteller durch diese ermittelt und der Außenprüferin zur Verfügung gestellt. Die Außenprüfung ermittelte sodann die Bemessungsgrundlagen für die angenommenen steuerpflichtigen Umsätze und berücksichtigte die darauf anteilig entfallenden Vorsteuerabzugsbeträge.

9
Dem Ergebnis der Außenprüfung folgend setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer für die Streitjahre fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche sind noch nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

10
Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wenden sich die Antragsteller gegen die Annahme, sie hätten umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Die Differenzprovisionen seien keine Zuführungsvermittlungsprovisionen gewesen. Vielmehr hätten die Antragsteller Differenzprovisionen nur dann erhalten, wenn ihnen unterstellte Untervermittler tatsächlich ihrerseits Vermittlungsleistungen gegenüber der S.-Vertriebsgesellschaft mbH erbracht hätten. Die Bezahlung der Differenzprovision sei somit erfolgt, weil eine erfolgreiche Vermittlungsleistung erbracht worden sei. Zwecks Durchführung der eigenen Vermittlungsleistung hätten die Antragsteller die angebundenen bzw. tatsächlich unterstellten Untervermittler geschult und betreut, um einen einheitlichen Qualitätsstandard im Hinblick auf die von ihnen durchgeführte und zu verantwortende Eigenverrichtungsleistungen sicherzustellen. Eine Vermittlungsprovision unterliege schon aus Rechtsgründen nicht der Umsatzsteuer. Sie sei vielmehr schon zwingend aufgrund der Regelung in Artikel 13 B d) Ziffer 5 der 6.-EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer zu befreien.

11
Der Antragsteller zu 1 beantragt,

12
den Umsatzsteuerbescheid 1999 von der Vollziehung auszusetzen,

13
die Antragstellerin zu 2 beantragt,

14
die Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001 von der Vollziehung auszusetzen.

15
Der Antragsgegner tritt den Anträgen entgegen.

16
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzungen. Die EG-rechtliche Vorgabe des Artikel 13 Teil B d) Nr. 5 der 6.-EG-Richtlinie sei durch § 4 Nr. 8 UStG in nationales Recht umgesetzt worden. Zur Frage der Auslegung des Begriffs der Vermittlung habe sich der BFH im Urteil vom 09.10.2003 V R 5/03 eingehend geäußert. Bei einer mehrstufigen Vermittlung von Finanzumsätzen sei nur derjenige Vermittler umsatzsteuerbefreit, der einen unmittelbaren Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer der zukünftigen Vertragsparteien des Grundgeschäftes abgeschlossen habe, der sogenannte erste Vermittler. Nachgeschaltete Vermittler in einer Vertriebsstruktur seien hingegen nicht umsatzsteuerbefreit. Allerdings bestehe aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Dezember 2004 eine Übergangsfrist, in der auch nachrangige Vermittlungstätigkeiten tatsächlich steuerbefreit blieben. Deshalb habe der Antragsgegner den Großteil der von den Antragstellern erbrachten Leistungen weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt. Dies treffe jedoch nicht für die bezogenen Differenzprovisionen zu. Denn diese erhielten die Antragsteller nach den geschlossenen Verträgen für die vereinbarte Betreuung der Untervermittler. Die Antragsteller erbrächten insoweit also keine Vermittlungsleistung. Die Annahme der Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen sei zutreffend. Was die Höhe der Bemessungsgrundlagen angehe, so sei diese aufgrund der von den Antragstellern zur Verfügung gestellten Zahlen ermittelt worden, konkrete Einwände seien nicht erhoben worden. Deshalb seien insoweit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel begründet.

Entscheidungsgründe

17
Der Antrag ist unbegründet.

18
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

19
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

20
Mangels anderer präsenter Beweismittel geht das Gericht davon aus, dass sich die Vertragsbeteiligten entsprechend der geschlossenen Verträge verhalten haben. Deshalb kann angenommen werden, dass die hier in Streit stehenden Differenzprovisionen Entgelte für diejenigen Leistungen sind, zu denen sich die Antragsteller verpflichtet haben. Dies war nach Anlage 1 zum Vertriebsvertrag die umfassende Betreuung der Vermittler. Derartige Betreuungsleistungen sind aber nicht selbst Vermittlungsleistungen. Insoweit verweist das Gericht auf die für zutreffend erachteten Ausführungen im BFH Urteil vom 23. Oktober 2002 V R 68/01, BStBl II 2003, 618.

21
Die Betreuung der Vermittler ist auch keine Dienstleistung, die unter Artikel 13 B d) Ziffer 5 der 6. EG-Richtlinie sein könnte. Die genannte Norm befreit die Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung – die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen bezieht. Die Betreuung von Untervermittlern ist für sich betrachtet keine Dienstleistung, die unter die genannte Befreiungsnorm fallen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob man annehmen könnte, dass die Untervermittler ihrerseits mit ihrer Dienstleistung, die auf die Beteiligung der Anleger an stillen Gesellschaften abzielt, unter die Befreiungsnorm fielen. Die Betreuung der Untervermittler hat mit der vom Untervermittler selbst erbrachten Dienstleistung keinen unmittelbaren Zusammenhang mehr. Sie ist für sich kein Umsatz, der sich auf Anteile an Gesellschaften bezieht. Dem Umstand, dass die Antragsteller die erbrachten Dienstleistungen der Betreuung der Untervermittler nur erfolgsbezogen mit konkreten (Vermittlungs-) Leistungen der Untervermittler vergütet bekommen haben, kommt insoweit keine Bedeutung zu.

22
Konkrete Einwendungen gegen die Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sind von den Antragstellern nicht vorgebracht worden.

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b) Ebensowenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines – noch nicht bestandskräftigen – Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch haben sie die Antragsteller substantiiert vorgetragen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Hundesteuer: Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste

 Leitsatz

Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, können auch dann einer erhöhten Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste unterworfen werden, wenn Hunde dieser Rassen nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich nur gehalten werden dürfen, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.

Gesetze

GG Art. 3
Abs. 1;
GG Art. 20
Abs. 3;
GG Art. 105
Abs. 2 a

Instanzenzug

VG Wiesbaden VG 1 E 1103/01(1) vom 04.11.2003

HessVGH VGH 5 UE 903/04 vom 11.01.2005

Gründe

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

a) Die Beschwerde wirft sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit aufgrund von Rasselisten unwiderleglich vermutet wird, mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG und dem daraus folgenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, obwohl die Regelungen des Gefahrenabwehrrechts das Halten solcher nach Rasselisten als gefährlich vermuteter Hunde nur erlauben, wenn die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters nachgewiesen sind und der Hund einen Wesenstest mit dem Ergebnis seiner Ungefährlichkeit bestanden habe. Es stelle sich danach also die Frage, ob das Lenkungsziel der Zurückdrängung solcher vermeintlich „abstrakt gefährlichen” Hunderassen dann noch verfassungsgemäß sein könne, wenn aufgrund entsprechender Regelungen alle „abstrakt gefährlichen” Hunde konkret als ungefährlich erwiesen seien.

Mit diesen ordnungsrechtlichen Vorschriften über den Eignungsnachweis des Halters und den Wesenstest der Hunde sei eine dramatische Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (- BVerwG 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265 ), das die erhöhte Besteuerung nach Rasselisten als gefährlich vermuteter Hunde für rechtens erklärt hat, den Boden entzogen habe. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe sich in jener Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Ungefährlichkeit eines einzelnen Hundes – nach damaligem Erkenntnisstand – nicht mit dem für eine solche Aussage notwendigen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden könne und dass solchen Einzelprüfungen erhebliche Praktikabilitätsbedenken entgegenstünden. Die mittlerweile auch in seinem Fall geltende gefahrenabwehrrechtliche Regelung habe demgegenüber zur Folge, dass im Ergebnis jeder Hund, bei dem die Beklagte aufgrund seiner Rassezugehörigkeit in ihrer Hundesteuersatzung die Einordnung als „gefährlicher Hund” unwiderlegbar vermute, nach menschlichem Ermessen in Wahrheit konkret ungefährlich sei. Die in der Hundesteuersatzung enthaltene unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung für Hunde bestimmter Rassen sei danach jedenfalls nicht mehr durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität getragen, wie das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 gemeint habe.

b) Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung ist auch unter Berücksichtigung dieser ordnungsrechtlichen Regelungen damit nicht aufgezeigt.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht in der gestellten Form zur Entscheidung stehen, weil die Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden in der für das hier in Streit stehende Steuerjahr 2001 maßgeblichen Fassung vom 15. August 2000 (Hess. GVBl S. 411) mit der positiven Wesensprüfung nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 nur den Nachweis verbindet, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, nicht aber – wie die Beschwerde meint – generell die individuelle Ungefährlichkeit des im Übrigen nach seiner Rassezugehörigkeit als gefährlich geltenden Hundes belegt.

Unabhängig hiervon lässt sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres dahin beantworten, dass ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte für das Halten gefährlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen, die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt lassen. Denn ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann, wenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden dürfen, die und deren Halter die genannten Voraussetzungen erfüllen. Gefahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer zudem nicht ihre Lenkungseignung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a.a.O. S. 274 f.) der Auffassung des Berufungsgerichts, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefasst, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, entgegengehalten, es verkenne dabei den vom Satzungsgeber verfolgten Lenkungszweck und den ihm dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für „Kampfhunde” nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Rasseliste verfolge der Satzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne „polizeilichen” Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel bestehe vielmehr – zulässigerweise – auch darin, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in der Rasseliste sei in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Schon in jener Grundsatzentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht danach die erhöhte Besteuerung unwiderleglich als gefährlich vermuteter Hunde unabhängig von ihrer individuellen Gefährlichkeit für rechtens gehalten. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. Januar 2000, was die Beschwerde offenbar verkennt, lediglich ergänzend („unabhängig davon”) darauf hingewiesen, dass die mit der Rasseliste verbundene Typisierung „auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt” sei, weil Einzelfallprüfungen auch wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens objektiv auf Schwierigkeiten stießen (a.a.O. Seite 275).

Der die erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasseliste rechtfertigende Lenkungszweck als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 selbstständig tragender Grund entfiele aus der Sicht der damaligen Entscheidung mithin auch dann nicht, wenn wegen der auf ordnungsrechtlicher Grundlage ohnehin erfolgenden Eignungsprüfung des Halters und des Wesenstests der Hunde die zusätzliche Praktikabilitätserwägung nicht mehr trüge. Selbst dies ist indes nicht der Fall. Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, zielt von vornherein auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen – nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde – als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betreffen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes entschlossen haben.

Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und – hier – einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweises für den Halter und des Wesenstests für den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indes nichts, wenn der Halter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt.

Dies zeigt, dass der steuerrechtliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in ihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, unabhängig davon greift, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstest des Hundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen.

Die erhöhte Besteuerung der Hunde bestimmter Rassen erweist sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht im Hinblick darauf als gleichheitswidrig, dass die Halter von Hunden, die sich als individuell gefährlich gezeigt haben, nicht ihrerseits einer entsprechend erhöhten Besteuerung unterworfen werden. Da der Lenkungszweck der Steuer bei den konkret gefährlichen Hunden nicht greifen kann, darf der Steuersatzungsgeber die Behandlung der von ihnen ausgehenden Gefahren dem Ordnungsrecht überlassen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – BVerwG 10 B 21.04 – NVwZ 2005, 598).

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Beschlusses zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 (a.a.O.) liegt nicht vor. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Beschwerde die behauptete Divergenz den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan hat.

Aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit dem von der Beschwerde seinem Beschluss sinngemäß entnommenen Rechtssatz, dass eine an die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen anknüpfende Hundesteuersatzung ungeachtet bestehender gefahrenabwehrrechtlicher Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt für das Verhalten solcher Hunde mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 nicht widerspricht.

3. Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg mit den gerügten Verfahrensmängeln. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO , weil das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zu den einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zur Kenntnis genommen habe.

Es trifft zu, dass das Berufungsgericht in seinem Beschluss auf den vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren mehrfach vorgetragenen Einwand, die erhöhte Besteuerung von nach Rasselisten als gefährlich vermuteter Hunde könne angesichts der ordnungsrechtlichen Regelung, wonach solche Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn sie eine Wesensprüfung positiv bestanden hätten und der Halter seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nachgewiesen habe, nicht eingegangen ist.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtete das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 <216>). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn es in den Gründen der Entscheidung nicht zu allen Einzelheiten ausdrücklich Stellung nimmt. Keine grundsätzlich anderen Pflichten folgen für das Gericht insoweit aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO , demzufolge sich aus den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar ergeben muss, warum das erkennende Gericht beispielsweise Parteivorbringen für unerheblich gehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 – BVerwG 1 B 298.02 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 S. 92).

Der Senat kann offen lassen, ob das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dadurch verstoßen hat, dass es sich in dem angefochtenen Beschluss jeglicher Begründung zu dem auf die einschlägigen ordnungsrechtlichen Regelungen zielenden Vorbringen des Klägers enthalten hat, obwohl es sich dabei erkennbar um eines der wesentlichen Argumente des Klägers zur Stützung seines Begehrens handelte und dieses auch nicht von vornherein als offensichtlich nicht entscheidungserheblich unberücksichtigt bleiben konnte. Selbst wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit an einem Verfahrensfehler leiden sollte, könnte dies weder zum Erfolg der Revision noch unmittelbar zur Zurückverweisung der Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO führen. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die dem Senat – wie vorstehend unter 1. ausgeführt – jedenfalls eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung als im Ergebnis richtig erlauben (§ 144 Abs. 4 VwGO) , würden von diesem Gehörs- und Begründungsverstoß nicht berührt (zur Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO in solchen Fällen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 – BVerwG 8 C 37.01 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35; Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 11 C 48.92 – Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10; stRspr).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

 

Erhöhte Hundesteuer für Zweithund: Hundehaltung ist haushaltsbezogen zu betrachten

 Leitsatz

Die erhöhte Hundesteuerpflicht für Zweithunde stellt nicht darauf ab, wieviele Hunde eine Person hält, sondern wieviele Hunde in einem Haushalt gehalten werden.

 Gesetze

HuStG § 1 Abs. 2 Satz 1 HuStG § 2 Abs. 1 Satz 2

 Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht gegen die miteinander verheirateten Kläger wegen der Haltung eines zweiten Hundes eine gegenüber dem „Ersthund” erhöhte Hundesteuer festgesetzt hat (Jahressteuer 360,00 DM statt 240,00 DM).

Auf amtlichem Vordruck meldeten die Kläger am 17. Januar 1985 die Haltung eines Jagdhundmischlings an, am 16. September 1996 die eines weiteren Mischlingshundes.

Aufgrund des Art. VI in Verbindung mit Art. XX des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 – HstruktG – vom 12. März 1997 (Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin 1997, 69 ff.) wurde rückwirkend ab dem 1. Januar 1997 die Hundesteuer von jährlich 180,00 DM auf 240,00 DM („Ersthund”) erhöht und „für jeden weiteren Hund” eine Jahressteuer von 360,00 DM bestimmt (§ 2 Satz 2 Hundesteuergesetz – HundStG -).

Daraufhin erließ der Beklagte gegen die Kläger am 1. August 1997 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung – AO – geänderten Bescheid über Hundesteuer, in welchem er ab dem 1. Januar 1997 eine Jahressteuer von insgesamt 600,00 DM für zwei Hunde festsetzte (240,00 DM für den „Ersthund”, 360,00 DM für den weiteren Hund).

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass jeder Ehegatte jeweils nur für das Halten eines „Ersthundes” zur Hundesteuer herangezogen werden dürfe. Der ältere der beiden Hunde gehöre dem Ehemann allein, der jüngere („Zweithund”) allein der Ehefrau aufgrund einer Schenkung durch den Ehemann. Darüber hinaus verstoße das Hundesteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetz es – GG – sowie gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG . Denn im Gegensatz zu miteinander verheirateten Hundehaltern würden Partner anderer Lebensgemeinschaften bei zwei Hunden jeweils nur zur Steuer für einen „Ersthund” herangezogen.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Aufgrund des Gleichberechtigungsgesetzes bildeten beide Ehegatten gemeinsam einen Haushaltsvorstand. Unbedeutend sei, in wessen Eigentum ein Hund bei einem aus mehreren Personen bestehenden Haushalt stehe. Überhaupt sei das Eigentum an einem Hund nach dem Hundesteuergesetz unerheblich. Entgegen der Auffassung der Einspruchsführer (Kläger) verstoße die Besteuerung des weiteren Hundes als „Zeithund” auch nicht gegen Art. 3 und 6 GG . Denn auch Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, die in einem gemeinsamen Haushalt lebten, würden für weitere Hunde zu der erhöhten Steuer herangezogen.

Auch im nachfolgenden Klageverfahren wenden die Kläger sich gegen die erhöhte Besteuerung des „Zweithundes”. Jeder von beiden Ehegatten halte jeweils einen „Ersthund”. Es sei eine verfassungswidrige Schlechterstellung gegenüber unverheirateten Paaren gegeben.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Hundesteuerbescheid vom 1. August 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 1998 in der Weise zu ändern, dass die Steuer für beide Hunde ab dem 1. Januar 1997 auf insgesamt 480,00 DM Jahressteuer festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Senat hat ein Band der zur Steuernummer … vom Beklagten für die Kläger geführten Hundesteuerakten vorgelegen.

 Gründe

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ).

Die Klage ist zulässig. Die Klage ist insbesondere innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 FGO eingegangen. Zwar ist die Einspruchsentscheidung laut Absendevermerk am 29. Juni 1998 zur Post gegeben worden, sodass sie nach der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO grundsätzlich am 2. Juli 1998 als bekannt gegeben gilt, somit bei Eingang der Klageschrift beim Gericht am 23. November 1998 die Klagefrist versäumt worden wäre.

Die Bekanntgabefiktion gilt hier jedoch nicht („außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist”). Die Kläger haben vorgetragen, das Original der Einspruchsentscheidung nicht erhalten zu haben, erst durch Übersendung einer Kopie der Einspruchsentscheidung mit Schreiben des Beklagten vom 20. Oktober 1998 von der Entscheidung Kenntnis erlangt zu haben. Bestreitet ein Steuerpflichtiger, wie die Kläger, die (Original-) Einspruchsentscheidung überhaupt erhalten zu haben, kann eine weitere Substantiierung nicht verlangt werden (vgl. Klein / Brockmeyer 6. Aufl. § 122 AO Anm. 4 c). Im Zweifel muss die Behörde den rechtzeitigen Zugang nachweisen (Klein / Brockmeyer a. a. O. Anm. 4 c). Da die Übersendung einer Fotokopie eine zulässige Form der Bekanntgabe ist (vgl. Klein / Brockmeyer a. a. O. Anm. 2) ist daher mit Übersendung der Fotokopie der Einspruchsentscheidung mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 eine neue Klagefrist angelaufen, sodass die am 23. November 1998 beim Gericht eingegangene Klageschrift die Klagefrist gewahrt hat.

Die Kläger haben zwar wörtlich die (vollständige) Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids beantragt. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass sie sich tatsächlich nur gegen die gegenüber der Steuerfestsetzung für den „Ersthund” erhöhte Steuer für den „Zweithund” wenden.

Die solchermaßen verstandene Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger werden in ihren Rechten nicht verletzt. Zutreffend hat der Beklagte die Steuer gegen die Kläger für das Halten von zwei Hunden festgesetzt.

Beide Kläger halten als Ehegatten gemeinsam zwei Hunde, sodass für den zweiten Hund eine erhöhte Steuer von 360,00 DM im Jahr festzusetzen war. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HundStG gilt als Halter aller in einem Haushalt gehaltenen Hunde der Haushaltsvorstand. Im Lichte des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 609) versteht der Senat dies entsprechend der Auffassung des Beklagten dahingehend, dass beide Ehegatten gemeinsam den Haushaltsvorstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HundStG bilden. Von einer haushaltsbezogenen Betrachtung der Hundehaltung geht offenbar auch der Gesetzgeber aus, wenn er alle in einem Haushalt lebenden Hunde zusammenfassen und einem Besteuerungssubjekt zurechnen will. Eine andere Betrachtung erscheint auch nach der Rechtswirklichkeit ausgeschlossen. Denn dass zusammenlebende Ehegatten – wie hier – in einer Wohnung zwei selbstständige Haushalte führen, ist nicht denkbar. Insofern ist die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundStG („hält ein Hundehalter mehrere Hund …”) im Zusammenhang zu sehen mit der Anknüpfung an den Haushaltsvorstand in § 1 Abs. 2 Satz 1 HundStG in der speziellen Rechtsfortentwicklung, die dieser Begriff durch das Gleichberechtigungsgesetz gefunden hat. Darüber hinaus ist bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundStG die gesetzgeberische Intention zu berücksichtigen, durch eine erhöhte Steuer für weitere Hunde einen gewissen prohibitiven Effekt zu erzielen, was ebenfalls für die erhöhte Steuerfestsetzung spricht, wenn mehrere Hunde in einem Haushalt gehalten werden.

Dass der „Zweithund” im Eigentum allein der Ehefrau steht, hat entgegen der Auffassung der Kläger für die Besteuerung keine Bedeutung. Denn der Begriff der Hundehaltung knüpft – ebenso wie etwa die Haltereigenschaft im Kraftfahrzeugsteuerrecht – nicht an das Eigentum an. Anders machte die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 HundStG keinen Sinn, wonach der Eigentümer des Hundes neben dem Haushaltsvorstand für die ihm gehörenden Hunde haftet.

Der Senat sieht auch keine Verletzung der Art. 3 und 6 GG . Jedenfalls die vom Kläger angesprochenen, auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaften dürften im Ergebnis wie zusammenlebende Ehegatten für die Frage des Halters „weiterer” Hunde behandelt werden, sodass eine Ungleichbehandlung, die zudem den besonderen Schutz von Ehe und Familie verletzen könnte, nicht ersichtlich ist. Denn entweder betrachtet man dann eine Person als Haushaltsvorstand, die nach der gesetzlichen Regelung als Halter aller in ihrem Haushalt lebenden Hunde gilt, oder aber man gelangt aufgrund einer gemeinsamen Haushalts- und Lebensgemeinschaft auch hier zu einem gemeinsamen Haushaltsvorstand, weil beide Partner in derselben Wohnung nur einen gemeinsamen Haushalt führen können und insofern gemeinschaftlich alle dort lebenden Hunde halten. In beiden Fällen ist der „Zweihund” als weiterer Hund erhöht zu besteuern.

Schließlich sieht der Senat auch keine Verfassungswidrigkeit darin, dass die Hundesteuer rückwirkend ab dem 1. Januar 1997 erhöht worden ist. Der Senat hat dies bereits mehrfach ausgesprochen (Einzelrichterurteil vom 27. Mai 1998, 1 K 1030/98, Urteil des Senats vom 17. Februar 2000, 1 K 1291/98 in Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2000, 644 ) und verweist dazu insbesondere auf die veröffentlichten Urteilsgründe des vorgenannten Urteils vom 17. Februar 2000. Zwar liegt darin für die Monate Januar bis März 1997 tatbestandsmäßig eine echte Rückwirkung eines Steuergesetzes, die aber deshalb vorliegend unbedenklich ist, weil sie dem von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Begriff des Bagatellvorbehalts unterfällt. Der Senat ist der Auffassung, dass die rückwirkende Erhöhung für den „weiteren Hund” von 15,00 DM je Monat für die Monate Januar bis März (zusammen 45,00 DM) nur zu einem ganz unerheblichen Schaden geführt hat, der die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht berührt. Denn wenn schon der Halter eines Hundes einen allgemein erhöhten Aufwand betreibt, gilt dies erst recht und in einem weiteren Umfang für den Halter mehrerer Hunde. Auch ist hier der Umstand zu berücksichtigen, dass die Hundesteuer über Jahre hinweg nicht erhöht worden ist.

Der Beklagte war auch verfahrensrechtlich zur Vornahme der Änderung der Steuerfestsetzung befugt (vgl. Urteil Finanzgericht – FG – Berlin vom 17. Februar 2000 1 K 1291/98 a. a. O., 646). Allerdings ist das Gesetz insoweit unvollkommen ausgestaltet. Nur dann, wenn man in der Hundesteuer eine Verbrauchsteuer sieht (so etwa Schwarz, AO , 11. Aufl., § 3 Rdnr. 9), würde als verfahrensrechtliche Änderungsgrundlage § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO unmittelbar eingreifen. Da sie jedoch nach zutreffenden Auffassung eine Aufwandsteuer ist (so etwa Birk in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO / FGO , 10. Aufl., § 3 AO Rdnr. 190), kommt nach Auffassung des Senats nur eine Anwendung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d AO in lückenausfüllender Ergänzung in Betracht (so auch FG Hamburg, Urteil vom 20. September 1984 III 125/84 , ZKF 1985, 61). Das noch aus dem Jahre 1939 stammende Hundesteuergesetz selbst enthält keinen Änderungstatbestand, obwohl gerade die wegen des Dauertatbestandcharakters der Hundehaltung erfolgende Festsetzung der Steuer auf unbestimmte Zeit eine Änderungsmöglichkeit unabdingbar macht – wie etwa in § 12 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – zum Dauertatbestand der Fahrzeughaltung geregelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .

Den Streitwert hat das Gericht nach §§ 25 , 13 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung der Sachanträge, so wie sie das Gericht auslegt, bestimmt.

Zur Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Erhöhung der Hundesteuer

 Leitsatz

Eine Erhöhung der Hundesteuer für Monate vor der Gesetzesverkündung ist nicht verfassungswidrig, wenn sie die Grenzen des sog. Bagatellvorbehalts nicht überschreitet.

 Gesetze

HuStG § 1 HuStG § 1 Abs. 1 HuStG § 2 HuStG § 9 Abs. 2 HuStG § 9 Abs. 3 HuStG § 13
AO § 38
AO § 172 Abs. 1
GG Art. 19

 Tatbestand

Der Kläger ist seit Januar 1995 Halter eines Hundes.

Mit Hundesteuerbescheid vom 8. März 1995 wurde die Hundesteuer für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf 165,00 DM und für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides jährlich auf 180,00 DM festgesetzt.

Am 1. August 1997 erließ der Beklagte einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung – AO – geänderten Bescheid über Hundesteuer, durch den die Steuer für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 auf jährlich 240,00 DM festgesetzt wurde. Dem lag die Steuererhöhung durch das Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 12. März 1997 zugrunde.

Der Kläger legte hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, dass es sich bei der Steuer für 1997 um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder auch eine echte Rückwirkung handele, die verfassungsrechtlich unzulässig sei. Ob nachträglich ändernd in einen bereits abgewickelten und der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingegriffen werde, richte sich danach, wann die Steuerpflicht entstanden sei. Nach § 1 Hundesteuergesetz – HuStG – erfolge die Festsetzung der Hundesteuer als Jahressteuer. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Hundehalter erst nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerpflicht unterliege, die vielmehr bereits am 1. Januar 1997 begonnen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – bedürfe das Vertrauen des Betroffenen auf die geltende Rechtslage allerdings dann nicht des Schutzes gegenüber rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht werde. Die Voraussetzungen dieses so genannten Bagatellvorbehaltes seien jedoch hier nicht erfüllt, weil durch die Erhöhung der Hundesteuer um 60,00 DM im Jahr kein nur ganz unerheblicher Schaden entstanden sei. Eine Steuererhöhung um ein Drittel, nämlich von 60,00 DM gegenüber zuvor 180,00 DM, sei erheblich. Entscheidend sei, dass die Hundesteuer eine Jahressteuer und keine Monatssteuer sei und dass die monatliche Ratenzahlung keinen Einfluss auf ihre Entscheidung habe. Die echte Rückwirkung betreffe mithin 60,00 DM und nicht einen Teilbetrag hiervon.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, da er berechtigt gewesen sei, den ursprünglichen Hundesteuerbescheid aufgrund der gesetzlichen Neuregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 zu ändern. Artikel VI i. V. mit Art. XX des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 wirke auf einen zum Zeitpunkt seiner Verkündung am 20. März 1997 noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Dieser Sachverhalt sei der zeitlich im Voraus unbestimmte Dauerzustand der Hundehaltung. In dieser Einwirkung liege – so sinngemäß – keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne eines nachträglich ändernden Eingriffs in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte und Rechtsbeziehungen. Vielmehr liege eine – nach der Rechtsprechung des BVerfG zulässige – tatbestandliche Rückanknüpfung vor, die dadurch gekennzeichnet sei, dass ein Gesetz künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig mache.

Allerdings enthalte das Hundesteuergesetz keine Aussage über die Entstehung der Hundesteuer. Nach § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpfe. Selbst wenn deshalb davon auszugehen wäre, dass das Haushaltsstrukturgesetz 1997 zu einer Steuererhöhung durch Rückbewirkung von Rechtsfolgen geführt hätte, sei dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise unbedenklich. Unter der Voraussetzung des so genannten Bagatellvorbehaltes habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eine durch echte Rückwirkung erfolgte Erhöhung der Hundesteuer um 12,00 DM für zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen des so genannten Bagatellvorbehalts jedenfalls erfüllt, weil die Erhöhung der Hundesteuer durch echte Rückwirkung lediglich 15,00 DM für die Monate Januar bis März 1997 ausmache. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen und von 60,00 DM für das Kalenderjahr ausgehen würde, sei die Annahme eines Bagatellvorbehaltes zutreffend.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 fristgerecht Klage erhoben. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Hundesteuer ab dem 1. Januar 1997 mit echter Rückwirkung erhöht worden sei und die Voraussetzungen des so genannten Bagatellvorbehaltes nicht erfüllt seien. Die derzeitige wirtschaftliche Situation sei durch hohe Arbeitslosigkeit sowie realen Einkommensverlust bei stetig steigenden Preisen gekennzeichnet. Die so genannte Bagatellgrenze dürfe dabei nicht am Einkommen der Besserverdienenden gemessen werden, sondern müsse sich am untersten Einkommensbereich, zum Beispiel bei den Kleinstrenten oder an den Sozialhilfesätzen orientieren. In diesem Bereich habe eine Steuererhöhung von 60,00 DM im Jahr bzw. von 5,00 DM im Monat einen anderen Stellenwert als vom Beklagten angenommen.

Der Beklagte sei in seiner Entscheidung nicht auf die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Bedeutung des aus der französischen Sprache stammenden Wortes Bagatelle eingegangen, nämlich im Sinne einer unbedeutenden Kleinigkeit. Von welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber bezüglich einer Bagatellgrenze ausgegangen sei, lasse sich aus der so genannten Kleinstbetragsverordnung schließen, wonach Änderungen im Jahressteuerbetrag erst ab 20,00 DM zulässig seien. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass eine durch echte Rückwirkung erfolgte Steuererhöhung nur im Jahresbetrag unterhalb einer Bagatellgrenze von 20,00 DM verfassungsgemäß sei.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

abweichend von dem Steuerbescheid vom 1. August 1997 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1998 die Hundesteuer für 1997 auf 180,00 DM herabzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass der Kläger von einer falschen Auffassung der Entstehung des Hundesteueranspruchs ausgehe. Der Hundesteuer unterliege ein in die Zukunft wirkender Dauerzustand, nämlich das Halten von Hunden für einen unbestimmten Zeitraum. Folglich habe der Anspruch aufschiebend bedingten Charakter, das heißt, dass er mit Beginn der Hundehaltung unter der Bedingung entstehe, dass der steuerliche Tatbestand in der Zukunft auch verwirklicht werde.

Verwirklicht werde der Steuertatbestand mit Beginn jedes einzelnen Monats der Hundehaltung, sodass er monatlich unabdingbar und endgültig entstehe.

Zumindest die Nacherhebung von 45,00 DM für die Zeit von April bis Dezember 1997 stelle unter Berücksichtigung der Anspruchsentstehung eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Im Ergebnis handele es sich bei dem Änderungsbescheid vom 1. August 1997 um einen rechtsfehlerfreien Verwaltungsakt.

Hinsichtlich der Änderung eines Hundesteuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 d AO bei Änderung der Rechtsgrundlagen verweist der Beklagte auf die im Schriftsatz vom 26. August 1998 näher bezeichneten Urteile des Finanzgerichts Hamburg und des Bundesfinanzhofs – BFH -.

Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band der vom Beklagten zur Steuernummer … geführten Hundesteuerakten vorgelegen.

 Gründe

Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl für den Kläger niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Bei der Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – ).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den angegriffenen Steuerbescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Steuerfestsetzung durch den Beklagten entspricht der Änderung des Hundesteuergesetzes in Art. VI und XX des Haushaltsstrukturgesetzes vom 12. März 1997, wonach die Jahressteuer für den so genannten „Ersthund” von 180,00 DM auf 240,00 DM ab dem 1. Januar 1997 angehoben wurde (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 20. März 1997, S. 69 ff.).

Die Klage könnte nur dann Erfolg haben, wenn und soweit diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig wäre, wie der Kläger meint. Dabei ist im Streit, ob die Gesetzesänderung rechtsstaatlich in unzulässiger Weise zurückwirkt.

Das Gericht hat die Verfassungswidrigkeit der Regelung in einem anderen Verfahren bereits verneint (Urteil der Einzelrichterin vom 27. Mai 1998 1 K 1030/98). Es hält im vorliegenden Fall an dieser Auffassung fest.

Eine echte Rückwirkung belastender gesetzlicher Regelungen wird grundsätzlich für unzulässig gehalten. Dabei bietet die Abgrenzung zwischen echter und unechter Rückwirkung im Einzelfall Abgrenzungsprobleme (siehe Herzog in Maunz / Dürig VII Tz. 68 zu Art. 20 Grundgesetz – GG – ). Die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG kann wie folgt zusammengefasst werden:

  • Nach Auffassung des 1. Senats des BVerfG liegt eine echte Rückwirkung vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit abgehörende Tatbestände eingreift, eine unechte Rückwirkung, wenn ein Gesetz auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt.
  • Nach der Definition des 2. Senats des BVerfG entfaltet eine Rechtsnorm dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist, während eine tatbestandliche Rückanknüpfung darin liegt, dass der Tatbestand zwar in der Vergangenheit liegt, die Rechtsfolgen hingegen erst zu einem Zeitpunkt eintreten, der nach dem Zeitpunkt des Gültigwerdens des Gesetzes liegt (vgl. die zusammenfassende Darstellung im Urteil des BFH vom 2. September 1992 XI R 31/91 , Bundessteuerblatt – BStBl – II 1993, 151 ).
  • Dabei ist überwiegend anerkannt, dass die unterschiedlichen Betrachtungsweisen und die daraus folgende unterschiedliche Terminologie der beiden Senate des BVerfG regelmäßig nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (siehe etwa Spindler, Deutsches Steuerrecht – DStR – 1998, 953, 955, linke Spalte, mit weiteren Nachweisen).
  • Der Tatbestand, an den das Berliner Hundesteuergesetz für Fälle der vorliegenden Art die Rechtsfolge der Hundesteuer knüpft, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HuStG das Halten eines über drei Monate alten Hundes in der Stadt Berlin. Das Halten charakterisiert einen Dauertatbestand, der fortlaufend während einer zunächst unbestimmten Zeit verwirklicht wird. Die an den Beginn der Hundehaltung anknüpfende Entstehung der Steuerpflicht (siehe § 9 Abs. 3 HuStG) besagt nach Auffassung des Senats weder etwas über den Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs noch über den Zeitpunkt bzw. -raum der Tatbestandsverwirklichung. Ob der Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht wird, lässt sich nur anhand der realen Sachverhalte messen, die unter die jeweilige Gesetzesnorm zu subsumieren sind. In welchem Umfange der Dauertatbestand der Hundehaltung im Jahre 1997 etwa durch den Kläger erfüllt werden würde, ließ sich weder am 1. Januar 1997 noch zur Zeit der Beschlussfassung über das Gesetz im März 1997 bestimmen.
  • Demzufolge hatte das Haushaltsstrukturgesetz in Bezug auf die Hundesteuer keine Rückwirkung, soweit es um die Zeit nach der Verkündung des Gesetzes geht. Für die Monate ab April 1997 tritt die Regelung eben weder nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende tatbestandsverwirklichende Sachverhalte ein noch entfaltete sie insoweit Rückwirkungen, weil die Rechtsfolgen für die Zeit ab April 1997 auf einen Zeitpunkt festgelegt wären, der vor der rechtlichen Existenz der Norm gelegen hätten.
  • Zwar ist nach § 1 Abs. 1 HuStG die Hundesteuer als „jährliche Hundesteuer” zu entrichten, das heißt sie wird nach § 2 HuStG „für das Rechnungsjahr erhoben” und ihre Höhe ist nach eben dieser Vorschrift als Gesamtbetrag auf das Rechnungsjahr bezogen. Die in dieser Hinsicht erfolgte technische Ausgestaltung der Hundesteuer als Jahressteuer führt aber nicht dazu, dass die Besteuerung künftiger, erst nach der Gesetzesverkündung verwirklichter Lebenssachverhalte Rückwirkungscharakter haben könnte. Die Zukunftswirkung der Gesetzesänderung ab April 1997 liegt bei natürlicher Betrachtung auf der Hand und steht auch im Einklang mit der dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Angemerkt sei, dass die technische Ausgestaltung als Jahressteuer nicht durchgängig ist, vgl. § 9 Abs. 2 HuStG zur Fälligkeit, wonach es „gestattet” ist, die Steuer im Voraus für das ganze Rechnungsjahr zu entrichten, das Finanzamt dies aber nicht verlangen kann.
  • Wollte man die Hundesteuer im materiellen Sinne als Jahressteuer begreifen, dann wäre der Tatbestand der Hundehaltung für das Rechnungsjahr 1997 erst mit Ablauf des Jahres 1997 verwirklicht mit der Rechtsfolge der Entstehung des Steueranspruchs gemäß § 38 AO erst zu diesem Zeitpunkt. Diese Betrachtung könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da dann die Gesetzesänderung jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich unbedenklich wäre.
  • Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass der Steuertatbestand mit Beginn jedes einzelnen Monats der Hundehaltung (weiterhin) verwirklicht wird und der Steueranspruch mit Beginn eines jeden Monats für diesen Monat unabdingbar und endgültig entsteht (so zutreffend Münch in Zeitschrift für Kommunalfinanz 1994, 79, 80). Diese hier – insoweit in Übereinstimmung mit den Äußerungen des Beklagten – vertretene Rechtsauffassung bedeutet aber auch, dass für die ersten drei Monate des Jahres 1997 die Gesetzesänderung eine echte Rückwirkung herbeigeführt hat im Sinne der Definitionen beider Senate des BVerfG. Grundsätzlich entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung (BVerfG Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97 , Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE – Band 97, 67 ff., 79). Jedoch hat das Verfassungsgericht Ausnahmen zu diesem Grundsatz zugelassen. Einschlägig ist hier der so genannte Bagatellvorbehalt. Danach verstößt ein Gesetz nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn kein oder nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (siehe Spindler a. a. O., S. 955 mit weiteren Nachweisen).
  • Was ein ganz unerheblicher Schaden in diesem Sinne ist, muss wertend abgewogen werden. Diese Wertung, die auch die Frage nach der Schutzbedürftigkeit des Vertrauens in die bisherige Regelung mit beantworten muss, kann nicht durch hermeneutische Betrachtungen des Begriffs der „Bagatelle” – der kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal ist – ersetzt werden. Auch die Überlegungen des Klägers zur Kleinstbetragsverordnung sind nicht entscheidungserheblich, da diese Verordnung offenkundig der Verwaltungsökonomie dient und nicht in rechtsstaatlichen Überlegungen zum Vertrauensschutz begründet ist.
  • Der Senat hält eine rückwirkende Hundesteuererhöhung im Streitjahr 1997 in Höhe von maximal 15,00 DM für den „Ersthund”, so wie sie auch im Falle des Klägers festgesetzt worden ist, für eine nur ganz unerhebliche zusätzliche Belastung (Schaden). Nicht jede Enttäuschung kann dem Steuerpflichtigen erspart bleiben (vgl. Spindler a. a. O., S. 953). Bei der Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit der zusätzlichen Belastung hat der Senat auch berücksichtigt, dass
    • die Hundesteuer als Aufwandssteuer an den durch die Hundehaltung ohnehin erhöhten Aufwand anknüpft, den sich ein Hundehalter leistet,
    • die Hundesteuer zuvor über Jahre hinweg nicht erhöht worden ist, obwohl sich der Aufwand für die übrige Lebenshaltung erhöht hatte und
    • die Belastung einkommenschwacher bzw. sozialhilfeberechtigter Hundehalter, auf die der Kläger im Besonderen eingegangen ist, erforderlichenfalls über Billigkeitsmaßnahmen reguliert werden kann, wie sie etwa § 13 HuStG vorsieht.

 

Der Beklagte war auch verfahrensrechtlich zur Vornahme der Änderung der Steuerfestsetzung befugt. Allerdings ist das Gesetz insoweit unvollkommen ausgestaltet. Nur dann, wenn man in der Hundesteuer eine Verbrauchsteuer sieht (so etwa Schwarz, § 3 AO Tz. 9), würde als verfahrensrechtliche Änderungsgrundlage § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO unmittelbar eingreifen. Da sie jedoch nach zutreffender Auffassung Aufwandssteuer ist (so etwa Birk in Hübschmann-Hepp-Spitaler § 3 Tz. 190), kommt nach Auffassung des Senats nur eine Anwendung des § 172 Abs. 1 Nr. 2 d AO in lückenausfüllender Ergänzung in Betracht (vgl. auch Finanzgericht – FG – Hamburg, Urteil vom 20. September 1984 III 125/84 ZKF 1985, 61). Das noch aus dem Jahre 1939 stammende Hundesteuergesetz selbst enthält keinen Änderungstatbestand, obwohl gerade die wegen des Dauertatbestandscharakters der Hundehaltung erfolgende Festsetzung der Steuer auf unbestimmte Zeit eine Änderungsmöglichkeit unabdingbar macht – wie etwa in § 12 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz – KraftStG – zum Dauertatbestand der Kraftfahrzeughaltung geregelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .

Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 25 , 13 des Gerichtskostengesetzes – GKG – bestimmt.

Dem Hilfsantrag des Klägers auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen, da nicht ersichtlich ist, dass einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt wäre.