Archiv der Kategorie: Privatbereich

Steuerbegünstigte Handwerksleistungen außerhalb des Grundstücks?

Steuerbegünstigte Handwerksleistungen außerhalb des Grundstücks?

Kernproblem

Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird mit einer Steuerermäßigung auf die Einkommensteuer von bis zu 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten, höchstens aber 1.200 EUR begünstigt. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Was alles zum Haushalt gehört, ist oft streitbefangen. So wurde finanzgerichtlich bereits entschieden, dass Aufwendungen des Hundesitters für das „Gassi gehen“ des in den Haushalt aufgenommenen Hundes als haushaltsnah eingestuft werden, weil sie üblicherweise durch einen Haushaltsangehörigen erledigt würden. Sobald der Hundesitter jedoch den heimischen Garten verlässt, ist es vorbei mit dem Steuervorteil. Ebenso wenig gehöre die eigene Grabstelle zum Haushalt, meinten die Richter. Weniger kurios, dafür aber mit besserem Ende, ging es jetzt vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg um den Abzug von Erschließungskosten auf öffentlichem Straßenland.

Sachverhalt

Ein Ehepaar erwarb ein Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt wurde. Das Abwasser wurde über eine Grube entsorgt. Einige Jahre später wurde das Grundstück an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen. Für die Herstellung der Hausanschlüsse ergingen Kostenersatzbeträge von 1.620 EUR, deren Abzug das Ehepaar als haushaltsnahe Handwerkerleistungen beantragte. Das Finanzamt verwehrte die Steuerermäßigung, weil die Arbeiten zumindest teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht wurden. Zudem käme ein Abzug für hoheitliche Maßnahmen nicht in Betracht, weil die Vorschrift in erster Linie geschaffen worden sei, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen und einen Anreiz für mehr Beschäftigung im haushaltsnahen Bereich zu bieten. Das Ehepaar zog vor das Finanzgericht und bekam recht.

Entscheidung

Die Richter sahen die Steuerermäßigung nicht auf solche Erschließungsleistungen beschränkt, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des Grundstücks erbracht werden. Die Begünstigung erstrecke sich auch auf die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück. Die erforderliche räumliche Verbindung zum Haushalt sah das Gericht als gegeben an, weil es sich um eine einheitliche Anlage handele, die exklusiv dem Grundstück der Kläger diene und auch in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Grundstück stehe. Eine Einschränkung des Abzugs öffentlicher Aufwendungen sah das Gericht nicht; weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung ließen erkennen, dass nur Aufwendungen aus schwarzarbeitgefährdeten Branchen oder von für Schwarzarbeit anfälligen Gruppen von Unternehmern begünstigt sein sollen.

Konsequenz

Weil die Aufwendungen auch Materialkosten betrafen, hat das Finanzgericht einen Lohnaufwand von 60 % geschätzt. Dass das Finanzamt in die Revision gegangen ist, verwundert nicht. Auch andere öffentliche Gebühren (wie Müllabfuhr), die das Finanzamt nicht anerkennt, könnten zur Diskussion stehen.

Kindergeld: 3-jährige Wartefrist beginnt bei Aufenthaltsunterbrechung neu

Kindergeld: 3-jährige Wartefrist beginnt bei Aufenthaltsunterbrechung neu

Kernproblem

Im Fall der Prüfung einer Anspruchsberechtigung von Kindergeld kann es eine Rolle spielen, ob ein Ausländer freizugsberechtigt ist oder nicht. Freizugsberechtigt sind insbesondere Unionsbürger sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU. Anderen Ausländern steht Kindergeld in Deutschland zumeist nur dann zu, wenn sie sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Ob eine kurze Unterbrechung durch das Bestehen einer Ausreiseaufforderung im Rahmen eines ansonsten weit über den 3-Jahreszeitraum hinausgehenden Aufenthalts zu einer Neuberechnung der Wartefrist führt, war Anlass eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Ein vietnamesischer Staatsangehöriger verfügte für etwa dreieinhalb Jahre über eine Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) im Inland. Anschließend wurde die Duldung beendet und er wurde zur Ausreise aufgefordert. Nur wenige Wochen später erhielt der Vietnamese dann jedoch eine Aufenthaltsbefugnis und war inzwischen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Kindergeldkasse sah die 3-jährige Wartefrist für den Kindergeldanspruch durch die Ausreiseaufforderung als unterbrochen an und versagte das für den Zeitraum ab Erteilung der Aufenthaltsbefugnis beantragte Kindergeld. Das Finanzgericht dagegen sah eine Unterbrechung von bis zu 3 Monaten im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gesetzes als unschädlich an und gewährte das Kindergeld. Die Familienkasse zog daraufhin vor den BFH und bekam Recht.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH genügt es nicht, dass sich der Betreffende irgendwann einmal 3 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Gesetzeswortlaut ließe es ebenso wenig zu, mehrere kürzere Einzelabschnitte eines rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts zusammenzurechnen, wie einen Aufenthalt anzuerkennen, der einige Zeit vor dem für die Kindergeldberechtigung maßgebenden Titelerwerbs (der Aufenthaltsbefugnis) ende. Der mindestens 3 Jahre andauernde qualifizierte Aufenthalt sei vielmehr in zeitlicher Hinsicht mit dem „Besitz“ des Titels insofern verknüpft, als der Titel zumindest im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die ununterbrochene Aufenthaltszeit erworben werden muss. Werde der Aufenthaltstitel bereits zu Beginn oder im Laufe der Aufenthaltszeit erworben, seien die Anspruchsvoraussetzungen insoweit mit Ablauf der 3-Jahresfrist erfüllt.

Konsequenz

Die 3-jährige Wartefrist begann mit Erteilung der Aufenthaltsbefugnis.

Neue Steuerberatervergütungsverordnung tritt in Kraft

Neue Steuerberatervergütungsverordnung tritt in Kraft

Kernaussage

In Kürze wird eine neue Vergütungsverordnung für Steuerberater in Kraft treten, die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Der Bundesrat stimmte der Gesetzesänderung am 23.11.2012 zu. Noch im Dezember 2012 soll die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft treten. Durch die neue Steuerberatervergütungsverordnung wird die bisherige Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ersetzt. Die letzte Novelle erfolgte vor 14 Jahren im Jahr 1998.

Anhebung der bestehenden Gebühren

Mit der jetzigen Neuregelung soll unter anderem eine Anpassung an die gestiegenen Preis- und Kostenverhältnisse erfolgen. So wurden alle Tabellen der Steuerberatervergütungsverordnung linear um 5 % erhöht. Die Zeitgebühr wurde von 19 – 46 Euro auf 30 – 70 Euro je angefangene halbe Stunde sowie die Mittelgebühr auf 50 Euro erhöht. Weiter wurden die Gebühren für die Lohnbuchhaltung und die Mindestgegenstandswerte bei verschiedenen Steuererklärungen sowie der Überschussermittlung der Einnahmen über die Werbungskosten angehoben.

Schaffung neuer Gebührentatbestände

Neben der Änderung der bestehenden Gebührentatbestände wurden neue Tatbestände aufgenommen, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage vorhanden war. Dies betrifft beispielsweise die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme, die Thesaurierungsrücklage und die Zusammenfassende Meldung. Im Rahmen der weiteren Änderungen und Anpassungen ist hervorzuheben, dass bei Selbstanzeigen ein Mindestgegenstandswert von 8.000 EUR eingeführt wurde.

Konsequenz

Insgesamt wird das Vergütungsrecht der steuerberatenden Berufe wieder auf ein solideres Fundament gestellt.

Rechtsanwalt darf bei Erbschaft nicht Tante und Neffe beraten

Rechtsanwalt darf bei Erbschaft nicht Tante und Neffe beraten

Kernaussage

Wenn ein Anwalt in einer Erbauseinandersetzung 2 potentielle Erben mit gegenläufigen Interessen vertritt, muss er die Mandantschaft unverzüglich informieren und die Mandate beenden.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung vertrat eine Anwältin sowohl die Tante als auch den Neffen. Der Tante standen Ansprüche im Umfang zwischen 5.000 und 20.000 EUR gegen ihren insolventen Neffen, den sie in der Vergangenheit finanziell unterstützt hatte, zu. Die Tante beschwerte sich bei der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen. Die Kammer erteilte daraufhin der Anwältin einen Rügebescheid mit einer Missbilligung. Der dagegen gerichtete Antrag der Anwältin beim Anwaltsgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Anwaltsgericht stellte einen Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen fest. Danach darf der Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst war. Wer als Anwalt dies erkennt, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. Die Anwältin hatte einerseits die Tante hinsichtlich ihrer Insolvenzforderung gegen den Neffen außergerichtlich vertreten und Tante und Neffe gemeinsam nach Eintritt des Erbfalls. Während der Neffe ein Interesse daran hatte, dass der Erbteil an ihn erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zur Auszahlung kommen sollte, wollte die Tante die außerhalb der Erbauseinandersetzung bestehende Forderung gegen ihren Neffen möglichst schnell realisieren. Hierbei handelt es sich um erkennbar gegenläufige Interessen.

Konsequenz

Das Verbot widerstreitender Interessen ist durch Rechtsanwälte unbedingt zu beachten. Andernfalls drohen Regressansprüche, der Verlust von Vergütungsansprüchen und neben anwaltsgerichtlichen Sanktionen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Erlass von Grundsteuer bei mehreren vermietbaren Einheiten

Erlass von Grundsteuer bei mehreren vermietbaren Einheiten

Kernaussage

Büßt ein Vermieter wegen Leerstands der Immobilien nicht nur unwesentliche Mieterträge ein, kann er einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht. Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.

Sachverhalt

Die Kläger erwarben ein Grundstück mit mehreren Gebäuden. Darin befanden sich zahlreiche verschieden nutzbare und unterschiedlich große Raumeinheiten. Aufgrund des teilweisen Leerstands beantragten die Kläger 1998 den Erlass eines Teils der Grundsteuer. Den Umfang ermittelten sie, indem sie die durchschnittliche Miete der vermieteten Teile auch auf die unvermieteten Teile bezogen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die Kläger hätten zu hohe Mieten verlangt und im Übrigen sei der Mietertrag im Umfang weniger gemindert, da die durchschnittliche Miete über der ortsüblichen Miete liege. Nachdem auch eine Klage erfolglos blieb, hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht wies die Klage allerdings erneut ab. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Revision.

Entscheidung

Die Revision ist begründet. Die Grundsteuer ist zum Teil zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige die Minderung des Mietertrags nicht zu vertreten hat. Ein gänzliches Vertretenmüssen kann nicht daraus gefolgert werden, dass die in Zeitungsanzeigen geforderte Miete für zusammen zur Miete angebotene Raumeinheiten lediglich für einen Teil der Einheiten deutlich über der marktüblichen Miete lag. Insbesondere handelt es sich vorliegend nur um einen kleinen Teil der Räume, nämlich die Kellerräume. Vielmehr muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für jede nicht vermietete Einheit einzeln geprüft werden, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.

Konsequenz

Hat der Vermieter für einzelne Raumeinheiten die Mietertragsminderung zu vertreten, ist die marktübliche Miete für diese Einheiten hinzuzurechnen und auf dieser Grundlage zu ermitteln, in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Mietertrag zuzüglich der hinzugerechneten Miete vom normalen Mietertrag abweicht.

Bei Grunderwerbsteuer gilt der einheitliche Erwerbsgegenstand

Bei Grunderwerbsteuer gilt der einheitliche Erwerbsgegenstand

Kernaussage

Wird auf einem gerade gekauften Grundstück die Errichtung eines Hauses durch einen Bauträger vereinbart, richtet sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nicht nur nach dem Kaufpreis des unbebauten Grundstücks, sondern berücksichtigt ggf. auch die Kosten für den Hausbau.

Sachverhalt

Das klägerische Ehepaar erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag im November 2005 ein unbebautes Grundstück. Bei dem Zustandekommen des Vertrags wirkte ein Unternehmer mit, der das Bauvorhaben betreute und auf diese Weise für die Erwerber letztlich den Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses ermöglichte. Bereits im weiteren Verlauf des Monats November schlossen die Eheleute auf Vermittlung des Baubetreuers mit einem Bauträger einen Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die bereits unter Berücksichtigung des Grundstückskaufpreises festgesetzte Grunderwerbsteuer. Hierbei wurden die vereinbarten Kosten zur Errichtung der Doppelhaushälfte in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einbezogen. Während der hiergegen gerichtete Einspruch der Eheleute erfolglos blieb, gab das Finanzgericht der dann erhobenen Klage statt.

Entscheidung

Die vom Finanzamt eingelegte Revision hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt an seiner langjährigen Rechtsprechung zu dieser Fragestellung fest. Anders als das Finanzgericht ging der BFH hierbei davon aus, dass die Eheleute kein unbebautes Grundstück, sondern vielmehr ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück erworben haben. Zwar sei der Ausgangspunkt für die Frage, was erworben werde, stets der zivilrechtliche Vertrag, der im Urteilsfall auf die Übertragung eines unbebauten Grundstücks gerichtet sei. Allerdings lasse die Mitwirkung des baubetreuenden Unternehmers sowohl bei Kauf als auch bei Vertragsschluss mit dem Bauträger den Schluss zu, dass Kaufgegenstand eigentlich ein bebautes Grundstück sein sollte. Lediglich zur Vermeidung einer höheren Grunderwerbsteuer seien die Gestaltungen dahin gegangen, den Bau vom Erwerber ausführen zu lassen. Es läge insoweit ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor, der einheitlich der Grunderwerbsteuer unterliege.

Konsequenz

Wer ein Haus kaufen möchte, zu diesem Zwecke ein unbebautes Grundstück kauft und mit einem Bauträger den Hausbau vereinbart, muss damit rechnen, Grunderwerbsteuer auch auf die Kosten des Hausbaus zahlen zu müssen. Auch weiterhin muss man insoweit erwägen, ob der Kauf eines unbebauten Grundstücks mit anschließender Bebauung sinnvoller ist, als der Erwerb eines bereits fertigen (Neu-)Baus.

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist nicht einfach. Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung waren und sind nicht selten und enden häufig vor den Finanzgerichten. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. grundlegend Stellung zum Vorsteuerabzug aus der Renovierung von Dächern anlässlich der Aufbringung einer Photovoltaikanlage bezogen. Wer nichts falsch machen möchte, sollte sich daher vor der Investition gründlich informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Neues Formular

Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun ein Formular entwickelt und im Internet bereitgestellt, das die wichtigsten Parameter abfragt, die umsatzsteuerlich von Bedeutung sind.

Konsequenzen

Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es Unternehmern, die eine Photovoltaikanlage errichten wollen, als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u. a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z. B. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

-> Weitere Informationen zur  Besteuerung einer Photovoltaikanlage

Brennpunkt – Elternunterhalt

Brennpunkt – Elternunterhalt

Kernaussage

In Zeiten steigender Pflegekosten und finanzschwacher Kommunen versuchen letztere, Pflegekosten, die sie für sozialschwache ältere Menschen aufbringen müssen, im Wege des Elternunterhalts bei den (erwachsenen) Kindern beizutreiben. Dass das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht, ist unbestritten. Die Kindergeneration wird dabei nur dadurch geschützt, dass im Rahmen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit kleinere Zugeständnisse gemacht werden. Der Anspruch auf Elternunterhalt ist aber dann ausgeschlossen, wenn das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zerrüttet ist, oder die Eltern bzw. Dritte die Pflegebedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt haben. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zu möglichen Ausschlussgründen nun in 2 Entscheidungen Stellung genommen.

Sachverhalt

Im ersten Fall trug der Kläger gegen den von Seiten der Kommune geltend gemachten Elternunterhaltsanspruch vor, der Vater, für den gezahlt werden sollte, habe nach der vor 27 Jahren erfolgten Scheidung der Eltern den Kontakt zu ihm abgebrochen, selbst auf Familienzusammenkünften nicht mit ihm geredet und ihn faktisch enterbt. Im zweiten Fall war die Mutter des Klägers psychisch erkrankt und aus dem Berufsleben ausgeschieden. Das Sozialamt gewährte fortan Sozialhilfe in Form von Darlehen. Parallel versäumten es Betreuer und Sozialamt, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedschaft der Mutter in Pflege- und Krankenversicherung aufrecht erhalten blieb. Im Übrigen bestritt die Mutter ihren Lebensunterhalt aus Ehegattenunterhaltszahlung des geschiedenen Vaters, verbrauchte dabei aber auch den Teil des Ehegattenunterhalts der für die Fortführung einer Rentenversicherung gedacht war. Als diese zur Auszahlung gelangen sollte, leitete das Sozialamt den kapitalisierten Auszahlungsbetrag zum Ausgleich der Sozialhilfedarlehen auf sich über.

Entscheidung

In beiden Fällen lehnte das Gericht den Elternunterhaltsanspruch gegenüber dem Kind ab. Im ersten Fall seien die Voraussetzungen einer schweren Verfehlung des Elternteils gegeben, die zum vollständigen Ausschluss des Elternunterhaltes führten. Zwar reiche der Kontaktabbruch in der Regel nicht dafür aus, den Unterhaltsanspruch untergehen zu lassen. Im konkreten Fall habe der Vater aber in besonders kränkender Art und Weise gehandelt. Im zweiten Fall war das Gericht der Auffassung, dass die Maßnahmen Dritter, nämlich des Sozialamts, bei Vereinnahmung der Lebensversicherung bzw. des Betreuers und des Sozialamts beim Versäumen der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Kindes gewertet werden dürften. Denn hätten der Mutter Lebensversicherung und Pflegegeld zur Verfügung gestanden, hätten die Pflegekosten, für die das Kind nunmehr in Anspruch genommen werde, beglichen werden können.

Konsequenz

Die Entscheidungen zeigen, dass unabhängig von der grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht Gründe bestehen können, die eine Unterhaltspflicht ausschließen. Der sicherste Ausschlussgrund ist dabei derjenige, in dem der Sozialleistungsträger selber dafür gesorgt hat, dass die Pflegekosten nicht gedeckt sind (Fall 2). Der Ausschlussgrund der schweren Verfehlung des Elternteils (Fall 1) ist der umstrittenere; das Oberlandesgericht hat hier die Beschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Fraglich ist, welcher Schweregrad bei der Verfehlung erreicht werden muss. Es gibt Entscheidungen, in denen die Unterhaltspflicht in Abhängigkeit hierzu prozentual verringert wird.

Keine Haftung von Eltern für illegale Musikdownloads ihrer Kinder

Keine Haftung von Eltern für illegale Musikdownloads ihrer Kinder

Kernaussage

Fast jeder Bundesbürger weiß: Das Herunterladen oder Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musikstücken, Filmen, Büchern oder TV-Serien in Internettauschbörsen ist illegal und kann ein teures Vergnügen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu aktuell entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelt.

Sachverhalt

Die Kläger sind Tonträgerhersteller und Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. In einer Internettauschbörse wurden unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 ihrer Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Kläger stellten Strafanzeige; nach Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse dem Internetanschluss des beklagten Ehepaares zugewiesen. Sie hatten den Anschluss auch ihrem damals 13jährigen Sohn zur Verfügung gestellt, auf dessen PC das fragliche Tauschbörsenprogramm „Morpheus“ installiert war. Die Kläger ließen die Eltern durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Eltern gaben die Unterlassungserklärung ab, weigerten sich jedoch, Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR zu zahlen und die Abmahnkosten in Höhe von rd. 2.300 EUR zu erstatten.

Entscheidung

Das Landgericht gab noch den Klägern Recht, der BGH stellte sich aber schließlich auf die Seite der Erziehungsberechtigten. Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so die Richter – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Konsequenz

Durch das Urteil hat der BGH das Ausufern einer Haftung von Eltern für ihre Kinder eingedämmt. Um dennoch Schadensersatzforderungen von vornherein zu vermeiden, ist es anzuraten, eine Firewall und/oder ein Sicherheitsprogramm zu installiert, das bezüglich des Downloads weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt ist, so dass Kinder die Filesharingsoftware gar nicht erst nicht installieren können.

Bei Klagerücknahme droht kein Ordnungsgeld

Bei Klagerücknahme droht kein Ordnungsgeld

Kernaussage

Unklarheiten im Sachverhalt können am schnellsten im unmittelbaren Gespräch mit der betroffenen Partei beseitigt werden. Das Finanzgericht (FG) kann daher das persönliche Erscheinen der Parteien zum mündlichen Termin anordnen. In der Anordnung kann für den Fall des Ausbleibens ein Ordnungsgeld angedroht werden. Erscheint die Partei schuldhaft trotzdem nicht, kann das FG durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld festsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sachverhaltsaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wurde. Daran fehlt es bei einer Klagerücknahme im Laufe der mündlichen Verhandlung.

Sachverhalt

In dem Hauptverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Zum Termin der mündlichen Verhandlung wurde das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet. Zugleich wurde für den Fall des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR angedroht. Das FG wollte mit der Klägerin die Gründe für die verspätete Abgabe erörtern. Im Termin erschien lediglich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der die Klage im Termin zurücknahm. Das Verfahren wurde eingestellt und durch Beschluss setzte das FG gegen die Klägerin wegen des unentschuldigten Ausbleibens das angedrohte Ordnungsgeld fest.

Entscheidung

Die Beschwerde hiergegen hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg. Nachdem die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Klage im mündlichen Termin zurückgenommen hatte, durfte das angedrohte Ordnungsgeld nicht mehr festgesetzt werden. Denn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei hat weder zu einer Verfahrensverzögerung geführt noch sich als unschädlich erwiesen. Zweck der Ordnungsgeldfestsetzung ist nicht die Ahndung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts, sondern die Förderung der Aufklärung des Sachverhalts. Wird im Laufe der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen und dadurch das Verfahren beendet, entfällt der Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens und eine Verfahrensverzögerung ist ausgeschlossen.

Konsequenz

Ähnliche Vorschriften existieren auch in anderen Gerichtsordnungen (z. B. im Zivilprozess). Sofern also das persönliche Erscheinen angeordnet ist, sollte die betroffene Partei hinreichend entschuldigt sein, wenn sie dem Prozess fernbleibt. Zu prüfen bleibt, ob die Entsendung eines sachkundigen Vertreters ggf. ausreicht.