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Zu den Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs

 

Finanzgericht Köln, 10 K 3871/11

Datum: 16.01.2013
Gericht: Finanzgericht Köln
Spruchkörper: 10. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 K 3871/11
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand

2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der so genannte Vorwegabzug zu kürzen ist.

3Der Kläger war früher bei der A AG in B als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bezieht seit vielen Jahren Versorgungsbezüge seines früheren Arbeitgebers. Im Streitjahr 2009 wurden in der Lohnsteuerbescheinigung auch Einkünfte i.H.v. 5.417,11 EUR bescheinigt, die keine Versorgungsbezüge darstellen. Der Betrag betrifft den geldwerten Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs vom Kläger zu versteuern ist.

4Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden vom Beklagten die Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 berücksichtigt und dabei der Vorwegabzug um 16 % von 5.417 EUR = 866 EUR gekürzt.

5Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

6Mit der Klage trägt der Kläger vor:

7Der Vorwegabzug sei nicht zu kürzen. Die neben den Versorgungsbezügen bescheinigten Bezüge seien nicht für ein aktives Arbeitsverhältnis in einem späteren Zeitraum gezahlt worden. Vielmehr fehle es im Streitjahr an der Ausübung einer Berufstätigkeit, so dass keine Arbeitgeberanteile für die Zukunftssicherung erbracht wurden.

8Der Kläger beantragt,

9den Einkommensteuerbescheid 2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Vorwegabzug nicht gekürzt wird.

10Der Beklagte beantragt,

11die Klage abzuweisen,

12hilfsweise, die Revision zuzulassen.

13Entscheidungsgründe

14Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

15Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

16Der Beklagte hat zu Recht den sogenannten Vorwegabzug um 16 % des geldwerten Vorteils gekürzt.

17Nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für 2004 geltenden Fassung – EStG a. F. –, die auch im Streitjahr 2009 anzuwenden ist, gelten für Vorsorgeaufwendungen bestimmte Höchstbeträge. Dabei kommt nach Nr. 2 Satz 1 ein Vorwegabzug i.H.v. 3.068 EUR zur Anwendung.

18Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG ist der Vorwegabzug um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden.

19Nach Auffassung des erkennenden Senats greift die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann ein, wenn es sich um Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt. Die Gesetzesentwicklung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Kürzungsregelung pauschal vor allem davon abhängig machen wollte, ob der Steuerpflichtige Einnahmen aus einem aktiven nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis bezogen hat und ob ihm im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses besondere Vorteile in Gestalt arbeitgeberfinanzierter Ansprüche auf Altersversorgung oder auf Zukunftssicherung zugute gekommen sind, die einen Ausschluss von der mit einem ungekürzten Vorwegabzug verbundenen Begünstigung rechtfertigen. Entgegen der früher geltenden Rechtslage sollte es nicht maßgebend sein, ob auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einnahmen aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis mit im gleichen Jahr erworbenen Ansprüchen oder Leistungen verbunden sind (zu Einzelheiten der Gesetzesentwicklung vergleiche Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34, Rz. 18 ff.). Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist. Dieser pauschalierende Gedanke greift auch in Fällen, in denen zeitlich nach Beendigung des mit der Gewährung vorwegabzugsschädlicher Vorteile verbundenen Arbeitsverhältnisses Arbeitslohn ausgezahlt wird, der mit der früheren aktiven Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH, a.a.O., Rz. 31). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht nicht nur, wenn Arbeitslohn für die aktive Beschäftigungszeit nachgezahlt wird, sondern auch dann, wenn es sich um Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt.

20Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

21Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Wann muss und wann sollte die Anlage KAP mit abgegeben werden

Ab dem 1. Januar 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 Prozent Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererklärung nicht erforderlich.

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen.

Eine Erklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und –depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen. Hier muss also die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgegeben werden. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.

Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein sogenanntes Veranlagungswahlrecht besteht. Hier kann sich die freiwillige Abgabe der Anlage KAP für den Steuerbürger durchaus lohnen. Dies ist meist dann der Fall, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich dann, wenn der persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist dies tatsächlich der Fall, erhält er die zu viel einbehaltene Steuer zurück. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.

Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernden Einkommen von rund 15.000 Euro bei Einzelpersonen und rund 30.000 Euro bei Verheirateten nicht überschritten ist.

Zum Hintergrund Freistellungsauftrag:

Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro) können Steuerbürger ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Eine Aufteilung des Freistellungsvolumens auf verschiedene inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist ebenfalls möglich. Zinseinnahmen bleiben dann bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags vom Steuerabzug verschont und sind somit vollständig steuerfrei.

Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz, 25.02.2010

Schadensersatz bei Vollziehung eines falschen Steuerbescheids?

Schadensersatz bei Vollziehung eines falschen Steuerbescheids?

Kernaussage

Der so genannte Arrest ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Arrest kann in einem beschleunigten Verfahren vom zuständigen Gericht angeordnet werden. Erweist sich die Vollziehung eines solchen Arrestes als von Anfang an unberechtigt, können Schadenersatzansprüche entstehen. Durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Schäden sind jedoch nicht nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn dem Erlass der Steuerbescheide ein Arrestverfahren vorausgegangen ist, das zur Pfändung einer Forderung geführt hat.

Sachverhalt

Nach einer Betriebsprüfung beim Kläger kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass ein Veräußerungserlös des Klägers als gewerbliche Einkünfte steuerlich zu erfassen gewesen wäre. Das Finanzamt erließ eine Arrestanordnung, die u. a. zur Pfändung eines Wertpapierdepots des Klägers führte. Später entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass hier der Veräußerungserlös steuerfrei ist. Der Kläger verlangte daraufhin von dem beklagten Land nach den Vorschriften der ZPO Ersatz des Schadens (Kursverluste ab dem Jahr 2001). Der Schaden sei ihm dadurch entstanden, dass sich die Finanzverwaltung im Sommer 2001 weigerte, der Übertragung des Wertpapierdepots des Klägers auf ein „aktiv gemanagtes“ Depot bei der Schweizer Bank zuzustimmen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung ab, dass durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Schäden nicht nach der ZPO zu ersetzen sind. Die Frage der entsprechenden Anwendung der ZPO musste nicht entschieden werden, da die Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der Arrestanordnung den behaupteten Schaden nicht herbeigeführt hatten. Denn schon im Jahr 2000 ergingen vorliegend Steuerbescheide. Durch diese Steuerbescheide wurde das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgeführt. Mithin beruhte der geltend gemachte Schaden nicht auf der Arrestpfändung sondern auf den Steuerbescheiden. Auf kraft Gesetzes sofort vollziehbare Steuerbescheide, deren Wirksamkeit durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht gehemmt wird, ist die ZPO nicht anwendbar. Hierbei geht es um den Vorrang des Allgemeininteresses vor dem Einzelinteresse. Anders zu betrachten sind die Fälle, bei denen jemand einen vorläufigen Titel auf eigenes Risiko vollstreckt.

Konsequenz

Die zivilprozessrechtliche Schadensersatznorm war deshalb nicht einschlägig, weil der Fall nicht anders zu beurteilen war, als wenn die Pfändung des Depots erst bzw. nur aufgrund der Steuerbescheide ausgesprochen worden wäre, es also am Zurechnungszusammenhang zwischen der vorausgegangenen – erledigten – Arrestpfändung und dem geltend gemachten Schaden fehlte.

Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V

Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V

Kernaussage

Auch Ausgleichszahlungen für die unterlassene Geltendmachung eines Wohnrechts können Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.

Sachverhalt

Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertrugen seine Eltern dem Kläger im Jahre 1983 ein Zweifamilienhaus. Der Kläger verpflichtete sich zur Bestellung eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts zugunsten seiner Eltern. Nach dem Tod des Vaters gab die Mutter die bisherige eheliche Wohnung im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses im Jahr 2001 auf. Der Kläger, der die beiden Wohnungen nunmehr vermieten wollte, verpflichtete sich privatschriftlich, die Miete der Mutter zu zahlen. Im Gegenzug verzichtete die Mutter auf die weitergehende Geltendmachung ihres Wohnrechts. Der Kläger zog in den Jahren 2001 bis 2006 die zugunsten der Mutter gezahlte Miete bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten ab. Das Finanzamt versagte den Abzug.

Entscheidung

Auf die hiergegen gerichtete Klage entschied das Finanzgericht Hessen, dass die Miete als Werbungskosten geltend zu machen sei. Damit gab das Gericht dem Kläger Recht. Zwar habe das beklagte Finanzamt zu Recht entschieden, dass die Zahlungen der Miete keine nachträglichen Anschaffungskosten hinsichtlich des Zweifamilienhauses darstellen. Hierfür habe es an der Befreiung von der dinglichen Belastung des Wohnrechts gefehlt. Allerdings seien die Mieten – entgegen der Auffassung des Finanzamtes – als Werbungskosten abzuziehen. Hierfür sei nicht erforderlich, dass das dinglich bestellte Nutzungsrecht durch notariellen Vertrag zwischen Kläger und seiner Mutter beseitigt werde. Vielmehr sei allein entscheidend, dass der Kläger sich durch den Vertrag mit seiner Mutter das Recht und die tatsächliche Möglichkeit erkauft habe, die im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses belegene Wohnung zu vermieten. Die ihm aufgrund des Vertrages mit der Mutter nunmehr zustehende Dispositionsbefugnis über die Wohnung habe der Kläger zur Erzielung von Mieteinkünften genutzt. Mithin stünden die Mietzahlungen im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Mieteinnahmen aus der Wohnung. Das beklagte Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Konsequenz

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird. Sollte das finanzgerichtliche Urteil Bestand haben, wird man künftig darüber nachdenken müssen, ob man eine Abfindung für den Verzicht auf ein lebenslängliches Wohnrecht notariell beurkundet und das Recht aus dem Grundbuch löschen lässt. Die Abfindung ist dann zu aktivieren und (regelmäßig mit 2 % pro Jahr) abzuschreiben. Alternativ hierzu kann man auch die laufenden Mietzahlungen des Berechtigten übernehmen. Diese sind dann sofort absetzbare Werbungskosten.

Volles Elterngeld trotz privater Dienstwagennutzung

Volles Elterngeld trotz privater Dienstwagennutzung

Kernaussage

Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht berufstätig sind und ihren Dienstwagen weiter nutzen dürfen, müssen keinen Abschlag vom Elterngeld in Kauf nehmen. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens ist zwar als Einkommen einzustufen, jedoch nicht als solches aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Sachverhalt

Die Kläger hatten Elterngeld beantragt. Hierbei wurde ihnen die vom Arbeitgeber gestattete private Nutzung des Dienstfahrzeugs außerhalb des Erwerbszeitraums als geldwerter Vorteil auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Hiergegen gingen die Kläger vor dem Stuttgarter Sozialgericht vor und bekamen Recht.

Entscheidung

Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung für private Zwecke in dem Zeitraum, in dem keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist nach Auffassung des Sozialgerichts nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Berücksichtigung angezeigt, wenn „die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt“. Allein der tatsächliche Zufluss und damit die Erzielung von Einkommen genügten nicht, um dessen Anrechnung auf den Elterngeldanspruch zu begründen. Die Vorschrift verlangt vielmehr zusätzlich, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwerbstätigkeit stammt, die der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum ausgeübt hat. Auch die Gesetzesbegründung gehe erkennbar von dem Fall aus, dass der Elterngeldbezieher seine Erwerbstätigkeit reduziert hat und hieraus Einkommen erzielt. Im Hier bestand eine solche Deckungsgleichheit nicht. Das Entgelt bzw. die Gewährung geldwerter Vorteile ist nicht für denselben Zeitraum wie die Entgeltersatzleistung gezahlt worden, weil gerade für diesen Zeitraum ein entsprechender Entgeltanspruch besteht. Vielmehr beruhte die Fortgewährung der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken in dem Zeitraum, in dem die Elterngeldberechtigte keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Es war nicht ersichtlich, dass dies eine Vergütung für vergangene oder zukünftige Arbeitsleistungen darstellen sollte.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt die Grenzen der Anrechnung von Vorteilen auf Sozialleistungen auf: wird nach der Geburt des Kindes und während des Bezugs von Elterngeld Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen (Dienstwagennutzung) erzielt, ohne dass tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, stellt dies kein Einkommen dar und ist nicht auf den Elterngeldanspruch anzurechnen.

Rentenbeiträge sinken zum 1.1.2013 auf 18,9 %

Rentenbeiträge sinken zum 1.1.2013 auf 18,9 %

Hintergrund

Im System der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine so genannte Nachhaltigkeitsrücklage verankert. Diese Rücklage dient dazu, die Rentenansprüche zu sichern. Sinkt die Nachhaltigkeitsrücklage unter einen Wert von 0,2 % der Gesamtrentenansprüche eines Monats muss der Rentenbeitrag erhöht werden. Erreicht die Nachhaltigkeitsrücklage einen Wert von 1,5 % der Gesamtrentenansprüche eines Monats muss der Rentenbeitrag gesenkt werden.

Entscheidung

Aufgrund der derzeit guten wirtschaftlichen Entwicklung sind die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gestiegen, so dass der Rentenbeitrag, der jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird, auf 18,9 % herabgesetzt wird. Damit korrespondiert eine Herabsetzung des Rentenbeitrages in der Knappschaftsversorgung auf 25,1 %. Nicht ausgesetzt sind gesetzlich vorgesehene Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze.

Regelmäßige Gewinne beim Poker müssen versteuert werden

Regelmäßige Gewinne beim Poker müssen versteuert werden

Kernaussage

Gewinne aus Glücksspielen wie Lotterien oder Rennwetten sind in Deutschland grundsätzlich steuerfrei. Hierzu entschied das Kölner Finanzgericht Köln nun aktuell, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers aber durchaus der Einkommensteuer unterliegen können.

Sachverhalt

Ein Flugkapitän hatte seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilgenommen und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt. Diese hat das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert mit dem Argument, Gewinne aus Pokerspielen seien nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte. Im anschließenden Rechtsstreit stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Das Finanzamt verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Demgegenüber meinte der Pilot, jeder könne ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere würden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheide das Kartenglück. Das Finanzgericht zeigte sich von den Argumenten des Piloten nicht überzeugt.

Entscheidung

Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.

Konsequenz

Poker ist also nicht nur eine Glücksspiel, es kommt auch auf Können an. Damit sieht es so aus, als wäre regelmäßiges Einstreichen von Preisgeldern bei Kartenspielturnieren zukünftig steuerpflichtig. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH), die Revision wurde zugelassen.

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei gemeinsamem Wirtschaften

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei gemeinsamem Wirtschaften

Kernproblem

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Nicht alleinstehend ist nach dem Einkommensteuergesetz, wer mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet, es sei denn, dass diese Person selbst Kind im steuerlichen Sinne ist oder Grundwehr-/Zivildienst leistet. Bei Meldung der Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen wird eine Haushaltsgemeinschaft vermutet. Praktisch bedeutet das: Nicht nur ein Lebensgefährte, sondern auch Familienangehörige wie Oma, Opa oder ein erwachsenes Kind können zur Versagung des Entlastungsbetrags führen. Die gesetzliche Vermutung der Haushaltsgemeinschaft ist widerlegbar. Ob das dem Vater zweier volljähriger Söhne weiterhalf?

Sachverhalt

Der Vater lebte mit seinen 2 Söhnen zusammen, von denen sich einer in Berufsausbildung befand. Der andere Sohn übte eine Vollzeitbeschäftigung aus und bekundete im Streit über die Gewährung des Entlastungsbetrags schriftlich, dass er ohne jegliche wirtschaftliche Beteiligung im Haus seines Vaters wohne, keine Miete zahle und sich nicht an den sonstigen Kosten der Haushaltsführung beteilige. Zudem bestätigte er, den Vater auch nicht bei der Erfüllung der Aufgaben eines Alleinerziehenden zu unterstützen. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung zurück, dass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt sei. So musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Entscheidung

Der BFH hat trotz aller Bekundungen des Sohnes die Gewährung des Entlastungsbetrags abgelehnt. Der Gesetzeszweck stehe einer allein an den finanziellen Haushaltsbeiträgen ausgerichteten Auslegung des Begriffs der Haushaltsgemeinschaft entgegen, obwohl Teile der steuerrechtlichen Literatur oder das Bundessozialgericht ein „Wirtschaften aus einem Topf“ voraussetzten. Dieser Auffassung folgten die Richter nicht, denn Synergieeffekte infolge des Zusammenlebens könnten auch in anderer Weise als durch Kostenbeiträge erzielt werden, z. B. durch die gemeinsame Erledigung der Hausarbeit, der Kinderbetreuung, der täglichen Einkäufe sowie der abwechselnden Anschaffung gemeinsam genutzter Gegenstände.

Konsequenz

An einer Haushaltsgemeinschaft fehlt es nach Auffassung des BFH grundsätzlich nur dann, wenn das volljährige Kind einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn z. B. beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen jedwede Unterstützungsleistungen durch den Dritten ausgeschlossen erscheinen.

Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Kernaussage

Bei der Investition in sogenannte medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne ist zwingend vorher ein ärztliches Attest zu beschaffen.

Sachverhalt

Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin war seit Sommer 2005 in seiner Fähigkeit, Treppen zu steigen schwer beeinträchtigt. Daher ließen die Eheleute in ihrem Haus einen Treppenlift einbauen. Die Kosten für den Treppenlift machten sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu verwiesen sie auf ein ärztliches Attest, das allerdings nach dem erfolgten Einbau ausgestellt war. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Als außergewöhnliche Belastung können nur solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Daher sei bei medizinischen Hilfsmitteln grundsätzlich zwischen sogenannten Hilfsmitteln im engeren Sinne und solchen Hilfsmitteln zu differenzieren, die nicht nur von Kranken, sondern auch zur Steigerung des Lebensstandards von Gesunden erworben würden. Insoweit spreche insbesondere bei medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinne der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie aufgrund des krankheitsbedingten Zwangs gekauft werden. Dies gelte z. B. für Brillen und Hörgeräte. Demgegenüber stelle ein Treppenlift eine Investition dar, die auch der Bequemlichkeit halber getätigt werden könne. So könne ein Treppenlift auch den Lebensstandard derer erhöhen, die sich mit dem Treppensteigen schwer tun, gleichwohl hierzu noch imstande sind. Bei derartigen Hilfsmitteln im weiteren Sinne sei zum Nachweis der Zwangsläufigkeit des Aufwandes ein vor der Investition ausgestelltes Attest erforderlich. Über dieses Erfordernis könne ein später erstelltes Attest auch dann nicht hinweghelfen, wenn darin die schon bei Investition bestehende Notwendigkeit attestiert werde.

Konsequenz

Bei Hilfsmitteln, die auch von Gesunden genutzt werden können, ist zwingend vor Investition ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Liegt ein solches Attest nicht vor, wird das Finanzamt die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen.

Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013

Keine getrennte Veranlagung von Ehegatten mehr ab 2013

Kernproblem

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung. An die Stelle der getrennten Veranlagung tritt die Einzelveranlagung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. hat hierzu auf signifikante Änderungen hingewiesen.

Die Änderungen im Einzelnen

Die Veranlagungsarten für Eheleute wurden von 7 auf nur noch 4 mögliche Veranlagungs- und Tarifvarianten reduziert. Nach Wegfall der getrennten Veranlagung und der besonderen Veranlagung verbleiben nur noch die Einzelveranlagung mit Grundtarif und (jeweils mit Splittingtarif) das „Sondersplitting“ im Trennungsjahr, Witwensplitting sowie die Zusammenveranlagung. Ehegatten haben ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein Wahlrecht zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung. Die Einzelveranlagung ersetzt die getrennte Veranlagung nach altem Recht und ermöglicht nicht mehr die steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten. So werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Aus Vereinfachungsgründen ist bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine hälftige Zuordnung der Aufwendungen möglich. In begründeten Einzelfällen reicht der Antrag des Ehegatten aus, der den Aufwand getragenen aus. Die zumutbare Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen bestimmt sich bei der Einzelveranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten. Früher wurden die abzugsfähigen Aufwendungen bei getrennter Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten bemessen und anschließend aufgeteilt. Eine wesentliche Änderung ist verfahrensrechtlicher Natur: Die Ehegatten sind grundsätzlich an die Wahl der Veranlagungsform mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gebunden. Die einmal getroffene Wahl kann nur geändert werden, wenn ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und die Einkommensteuer der Ehegatten nach Änderung der Veranlagungsart zusammengerechnet niedriger ist.

Konsequenz

Die gesetzliche Einschränkung des Wechsels erfordert bereits bei Abgabe der Steuererklärung eine Günstigerprüfung durch die Ehegatten. Zurzeit ergeben sich noch einige Verfahrensfragen, die ungeklärt sind (z. B. Änderungsmöglichkeit durch Einspruch gegen Erstbescheid oder bei ungünstigerer Veranlagung im Erstbescheid, als zunächst angenommen, z. B. durch die Streichung von Werbungskosten).