Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung können den Sonderausgabenabzug mindern

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Juni 2018 (Az. 7 K 1392/17 E) entschieden.

Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhielten im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 €) und einem Vorsorgebonus (100 €) zusammensetzten. Nach dem Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung (z.B. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen (z.B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 €, den die Kläger im Streitjahr jedoch nicht erhielten.

Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt 300 €. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handele es sich um Gesundheitsmaßnahmen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Sonderausgabenabzug für 2015 sei um 300 € zu mindern, weil die Kläger in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus bzw. des Vorsorgebonus sei. Ob und in welchem Umfang die Kläger andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen haben, hätten sie nicht nachgewiesen.

FG Münster, Newsletter 07/18

Auswertung sog. Steuer-CDs in Niedersachsen nahezu abgeschlossen

Finanzminister Hilbers: „Internationaler Datenaustausch macht Steuerhinterziehern auch künftig das Leben zurecht schwer“

Zahl der Selbstanzeigen weiterhin rückläufig: 471 Selbstanzeigen im 1. Halbjahr 2018
Hannover. Die Auswertung steuerrelevanter Datenträger wie z.B. Steuer-CDs ist in Niedersachsen nahezu abgeschlossen. Die Einnahmen Niedersachsens im Zusammenhang mit Ankäufen solcher Daten aus den Ländern Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein betrugen (seit 2008) zum 30.06.2018 insgesamt rund 371 Millionen Euro. Hierzu wurden in Niedersachsen über 14.100 Vorgänge bearbeitet, von denen über die Hälfte aus Selbstanzeigen resultierten. Dabei machen die Verfahren im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz mit rund 280 Millionen Euro den Großteil aus. Niedersachsen hat sich mit rund 900.000 Euro an den Datenankäufen beteiligt. Die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Datenankäufen sind mit 99 Prozent (Schweiz) bzw. 98 Prozent (Fürstentum Liechtenstein und Luxemburg) nahezu abgeschlossen.

Der niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers erklärte dazu: „Steuerkriminalität ist unsolidarisch und schadet der gesamten Gesellschaft. Die Entdeckung und Verfolgung dürfen aber nicht von Zufälligkeiten abhängen. Daher setze ich auch weiter auf effektive Regelungen zum internationalen Datenaustausch, die den Steuerhinterziehern auch künftig das Leben zurecht schwer machen werden“.

 

Minister Hilbers wies darauf hin, dass die Menge der Daten aus dem automatischen internationalen Datenaustausch, die jährlich zu einem bestimmten Termin geliefert würden, die Finanzverwaltung bundesweit vor große Herausforderungen stelle. Zwar erfolgten viele Arbeitsschritte und Prüfungen bei der Auswertung der internationalen Daten in den Finanzämtern demnächst schon automatisiert. Konkrete Einzelfallprüfungen müssten aber auch weiterhin personell durchgeführt werden.

Der Bund nimmt die Auslandsdaten des automatischen internationalen Datenaustauschs an. Für dessen technische Umsetzung fungiert Niedersachsen als zentraler Ansprechpartner für den Bund. Darüber hinaus koordiniert Niedersachsen für den Datenimport die Anforderungen der Länder an die Weiterleitung der Daten des Bundes an die Länderfinanzbehörden.

 

Die Entwicklung der Selbstanzeigen in Niedersachsen ist nach wie vor rückläufig. Im ersten Halbjahr 2018 haben die niedersächsischen Finanzbehörden 471 Selbstanzeigen registriert. Im vergleichbaren Vorjahreszeitraum lag die Zahl bei 601 und zum Stichtag 30.06.2016 bei 626. Minister Hilbers betont: „Die 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Verschärfung der rechtlichen Anforderungen an Selbstanzeigen haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Nach dem enormen Anstieg der Selbstanzeigen seit dem Jahr 2013 war die Rückläufigkeit zu erwarten. Niemand sollte heutzutage noch davon ausgehen, dass Steuerhinterziehung unentdeckt bleibt.“

PM Nds. Finanzministerium

 

Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

Mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Az. 11 K 3448/15 H (L)) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden.

Der Kläger hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Kläger mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor.

Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat die Pauschalbesteuerung der geleisteten Zuschüsse abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden relevanten Lohnbestandteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden seien.

Für die Jahre 2011 bis 2013 scheitere eine Pauschalversteuerung bereits daran, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Leistungen zugestanden habe. In der ersten Änderungsvereinbarung aus dem Jahr 2011 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen.

Ab dem Jahr 2014 hätten die Arbeitnehmer wegen der neu getroffenen Freiwilligkeitsvereinbarung zwar keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der Zuschüsse gehabt. Der Pauschalbesteuerung stehe aber entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Lohnvereinbarung kein Mehr an Arbeitslohn hinzugekommen sei.

Das Kriterium der Freiwilligkeit sei für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht allein entscheidend. Es müsse eine Zusatzleistung zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ solle die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen ausgeschlossen werden.

Im Streitfall sei im Jahr 2014 eine Umwandlung von verbindlichen in freiwillige zweckgebundene Zusatzleistungen erfolgt. Es sei offenbar bezweckt worden, eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns zu erreichen. Es handele sich daher um eine für die Pauschalbesteuerung (schädliche) Gehaltsumwandlung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.07.2018 zum Urteil 11 K 3448/15 H (L) vom 24.05.2018 (nrkr)

Künstlersozialabgabesatz 2019 stabil bei 4,2 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2019 weiterhin 4,2 Prozent betragen. Zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet.

Der unveränderte Künstlersozialabgabesatz zeigt, dass die beabsichtigten Effekte des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes und die verstärkten Prüf- und Beratungstätigkeiten der Deutschen Rentenversicherung sowie der Künstlersozialkasse anhalten. Immer mehr Unternehmen, die abgabepflichtig sind, kommen ihrer Abgabepflicht nach. Seit Beginn des Jahres 2015 wurden rund 80.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst. Dies sorgt für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Unternehmen und stärkt die Finanzierungsbasis der Künstlersozialversicherung.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 12.07.2018MAS

Auf die Qualität der Gründung kommt es an

Die beste Gründungsförderung sind wirtschaftsfreundliche Rahmenbedingungen

Zeichnet sich eine Region durch eine besonders hohe Anzahl an Gründungen aus, bedeutet dies nicht automatisch, dass sich auch das Wirtschaftswachstum überdurchschnittlich entwickelt. „Sehr anschaulich zeigt sich dieser Effekt anhand verschiedener Metropolen: Hier finden sich zwar deutlich höhere Startup-Raten als in den ländlichen Gebieten. Aufgrund des Wettbewerbsdrucks sind jedoch viele Neugründungen nicht bestandsfest. Unter Umständen verdrängen sie auch etablierte Unternehmen, ohne dass sich hierdurch Impulse für die wirtschaftliche Entwicklung ergeben“, erläutert Hans-Jürgen Wolter, der mit seinem Team den Einfluss des Gründungsgeschehens auf das regionale Wirtschaftswachstum untersucht hat.

Nach Ansicht der IfM-Wissenschaftler ist daher die landläufige Vorstellung nicht generell zutreffend, nach der ein „Mehr“ an Gründungen per se gut für die wirtschaftliche Entwicklung einer Region sei. Zwar zeigte die Datenauswertung, dass es sowohl Kreise gibt, in denen ein aktives Gründungsgeschehen mit einem hohen Wachstum bzw. wenige Gründungen mit niedrigem Wachstum einhergehen. Zugleich gibt es aber auch zahlreiche Regionen, in denen das Wachstum trotz regem Gründungsgeschehen dauerhaft unterdurchschnittlich bleibt. Ebenso finden sich aber auch Kreise, die trotz geringer Startup-Raten wirtschaftlich sehr gut dastehen.

Aus diesem Grund ist nach Ansicht der IfM-Wissenschaftler eine intensiv betriebene Gründungspolitik, die nicht die Qualität der Neugründungen berücksichtigt, kritisch zu sehen. Stattdessen empfiehlt Hans-Jürgen Wolter wirtschaftsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen: „Dazu gehört nicht nur, dass die Infrastruktur gut ausgebaut ist, sondern auch, dass die öffentlichen Verwaltungen personell so gut ausgestattet sind, dass die Anträge der Unternehmen zeitnah bearbeitet werden.“

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 12.07.2018

Ungenehmigte Untervermietung von Wohnraum

Wer ausstehende Miete für ungenehmigte Untervermietung von Wohnraum zu heftig einfordert, kann diesen verlieren.

Das Amtsgericht München verurteilte am 17.11.2017 den 39-jährigen beklagten Unternehmer zur Herausgabe einer Einzimmerwohnung im Münchner Bahnhofsviertel an den klagenden Vermieter.

Anfang 2016 mietete der Beklagte besagte Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Kochnische und 1 Bad/Dusche mit WC nebst Kellerabteil zu einer Grundmiete von 1.300 Euro und Heizkosten- und sonstigen Nebenkostenvorauszahlungen von 295 Euro an.

Die klagende Vermieterin gibt an, dass der Beklagte selbst nach ihrem ausdrücklichen Hinweis, dass sie entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung eine Untervermietung nicht dulden würde, die Wohnung unverändert weiter zum Preis von 150 Euro täglich an kuwaitische Medizintouristen untervermietet habe.

Der in anderer Wohnung lebende und arbeitende Beklagte, der gewerblich arabische Medizintouristen u. a. durch die Vermietung von Limousinen und Immobilien betreut, bestritt, diese Wohnung an die Medizintouristen untervermietet zu haben. Im September 2016 ließ er sie mit Unterstützung eines Schlüsseldienstes öffnen, um seine Gäste, die ihm Geld schuldig waren, hinauszuwerfen. Diese Gäste aus den Arabischen Emiraten hatten seinerzeit die Polizei zu Hilfe gerufen, wobei sie angaben, dem Beklagten für zwei vorangegangene Monate bereits 7.500 Euro an Wohnungsmiete bezahlt und in den letzten beiden zwei Wochen mit 1.500 Euro in Mietrückstand geraten zu sein. Der Beklagte gibt demgegenüber an, dass es sich nur um Besucher, nicht aber um Untermieter gehandelt habe, die ihm Geld lediglich für die an sie vermietete Limousine schuldig geblieben seien.

Die erstattete Strafanzeige hatte dem Beklagten eine kurzzeitige Festnahme und nachfolgend eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung zu einer kleineren Geldstrafe wegen versuchter Nötigung eingetragen. Bereits im April 2015 war der Beklagte überdies wegen gewerblicher Untervermietung dreier Wohnungen gegen bis zu vierfach höherer Untermiete zu einem Bußgeld wegen unterlassener Anmeldung eines Gewerbes verurteilt worden.

Der anstelle der nun unter unbekannter Adresse lebenden und damit für eine Vernehmung unerreichbaren Medizintouristen einvernommene Polizeibeamte bestätigte den oben zitierten Inhalt der damals von ihm mit Dolmetscher gefertigten Zeugenvernehmung der Touristen. Der vom Beklagten als damalige Begleitperson benannte Zeuge hingegen erklärte, dass es nur um Forderungen aus einem Autoverleih gegangen sein soll.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München glaubte dem unsicher auftretenden Zeugen des Beklagten nicht, konnte keinen Grund erkennen, warum die Touristen gegenüber der Polizei hinsichtlich dem Grund der Mietforderung falsche Angaben gemacht haben sollten und gab der Klagepartei Recht.

„Zur Überzeugung des Gerichts steht (…) fest, dass der Beklagte an diese zwei Medizintouristen über einen längeren Zeitraum die streitgegenständliche Wohnung zu einem sehr hohen Preis, der den eigenen geschuldeten Mietzins deutlich überstiegen hat, vermietet hat, (…) Für eine solche Untervermietung hatte der Beklagte keine Erlaubnis und hätte auch keinerlei Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis durch die Vermieterin gehabt, was er – aus seiner beruflichen Tätigkeit – auch sehr wohl wusste und die Vermietung deswegen zu verheimlichen versuchte.

Ein solches Verhalten stellt eine erhebliche und schuldhafte, da vorsätzliche, Pflichtverletzung im Rahmen des Mietverhältnisses dar. (…) Eine Abmahnung vor Vermietung an die zwei Medizintouristen aus Kuwait war (…) für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht erforderlich. Ein lediglich leicht fahrlässiges Versehen des Beklagten lag nicht vor.

Eine Räumungsfrist war unter Abwägung aller relevanten Umstände nicht zu gewähren, insbesondere waren hier die schwere Pflichtverletzung und der Versuch, dies zu verschleiern zu berücksichtigen. Zudem verfügt der Beklagte noch über eine weitere Wohnung in München, die ohnehin seinen Lebensmittelpunkt darstellt.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung des Beklagten seit 09.04.2018 rechtskräftig.

AG München, Pressemitteilung vom 13.07.2018 zum Urteil 411 C 2150/17 vom 17.11.2017 (rkr)AG München

Erbrecht: Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können.

2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks.

Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Der Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.

Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

§ 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 2047 BGB Verteilung des Überschusses

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

§ 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

§ 88 TKG Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 12.07.2018 zum Urteil III ZR 183/17 vom 12.07.2018

Inflation: Verbraucherpreise Juni 2018: +2,1 % gegenüber Juni 2017

Inflationsrate zum zweiten Mal in Folge über zwei Prozent

Verbraucherpreisindex, Juni 2018

  • +2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2018

  • +2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland lagen im Juni 2018 um 2,1 % höher als im Juni 2017. Damit lag die Inflationsrate – gemessen am Verbraucherpreisindex – den zweiten Monat in Folge über zwei Prozent (Mai 2018: +2,2 %). Zuvor hatte es eine Inflationsrate über zwei Prozent im Februar 2017 gegeben (+2,2 %). Im Vergleich zum Vormonat Mai 2018 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2018 um 0,1 %. Das Statistische Bundesamt bestätigt somit seine vorläufigen Gesamtergebnisse vom 28. Juni 2018.

Maßgeblich beeinflusst wurde die Inflationsrate im Juni 2018 durch die Preisentwicklung der Energieprodukte. Der Preisanstieg bei Energie gegenüber dem Vorjahresmonat fiel mit +6,4 % noch höher aus als im Mai 2018 (+5,1 %). Insbesondere verteuerte sich von Juni 2017 bis Juni 2018 leichtes Heizöl um 30,3 %, im Wesentlichen bedingt durch die vergleichsweise niedrigen Preise vor einem Jahr (statistischer Basiseffekt). Teurer als ein Jahr zuvor waren zudem Kraftstoffe (+11,3 %). Die Preisänderungen für die anderen Energieprodukte fielen deutlich schwächer aus (zum Beispiel Strom: +1,2 %; Umlagen von Zentralheizung und Fernwärme: +0,9 %; Gas: -1,6 %). Ohne Berücksichtigung der Preise für Energie hätte die Inflationsrate im Juni 2018 bei +1,6 % gelegen.

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich von Juni 2017 bis Juni 2018 mit +3,4 % überdurchschnittlich. Die Teuerungsarate für Nahrungsmittel lag damit den dritten Monat in Folge über drei Prozent. Die Preiserhöhungen im Juni 2018 gegenüber dem Vorjahresmonat betrafen alle Nahrungsmittelgruppen. Teurer als ein Jahr zuvor waren vor allem Speisefette und Speiseöle (+14,4 %, darunter Butter: +26,1 %). Auch für Obst (+7,2 %) sowie für Molkereiprodukte und Eier (+4,8 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich mehr bezahlen. Ohne Berücksichtigung der Preise für Nahrungsmittel und Energie hätte die Inflationsrate im Juni 2018 bei +1,4 % gelegen.

Die Preise für Waren insgesamt lagen im Juni 2018 um 2,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats, maßgeblich bestimmt durch die Preisanstiege bei Energie (+6,4 %) und bei Nahrungsmitteln (+3,4 %). Auch andere Waren verteuerten sich binnen Jahresfrist deutlich, zum Beispiel Zeitungen und Zeitschriften (+4,8 %), Bier (+4,1 %) sowie Tabakwaren (+3,7 %). Günstiger wurden unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik (-4,9 %) und Informationsverarbeitungsgeräte (-4,5 %).

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Juni 2018 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,5 % und damit weniger stark als die Preise für Waren. Bedeutsam für die Preiserhöhung bei Dienstleistungen waren die Nettokaltmieten (+1,6 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Zudem gab es nennenswerte Preiserhöhungen bei Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+3,2 %), bei Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+3,1 %) sowie bei Dienstleistungen für Verpflegung in Restaurants, Cafés und Straßenverkauf (+2,2 %). Günstiger für die Verbraucherinnen und Verbraucher waren unter anderem Flugtickets (-4,2 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-0,7 %).

Veränderung im Juni 2018 gegenüber dem Vormonat Mai 2018

Im Vergleich zum Mai 2018 stieg der Verbraucherpreisindex im Juni 2018 um 0,1 %. Deutliche Preiserhöhungen binnen Monatsfrist gab es saisonbedingt bei Flugtickets (+2,7 %), Pauschalreisen (+2,5 %) und Beherbergungsdienstleistungen (+1,4 %).

Im Vormonatsvergleich stiegen zudem die Energiepreise um 0,5 %. Insbesondere für Kraftstoffe (+1,5 %, darunter Superbenzin: +1,5 %; Dieselkraftstoff: +1,6 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher mehr bezahlen. Die Preise für Haushaltsenergie insgesamt blieben nahezu unverändert (-0,1 %, darunter Gas -0,6 %; Strom: 0,0 %; Umlage für Zentralheizung und Fernwärme: +0,4 %).

Die Preise für Nahrungsmittel gingen im Juni 2018 gegenüber dem Vormonat um 0,3 % zurück. Im Einzelnen fiel die Preisentwicklung hierfür unterschiedlich aus: Billiger wurde vor allem Obst und Gemüse (jeweils -1,7 %). Etwas günstiger für die Verbraucherinnen und Verbraucher waren auch Fleisch und Fleischwaren (-0,3 %). Teurer wurden hingegen Speisefette und Speiseöle (+3,0 %), vor allem kostete Butter erneut mehr (+4,8 % gegenüber Mai 2018). Darüber hinaus gab es im Vormonatsvergleich Preisrückgänge bei Bekleidungsartikeln (-2,9 %) sowie bei Schuhen und Schuhzubehör (-1,3 %), teilweise durch erste Rabatte auf die Frühjahrs- und Sommerware.

Verbraucherpreisindex für Deutschland
Gesamtindex
________

Jahr / Monat

Index
2010 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in %
JD = Jahresdurchschnitt
– = nichts vorhanden
2016 JD 107,4 0,5
2017 JD 109,3 1,8
2017 Juni 109,0 1,6 0,2
Juli 109,4 1,7 0,4
August 109,5 1,8 0,1
September 109,6 1,8 0,1
Oktober 109,6 1,6 0,0
November 109,9 1,8 0,3
Dezember 110,6 1,7 0,6
2018 Januar 109,8 1,6 – 0,7
Februar 110,3 1,4 0,5
März 110,7 1,6 0,4
April 110,7 1,6 0,0
Mai 111,2 2,2 0,5
Juni 111,3 2,1 0,1
Verbraucherpreisindex für Deutschland Juni 2018
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung Index
2010 = 100
Veränderung
gegenüber
Vorjahres-
zeitraum
Veränderung
gegenüber
Vormonat
in ‰ in %
Gesamtindex 1 000,00 111,3 2,1 0,1
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 102,71 119,3 3,2 – 0,3
Nahrungsmittel 90,52 119,7 3,4 – 0,3
Fleisch und Fleischwaren 20,76 117,6 2,3 – 0,3
Obst 8,76 138,0 7,2 – 1,7
Gemüse 11,26 109,4 2,9 – 1,7
Alkoholische Getränke und Tabakwaren 37,59 123,5 3,3 0,7
Bekleidung und Schuhe 44,93 108,2 0,8 – 2,3
Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe 317,29 111,6 2,1 0,1
Nettokaltmiete 209,93 111,5 1,6 0,2
Haushaltsenergie 68,19 112,9 4,1 – 0,1
Strom 26,21 129,3 1,2 0,0
Gas 14,46 101,9 – 1,6 – 0,6
Leichtes Heizöl 11,11 104,1 30,3 – 0,4
Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör 49,78 105,1 0,9 0,1
Gesundheitspflege 44,44 108,4 1,3 0,0
Verkehr 134,73 111,4 4,1 0,5
Kraftstoffe 38,37 104,6 11,3 1,5
Superbenzin 28,38 104,5 9,9 1,5
Dieselkraftstoff 9,19 106,0 16,5 1,6
Nachrichtenübermittlung 30,10 89,2 – 0,6 0,0
Freizeit, Unterhaltung und Kultur 114,92 108,9 1,1 0,6
Pauschalreisen 26,83 109,2 0,2 2,5
Bildungswesen 8,80 98,1 2,9 0,0
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 44,67 118,3 2,2 0,4
Andere Waren und Dienstleistungen 70,04 110,4 0,8 0,0
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie 802,92 110,5 1,4 0,1
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe) 893,44 111,5 1,6 0,1
ohne Heizöl und Kraftstoffe 950,52 111,7 1,6 0,1
Waren 479,77 111,3 2,8 – 0,2
Verbrauchsgüter 307,89 115,4 4,1 0,2
Energie 106,56 109,9 6,4 0,5
Dienstleistungen 520,23 111,3 1,5 0,3

Harmonisierter Verbraucherpreisindex für Deutschland

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland lag im Juni 2018 um 2,1 % über dem Stand von Juni 2017. Damit wurde der für die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) wichtige Schwellenwert von zwei Prozent erneut überschritten (Mai 2018: +2,2 %). Im Vergleich zum Mai 2018 stieg der HVPI im Juni 2018 um 0,1 %. Die vorläufigen Ergebnisse für den HVPI vom 28. Juni 2018 wurden damit bestätigt.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.07.2018

Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung nur unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen

Ein 52-jähriger ehemaliger Profisportler aus Krefeld war mit seiner Klage gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erfolgreich.

Der Kläger erlitt 1985 und 2001 aufgrund von Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von jeweils 10 %. Die VBG gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit. Der Kläger beantragte anstelle der Rente eine Kapitalabfindung, die er in Höhe von rund 46.000 Euro erhielt. Die Rente endete damit.

Bei weiteren Arbeitsunfällen verletzte sich der Kläger so, dass er als Schwerverletzter galt. Die VBG bewilligte daraufhin ein Wiederaufleben der Rente. Dabei rechnete sie die Kapitalabfindung auf die aktuelle Rente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde das, was der Kläger ohne die Kapitalabfindung in der Zwischenzeit an Rente erhalten hätte. Dabei berücksichtigte die VBG aber keine Rentenerhöhungen. Dagegen wandte sich der Kläger. Bei Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen sei der auf seine jetzige Rente anzurechnende Betrag geringer.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Schwerverletzte auf eine monatliche Rente angewiesen seien, da sie nicht ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit geschaffen, dass die Rente bei Erreichen der Schwerverletzteneigenschaft wiederauflebe. Dabei solle der Betroffene so gestellt werden, als hätte es die Kapitalabfindung nicht gegeben. Hier hätte der Kläger anstelle der Abfindung die laufende Rente erhalten. Seine Rente wäre auch jährlich angepasst worden. Der Umstand, dass der Kläger mit der Kapitalabfindung in der Lage gewesen sei, Kapitalzinsen zu erwirtschaften, führe zu keinem anderen Ergebnis. Kapitalzinsen und Rentenerhöhungen seien nicht vergleichbar. Denn die jährliche Rentenerhöhung orientiere sich an der Einkommenslage der Gesamtheit aller Arbeitnehmer in Deutschland.

Quelle: SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.07.2018 zum Urteil S 1 U 162/17 vom 08.05.2018 (nrkr)

Keine Änderung des Steuerbescheids bei grobem Verschulden des Steuerberaters

Die Beteiligten stritten über die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides. Der Kläger begehrte die nachträgliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft.

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das Insolvenzverfahren wurde erst im Jahr 2015 beendet. Die lange Verfahrensdauer beruhte darauf, dass der Kläger im Jahr 2008 vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von ca. 330.000 Euro verklagt worden war. Das Klageverfahren vor dem Zivilgericht verlief über mehrere Instanzen und wurde im Jahr 2013 rechtskräftig entschieden.

In der von dem Steuerberater des Klägers erstellten Einkommensteuererklärung 2015 wurde der Auflösungsverlust nicht angegeben. Der Kläger wurde von diesem Steuerberater seit der Gründung der GmbH im Jahr 1990 steuerlich beraten. Auch die GmbH wurde von diesem Steuerberater bis zu ihrer Insolvenz betreut. Der Steuerberater hatte Kenntnis von dem Insolvenzverfahren und war über den Verlauf und Ausgang des Zivilprozesses informiert.

Nachdem der erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid 2015 bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger, den Verlust seiner Stammeinlage i. H. v. ca. 70.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Er trug vor, dass er erst nach Eintritt der Bestandskraft Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt habe. Ein weiterer Gesellschafter der GmbH habe ihn hierüber informiert.

Das beklagte FA lehnte eine Bescheidänderung ab, weil den Kläger ein grobes Verschulden daran treffe, dass dem Beklagten der Auflösungsverlust erst nachträglich bekannt geworden sei.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es das Gericht dahinstehen lassen, ob den Kläger selbst ein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO trifft. Ihm sei das grobe Verschulden seines Steuerberaters zuzurechnen.

Der Steuerberater habe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 den Status des Insolvenzverfahrens nicht überprüft und in nicht entschuldbarer Weise versäumt, den Auflösungsverlust steuerlich geltend zu machen. Ihm seien alle Tatsachen, die zur Entstehung des Auflösungsverlustes führen, bekannt gewesen. Er habe aufgrund der jahrelangen steuerlichen Beratung des Klägers und der GmbH Kenntnis von der GmbH-Beteiligung des Klägers und dem Insolvenzverfahren der GmbH gehabt. Nur der Zeitpunkt der Verlustentstehung sei zunächst unklar gewesen.

Das Gericht hielt es für nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Verlustes durch die lange Dauer des Insolvenzverfahrens und die Belastungen des Klägers durch das zivilgerichtliche Verfahren in Vergessenheit geraten ist. Gleichwohl sei dem Steuerberater nicht nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn der Fehler des Steuerberaters sei vermeidbar gewesen. Spätestens seit Beendigung des Zivilrechtstreits im Jahr 2013 hätte er jährlich prüfen müssen, ob der Verlust nunmehr entstanden ist. Diese jährliche Überprüfung der Verlustrealisierung hätte er – beispielsweise durch einen entsprechenden Vermerk in der Akte des Klägers – sicherstellen müssen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.07.2018 zum Urteil 2 K 1274/17 vom 23.05.2018