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Internationale Steuerschlupflöcher schließen

Der Bundesrat möchte internationale „Steuergestaltungen“ bekämpfen, durch die den EU-Staaten schätzungsweise eine Billion Euro jährlich verloren gehen sollen.

Mit einer am 23. Mai 2014 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene noch intensiver dafür einzusetzen, die Möglichkeit zur doppelten Nichtbesteuerung von Einkünften zu beenden und den doppelten Abzug von Betriebsausgaben unmöglich zu machen. Soweit erforderlich seien zeitnah auch nationale Regelungen zu schaffen. Zudem bitten die Länder die Bundesregierung, die Umsetzung der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage energischer voranzutreiben und dies mit der Harmonisierung der Nominalsteuersätze zu verbinden. Dem Steuerwettlauf nach unten und Steuerdumping müsse Einhalt geboten werden.

Zur Begründung führt der Bundesrat aus, dass die fortschreitende Globalisierung zu einer immer stärkeren Vernetzung nationaler Wirtschaftssysteme führt. Nationale Steuervorschriften seien daher um neue Standards zu ergänzen, mit denen die Besteuerung von Unternehmenseinkünften auf europäischer bzw. weltweiter Ebene abgestimmt werden kann.

Die Entschließung wird nunmehr der Bundesregierung übersandt, die sie innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Die Entschließung finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 23.05.2014

 

 Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung internationaler Steuergestaltungen

Iii der Erwägung, dass in der EU schätzungsweise eine Billion Euro pro Jahr durch
Steuerflucht und Steuerumgehung verloren gehen {Entschließungsantrag des
Europäischen Parlaments vom 04.12.2013; B7-0552/2013). fasst der Bundesrat
folgende Entschließung:
1. Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung in ihrer Aufgabe, den Kampf
gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen international operierender
Unternehmen entschlossen voranzutreiben, sich für umfassende Transparenz
zwischen den Steuerverwaltungen einzusetzen und gegen schädlichen
Steuerwettbewerb vorzugehen.
2. Der Bundesrat begrüßt das Engagement der Bundesregierung, im Rahmen der
OECD-Initiative Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Steuerflucht und
Steuervernieidung durch grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen
international operierender Unternehmen einzudämmen. Ein gerechtes
Steuerrecht inuss sicherstellen, dass sich niemand auf Kosten der Allgemeinheit
seiner Steuerpflicht entziehen kann.
3. Ausgehend von dieser gemeinsamen Basis fordert der Bundesrat die
Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene noch intensiver dafür
einzusetzen, die Möglichkeit zur doppelten Nichtbe Steuerung von Einkünften
(so genannter „weißer Einkünfte“) zu beenden und den doppelten Abzug von
Betriebsausgaben („double dip“) unmöglich zu machen. Soweit dies
erforderlich ist – wie z.B. bei hybriden Gesellschaften, hybriden
Kapitalniaßnahmen. Sonderbetriebs vermögen von Personengesellschaften –
sollten zeitnah nationale Regelungen geschaffen werden.

4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf europäischer Ebene die
Umsetzung der Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungs-
grundlage (GKKB) energischer voranzutreiben und dies mit der
Harmonisierung der Nominalsteuersätze zu verbinden. Dem Steuerwettlauf
nach unten („Racetothebottonieffect“) und Steuerduinpmg inuss Einhalt
geboten werden. Die Harmonisierung der Bemessungsgrundlage sollte
zumindest von einer substanziellen Begrenzung des Steuersatzes nach unten
begleitet werden. Steuerliche Sonderregelungen, die darauf abzielen.
Steuersubstrat aus anderen Ländern abzuziehen, wie z.B. Patentboxen, stehen
einem harmonisierten Unternehmensteuerrecht entgegen. Die Bunde sregiening
sollte an die Mitgliedstaaten der EU appellieren, die Verhandlungen zu einem
einheitlichen Unternehinenssteuerrecht nicht durch solche Maßnahmen zu
unterlaufen.
5. Der Bundesrat erwartet von der Bundesregierung, dass sie sich zu der
Einführung einer europaweiten Anzeige- und Registrierungspflicht von
mternationalen Steuergestaltungen bekennt und sich für deren Einfuhrung
einsetzt. Im Vorgriff darauf sollte bereits zeitnah eine nationale Regelung
geschaffen werden.
Begründung:
Die fortschreitende Globalisierung fuhrt zu einer immer stärkeren Vernetzung
nationaler Wirtschaftssysteme. Nationale Steuervorschriften müssen daher um neue
Standards ergänzt werden, mit denen die Besteuerung von Unternehmenseinkünften
auf europäischer, besser noch, auf weltweiter Ebene abgestimmt wird.
Die derzeitigen Steuergestaltungsmögliclikeiten international tätiger Unternehmen
schaden allen, weil sie zu einer Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte
führten mit der Folge, dass öffentliche Aufgaben schlechter wahrgenommen werden
können. Es ist lohnabhängigen Arbeitnehmern nicht niehr zu vermitteln, warum
Emnahinen aus Lizenzen in der EU zum Teil mit zwei Prozent besteuert werden
sollen, aber nur begrenzte Spielräume zur notwendigen Finanzierung von
Infrastruktur. Bildung und Wissenschaft sowie zur Entlastung kleiner und mittlerer

Einkommen vorhanden sind. Aber auch kleinen und inittelständischen Unternehmen
schadet BEPS, weil sie Wettbewerbsnachteile erleiden, wenn internationale
Konzerne ihre Gewinne in Niedrigsteuersysteme verschieben.
Weiße Einkünfte und die Möglichkeit zum doppelten Betriebsausgabenabzug
werden möglich durch Vorschriften, nach denen Steuerpflichtige die steuerliche
Behandlung bestimmter nationaler und ausländischer Rechtsträger wählen können
oder Staaten ihr in einem Doppelbesteuerungsabkoininen zugewiesenes
Besteuerungsrecht nicht ausfüllen. Daher können innerhalb eines Konzerns
beispielsweise Darlehenszinsen wegen unterschiedlicher Besteueningssysteme der
beteiligten Staaten im Ergebnis in beiden Staaten zum Abzug gebracht werden. Des
Weiteren gibt es Fälle, in denen Darlehenszinsen in einem Staat abgezogen werden,
die korrespondierenden Einnahmen aber als Dividenden im Empfängerland nicht
besteuert werden.
Mit der Ausdehnung des Korrespondenzprmzips und der Einführung von
Rückfallklauseln im deutschen Steuerrecht wurden zwar erste Gegeninaßnahinen
ergriffen. Diese Maßnahmen reichen jedoch nicht aus, da die internationale
Steuergestalning bereits darauf reagiert hat. Auch bei reinen Kapitalgesellschafts-
strukturen werden nun vermehrt Personengesellschaften zwischengeschaltet. Unter
Ausnutzung der deutschen Besonderheit des Sonderbetriebs Vermögens wird ein
doppelter Betriebsausgabenabzug herbeigeführt. Der Refinanzierungsaufwand für
Sonderbetriebsvermögen entsteht beim ausländischen unternehmerisch tätigen
Gesellschafter im dortigen Ausland und wird dort auch abgezogen. Derselbe
Aufwand wird wegen der innerstaatlichen Regelung nochmals in Deutschland
berücksichtigt. Bereits einzelne Besteuerungsfalle in Baden-Württemberg fuhren
hier zu erheblichen Steuerausfallen. Derartige deutsche Besonderheiten werden
weder auf EU-Ebene noch im Rahmen des BEPS Aktionsplans der OECD
aufgegriffen, sondern müssen zeitnah national geregelt werden.
Letztlich wäre auch euie europaweite Anzeige- und Registrierungspflicht von
internationalen Steuergestalfungsmodellen, sowohl durch Promotoren als auch
Unternehmen, ein weiterer hilfreicher Schritt, der dem gleichmäßigen Steuervollzug
dienen würde. Eine solche Regelung existiert bereits in Großbritannien. Die
Finanzverwaltung könnte damit die legalen, jedoch unerwünschten Gestaltungen früher

als bisher erkennen und entsprechende Maßnahmen auf Vervvaltungsebene ergreifen
oder Maßnahmen gesetzgeberischer Art anregen Dies dient ebenso der Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vermeidung strukturelle Erhebungsdefizite
aufgrund nicht abgestimmter Steuerrechtsordnungen. Eine europaweite Einführung wäre
hier wünschenswert. Da die Emfiihrung einer solchen Regelung nicht zeitnah realisierbar
sein wird, inuss hier zunächst euie nationale Regelung geschaffen werden. Damit würde
Deutschland neben Großbritannien eine Vorreiterrolle ui der EU einnehmen.

Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23. Mai 2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern beraten und hierzu Stellung genommen. Er möchte im Gesetz klarstellen lassen, dass die betreffenden Vorschriften nur auf eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden sind. Die Länder befürchten, dass die im Gesetzentwurf bisher verwandten unterschiedlichen Begriffe zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnten.
Der Gesetzentwurf soll für die vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen sorgen. Er setzt daher noch verbliebenen Anpassungsbedarf zum Beispiel in der Abgabenordnung und im Bundeskindergeldgesetz um. Mit der im letzten Jahr verabschiedeten Änderung des Einkommensteuergesetzes war zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst nur die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern für das Einkommensteuerrecht geregelt worden.

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 23.05.2014

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Weitere Hinweise zur Neuregelung des Verfahrens

Die Umsetzung des gesetzlich neu geregelten Kirchensteuerabzugsverfahrens wirft aktuell viele Fragen auf. Bereits in den vergangenen Wochen und Monaten hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) diese Fragen wiederholt in gemeinsamen Gesprächen und Arbeitskreisen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angesprochen und erörtert. Zuletzt ist der Verband noch einmal mit den dringendsten Punkten schriftlich an das BMF herangetreten.

Abfragepflicht
Jeder Kapitalertragsteuerverpflichtete muss für Kapitalerträge, die er aufgrund einer Rechtspflicht an seine Vertragspartner kapitalertragsteuerpflichtig weiterleitet, Kirchensteuer abführen, wenn seine Vertragspartner als natürliche Personen Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Mit anderen Worten: Neben Banken und Versicherungen sind auch alle ausschüttenden Kapitalgesellschaften, unter deren Anteilseignern mindestens eine natürliche Person ist, zur Abfrage der Kirchensteuermerkmale dieser natürlichen Personen sowie zum Einbehalt und zur Weiterleitung der Kirchensteuer verpflichtet. Ein Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Abfrage beim BZSt ist grundsätzlich nicht möglich.

Ausgenommen hiervon sind lediglich die Fälle, in denen für das Folgejahr sicher ausgeschlossen werden kann, dass dem Anteilseigner Kapitalerträge zufließen. Steht daher zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September/Oktober eines jeden Jahres) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, braucht auch keine Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) erfolgen. Dies gilt beispielsweise in den Fällen, in denen die Ausschüttung von Gewinnen vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist. Auch die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG – die niemals Gewinne ausschütten wird – muss keine Abfrage durchführen. Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil.

Sobald jedoch die Möglichkeit besteht, dass dem Anteilseigner im Folgejahr Kapitalerträge zufließen können, muss – gemäß Information des BMF – im Vorfeld die KiStAM-Abfrage beim BZSt erfolgen. Hieran ändert auch ein seitens des Gesellschafters gegenüber dem BZSt beantragter Sperrvermerk nichts. Der Sperrvermerk bewirkt lediglich, dass die kirchensteuerabzugsverpflichtete Gesellschaft im Rahmen ihrer Abfrage beim BZSt keine Information zur Religionszugehörigkeit der angefragten Person erhält.

Keine Ausnahmeregelung für kleine Gesellschaften
Keine Ausnahmeregelungen sieht das BMF derzeit für kleine Gesellschaften vor. Die Pflicht zur jährlichen Abfrage des Merkmals betrifft damit auch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unabhängig davon, ob dieser einen Sperrvermerk gesetzt hat oder nicht. Erleichterungen sind an dieser Stelle bislang nicht bestimmt.

Dennoch sind einige Fallgestaltungen besonders fraglich, wie etwa, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. einer anderen, aber keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft (z. B. dem Islam) angehört. In diesen Fällen sollte eine Registrierung und Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt unserer Auffassung nach entbehrlich sein. Eine abschließende Stellungnahme des BMF zu dieser Problematik steht derzeit noch aus.

Umstellung der Regel- auf die Anlassabfrage
Der DStV hat bereits mehrfach auf die enormen bürokratischen Belastungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der derzeit gesetzlich festgeschriebenen jährlichen Regelabfrage hingewiesen. Diese ließen sich gerade im Bereich der ausschüttenden Gesellschaften u. a. durch eine Umstellung des Verfahrens auf Anlassabfragen, d. h. auf Abfragen die nur zum Zeitpunkt eines Zuflusses von Kapitalerträgen vorgenommen werden müssen, vermeiden. Der DStV hat daher diese Möglichkeit der Verfahrensmodifikation u. a. auch in aktuellen Gesprächen mit Mitgliedern des Bundestages im Hinblick auf ein hierfür erforderliches Gesetzesvorhaben dargelegt und wird seine Anstrengungen in diese Richtung weiter forcieren.

Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Die Zuordnung der Kirchensteuer ist ab dem 01.01.2015 ausschließlich mittels des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM möglich. Dieses Faktum wird sich auch auf die Ausgestaltung des Formulars zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 auswirken. Das Formular mit den konkreten Änderungen insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Kirchensteuer liegt dem DStV aktuell im Entwurf zur Stellungnahme vor und wird entsprechend geprüft.

Ergänzung des FAQ-Katalogs
In Anbetracht der diversen Fragestellungen hat das BMF eine Ergänzung des FAQ-Katalogs im Internetauftritt des BZSt veranlasst. Die Erweiterung des Fragenkatalogs soll zeitnah erfolgen. Darüber hinaus finden Sie weitere Ausführungen und Erläuterungen zum Verfahren im Monatsbericht des BMF aus Februar 2014.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Werbungskostenabzug von Strafverteidiger-kosten – Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Strafverteidigerkosten sind privat und nicht beruflich veranlasst, wenn der Vorwurf dahin geht, zu eigenen Gunsten (Minderung der privaten Einkommensteuer) Einnahmen vorsätzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben. Dies und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betrifft die private Lebensführung. Ein Werbungskostenabzug kommt insoweit nicht in Betracht. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 1757/11).

Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 36/14).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 21.05.2014 zum Urteil 4 K 1757/11 vom 12.02.2014

 Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

 Leitsatz

  1. 1.            Kosten einer Strafverteidigung sind nur dann Werbungskosten, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Dabei muss die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein.
  2. 2.            Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet wurden.
  3. 3.            Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters steht in keinem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung; die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zukünftigen) Einnahmeverlustes durch die Strafverteidigung ändert daran nichts.
  4. 4.            Soweit sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung auch auf die Nichtabführung betrieblicher Abzugssteuern bezieht, führt dies nicht zu einer teilweisen Abzugsfähigkeit der Strafverteidigerkosten, wenn die Nichtabführung lediglich zum Zwecke oder dazu diente die Einkommensteuerhinterziehung zu verschleiern.

 Gesetze

EStG § 9 Abs. 1
Verfahrensstand:  Diese Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig

 Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten.

Der im Streitjahr einzeln veranlagte Kläger war und ist Steuerberater. Er übte diese Tätigkeit jedenfalls seit 2006 und auch im Streitjahr (2009) als Mitglied des Vorstands der A Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden A) aus. Weitere Vorstandsmitglieder der A waren im Jahr 2006 D, E und N. Am 15.08.2006 beschloss der Aufsichtsrat der A, dass der Kläger, D., E. und N. jeweils eine einmalige Sonderzahlung i.H.v. 90.000 Euro erhalten sollten, wobei die Sonderzahlungen auch in Form von Aktienoptionsrechten geleistet werden könnten. Unter der Überschrift „Aktien-Optionsrecht Optionsbedingungen” und dem Datum 25.09.2006 räumte die A dem Kläger und den anderen Vorstandsmitglieder sodann jeweils das Recht ein, 702 Aktien der B zum Preis von 1 Euro je Aktie zu erwerben. Das Recht konnte bis zum 30.09.2008 ausgeübt werden und war übertragbar (siehe im Einzelnen Bl. 48 f. ESt-Akte 2006). Ebenfalls unter dem Datum 25.09.2006 schlossen der Kläger und die anderen Vorstandsmitglieder mit der C Kauf- und Übertragungsverträge, worin der Kläger und die anderen Vorstandsmitglieder ihre gegenüber der A bestehenden Aktienoptionsrechte jeweils zum Kaufpreis i.H.v. 89.100 Euro an die C veräußerten. Die C veräußerte die Optionsrechte daraufhin an die A. Aus den insoweit von der A an die C geleisteten Kaufpreiszahlungen bezahlte die C die mit dem Kläger und den übrigen Vorstandsmitgliedern vereinbarten Entgelte. In der Buchführung der A wurde die Zahlung an die C als „Sonderaufwand Personal (ohne LSt)” ausgewiesen. Entsprechend dieser Gestaltung erhielten auch drei Mitarbeiter der A Sonderzuwendungen in Form der Gewährung und sofortigen entgeltlichen Veräußerung von Optionsrechten. Die A erfasste in den für 2006 abgegebenen Lohnsteueranmeldungen weder die Gewährung der Optionsrechte noch den Verkauf der Optionsrechte als Arbeitslohn und behielt insoweit auch keine Lohnsteuer ein. Diese Vorgänge waren auch in den Lohnsteuerbescheinigungen für 2006 nicht enthalten. In einer vor dem 25.09.2006 erteilten Anrufungsauskunft hatte das damals für die A zuständige Finanzamt mitgeteilt, dass mangels Börsennotierung die Gewährung der Optionsrechte nicht der Lohnsteuer unterliege, sondern dass die Ausübung der Optionsrechte lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bewirke.

Am 20.02.2007 gab der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 2006 ab. Die vom Kläger vereinnahmte Zahlung i.H.v. 89.100 Euro war in den Eintragungen auf der Anlage N nicht erfasst. Vielmehr machte der Kläger bei den sonstigen Einkünften (Anlage SO) einen Verlust i.H.v. 900 Euro geltend, der sich durch Abzug des von C erhaltenen Betrags (89.100 Euro) von dem in dem Aufsichtsratsbeschluss ausgewiesenen Betrag (90.000 Euro) ergab. Hinter der Anlage SO waren der Einkommensteuererklärung die Unterlage „Aktien-Optionsrecht Optionsbedingungen” und der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen dem Kläger und der C beigefügt. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Einkommensteuererklärung 2006 auf die Einkommensteuerakten 2006 verwiesen. Der Kläger wurde zunächst entsprechend seiner Angaben unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Er machte dann allerdings mit Schreiben vom 29.08.2007 geltend, dass der Verlust i.H.v. 900 Euro zu Unrecht deklariert worden sei. Außerdem beantragte er die Aufhebung des Vorbehalts nach Nachprüfung.

Am 10.09.2007 führte das Finanzamt bei der A eine Lohnsteuer-Außenprüfung u.a. betreffend 2006 durch. Während der Außenprüfung legte der Kläger u.a. den Aufsichtsratsbeschluss vom 15.08.2006 und den Verkauf- und Übertragungsvertrag zwischen der A und der C vor. Die Frage, ob die Optionsrechte ausgeübt worden seien, verneinte er. Die Lohnsteueraußenprüfer beanstandeten die Nichterhebung von Lohnsteuer zunächst nicht, sondern hielten fest, dass die Ausgabe von Aktienoptionen im Jahr 2006 für die nächste Lohnsteueraußenprüfung oder für den Innendienst von Bedeutung seien (siehe Bl. 84 ff. der Strafakte). Nachdem jedoch der Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2007 sowohl die Lohnsteuerstelle als auch der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts darauf hingewiesen hatte, dass die Einnahmen des Klägers aus dem Verkauf der Optionsrechte nicht in der Einkommensteuererklärung des Klägers enthalten waren, gelangten die Lohnsteueraußenprüfer zu der Ansicht, dass es sich bei dem Erlös aus der Veräußerung der Optionsrechte an die C um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele und dass die Nachversteuerung im Rahmen der Einkommensteuer erfolgen solle. Entsprechend berücksichtigte der Beklagte mit Einkommensteueränderungsbescheid für 2006 vom 13.02.2008 die bei der Veräußerung an die C vereinnahmten 89.100 Euro als weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Den hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2008 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben.

2008 wurde gegen den Kläger und die weiteren Vorstandsmitglieder der A zudem unter dem Aktenzeichen Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Lohnsteuer (betreffend die Gewährung der Option an die vier Vorstandsmitglieder und drei weitere Mitarbeiter der A) eingeleitet. Ferner wurden gegen den Kläger und die übrigen drei Vorstandsmitglieder der A unter vier Aktenzeichen (Kläger: , E.: , N.: und D.: ) jeweils Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung der Einkommensteuer 2006 eingeleitet. Von der Einleitung der Strafverfahren erfuhren die Beschuldigten im Rahmen einer Anfang 2009 durchgeführten Durchsuchung. Der Kläger und die drei übrigen Vorstandsmitglieder beauftragten daraufhin jeweils gesondert Strafverteidiger. Strafverteidiger des Klägers war Rechtsanwalt L. Weitere Strafverteidiger waren Rechtsanwalt G (N.), Rechtsanwalt H (D.) und Rechtsanwältin I (E.). Der Kläger und die übrigen Vorstandsmitglieder vereinbarten, die Kosten der Strafverfahren gemeinsam zu gleichen Teilen zu tragen. Hierfür vereinbarten sie am 20.04.2009 – in einem einheitlicher Vertragsdokument (siehe im Einzelnen Bl. 21 ff. ESt-Akte 2009) – untereinander einen Kosten-Pool-Vertrag und mit der A einen Darlehensvertrag, wonach sämtliche Kosten des Ermittlungs- und Strafverfahrens, „z. B. Rechtsanwaltskosten, Strafen, Bußgelder, Auflagen und Zinsen” abzüglich sämtlicher Erstattungen für die Dauer der jeweiligen Verfahren gleichmäßig auf die vier Beschuldigten verteilt werden und die Kosten von der A darlehensweise verauslagt werden sollten. Für das Darlehen wurden ein Höchstbetrag von 350.000 Euro und ein Zinssatz von 3 % per annum vereinbart, wobei die Zinsen zum Jahresende dem Darlehen zugeschlagen werden sollten. Der 2009 bereits tätig gewordene Verteidiger des Klägers stellte im Streitjahr (2009) keine Rechnung. Die A zahlte jedoch im Streitjahr (2009) insgesamt 45.977,18 Euro an die Strafverteidiger der drei anderen Vorstandsmitglieder. Zum Inhalt der den Zahlungen zugrunde liegenden Rechnungen vom 22.04.2009, 16.06.2009, 10.07.2009, 17.08.2009, 27.08.2009, 02.09.2009 und 08.10.2009 wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 33-46 des Sonderbands Einspruchsverfahren ESt 2009) verwiesen. Auf Grund der Zahlungen hatte die A gegen den Kläger zum 31.12.2009 einen Darlehensanspruch i.H.v. 11.494,30 Euro (= 25 % von 45.977,18 Euro) und einen Zinsanspruch für 2009 i.H.v. 138,65 Euro (= 25 % von 554,59 Euro). Im Streitjahr leistete der Kläger hierauf keine Zahlungen. Die Zinsen wurden lediglich in einer „Abrechnung Kosten-Pool 2009” erfasst und dem Darlehensstand zum 31.12.2009 zugeschlagen (siehe im Einzelnen Bl. 24 der ESt-Akte 2009). Das Strafverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung wurde 2010 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO ) eingestellt. Die gegen die Vorstandsmitglieder geführten Verfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer wurden 2010 jeweils gemäß § 153a Abs. 1 StPO und jeweils gegen Zahlung von Geldauflagen (beim Kläger 36.000 Euro) eingestellt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2009 machte der Kläger 25 % der 2009 von der A gezahlten Rechtsanwaltskosten (11.494,30 Euro) und die insoweit für 2009 entstandenen Zinsen (138,65 Euro) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der insoweit geltend gemachten Werbungskosten in dem im Übrigen erklärungsgemäß veranlagten Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14.02.2011 zunächst in vollem Umfang ab. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch berücksichtigte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2011 (siehe im Einzelnen Bl. 13 ff. der Gerichtsakten) 20 % der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (2.299 Euro = 20 % von 11.494 Euro), setzte die Einkommensteuer 2009 entsprechend von 105.640 Euro auf 104.784 Euro herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Dies begründete der Beklagte damit, dass nur das Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung Taten betroffen habe, die in Ausübung beruflicher Tätigkeiten begangen worden seien. Daher seien im Schätzungswege entsprechend der Anzahl der Aktenzeichen (1 Aktenzeichen wegen Lohnsteuer und 4 Aktenzeichen wegen Einkommensteuer) ein Fünftel der Strafverteidigerkosten als Werbungskosten abzugsfähig. Soweit deshalb grundsätzlich auch 20 % der der A zustehenden Zinsen abzugsfähig seien, scheide ein Werbungskostenabzug im Streitjahr allerdings mangels Abflusses der geschuldeten Zinsen aus.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel weiter, auch die übrigen 80 % der 2009 gezahlten Strafverteidigerkosten und die der A geschuldeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Hinsichtlich des Steuerstrafverfahrens wegen Einkommensteuer seien seine Aufwendungen in der Motivation begründet gewesen, die (berufliche) Stellung durch Entlastung von dem erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung zu erhalten und zu sichern, um damit die die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ebenfalls zu sichern und zu erhalten. Denn für Steuerberater seien Bemühungen zur Entlastung vom Vorwurf der Steuerhinterziehung unerlässlich und damit per se beruflich veranlasst. Der Kläger verweist dazu auf das BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78 , BFHE 135, 449, BStBl. II 1982, 467). Zudem habe der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung nicht vorgelegen, weil der korrekte Sachverhalt der Steuererklärung habe entnommen werden können und die Optionsrechte in Kenntnis dieses Sachverhalts (zunächst) nicht besteuert worden seien. Wegen Offenlegung des vollständigen Sachverhalts in der Einkommensteuererklärung könne keine Steuerhinterziehung vorliegen. Auf Grund dieser offensichtlichen Überlegungen seien jedenfalls bei einem Steuerberater die Verteidigerkosten ausschließlich (objektiv und subjektiv) beruflich bedingt. Da das vorliegende Besteuerungsverfahren gegenüber dem Strafverfahren selbständig sei, habe die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO gegen Geldauflage keinerlei Bedeutung für das Besteuerungsverfahren.

Hilfsweise ist der Kläger der Ansicht, dass die etwaige Aufteilung der abzugfähigen Verteidigerkosten nach objektiven und sachgerechten Schätzungsmethoden erfolgen müsste. Soweit die Aufwendungen auch für die Entlastung vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung entstanden seien, sei zu beachten, dass der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung letztlich mit einem einfachen Schreiben aus der Welt zu schaffen gewesen wäre, so dass den Strafverfahren wegen des Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung kein Anteil i.H.v. 80 % zugerechnet werden könne.

Schließlich meint der Kläger, dass die Zinsen zur Finanzierung der Rechtsanwaltskosten durch die Belastung auf der Darlehensabrechnung des GbR Kostenpools bereits 2009 abgeflossen seien.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2011 dahingehend zu ändern, dass weitere Rechtsanwaltskosten i.H.v. 9.195 Euro und Zinsen aus der Finanzierung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 139 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kosten einer Strafverteidigung seien nur dann Werbungskosten, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem Veranlagungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stünden. Die Kosten wegen des Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung seien hingegen nicht unmittelbar und ausschließlich im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgt, da die Einkommensteuererklärung im privaten Bereich abgegeben worden sei. Subjektive Motive für die Verteidigung genügten insoweit nicht, weil dem Tatvorwurf objektiv keine berufliche Handlung zugrunde liege.

Entgegen der Ansicht des Klägers komme es nicht darauf, ob der Kläger tatsächlich die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung erfüllt habe.

Hinsichtlich der Schuldzinsen hält der Beklagte daran fest, dass es am erforderlichen Mittelabfluss fehle, weil im Streitjahr keine Zinszahlungen an die A geleistet worden seien.

Dem Gericht lagen 4 Bände Verwaltungsakten (Einkommensteuerakten 2006, Einkommensteuerakten 2009, Sonderband Rechtsbehelfsverfahren 2006, Sonderband Einspruchsverfahren ESt 2009) und 1 Ordner Strafakten vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.

 Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist nicht begründet, weil es der Beklagte im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, die geltend gemachten weiteren Strafverteidigungskosten und die der A für 2009 zustehenden Zinsen als Werbungskosten abzuziehen.

a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ). Dabei genügt ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einkünften. Der in jedem Fall erforderliche objektive Veranlassungszusammenhang setzt bei Strafverteidigerkosten voraus, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223 , BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03 , BFH/NV 2004, 1639) . Dies ist dann der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurden (vgl. auch BFH Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34/93 , BStBl II 1995, 457 m. w. N.). Dabei muss die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2002 XI R 35/01 , BFH/NV 2002, 1441) . Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Straftat in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt ist, ist das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der beruflichen Tätigkeit einerseits und der Tat anderseits. Deshalb können Strafverteidigungskosten wegen einer persönlichen Straftat auch dann keine Werbungskosten sein, wenn zusätzlich – d.h. über die drohende Strafe hinaus – mit berufsrechtlichen Folgen zu rechnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 08.09.2003 VI B 109/03 BFH/NV 2004, 42 betreffend drohende Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten).

Zu den beruflichen Tätigkeiten kann auch die auf Grund der Tätigkeit veranlasste Abgabe einer Steuererklärung gehören. Dies betrifft bei gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person in erster Linie die Abgabe betrieblicher Steuererklärungen, wozu auch die Lohnsteueranmeldungen gehören. Nach der BFH-Rechtsprechung sind Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern allerdings dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet wurden (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989 X R 43/86 , BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20 ). Dies folgt letztlich daraus, dass zur Last gelegte Taten, die nicht in Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit, sondern nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen wurden, nicht beruflich veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2002, a.a.O.).

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf einen Abzug der Strafverteidigerkosten und der damit zusammenhängenden Zinsen als Werbungskosten.

Dabei kann dahinstehen, ob es im Streitjahr bereits am Abfluss der geltend gemachten Aufwendungen fehlt und ob in der darlehensweisen Zahlung der Strafverteidigerkosten durch die A ein Abfluss in Gestalt eines abgekürzten Zahlungswegs zu sehen ist. Denn jedenfalls sind die mit der Strafverteidigung verbundenen Aufwendungen des Klägers in vollem Umfang privat veranlasst und daher keine abzugsfähigen Werbungskosten.

aa) Für den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung folgt die die private Veranlassung der Strafverteidigerkosten bereits daraus, dass der Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung den Vorwurf betrifft, zu eigenen Gunsten (Minderung der privaten Einkommensteuer) Einnahmen vorsätzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben. Dies und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betritt die private Lebensführung. Der Tatvorwurf (falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung) steht letztlich in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung. Dass der Tatvorwurf (auch) die Frage der Höhe der Einkünfte betrifft, genügt für den Abzug der Strafverteidigungskosten nicht. Denn nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sind Verteidigerkosten auch insoweit privat veranlasst, wie die Aufwendungen zugleich die Ermittlung des objektiven Steuerstraftatbestandes (einschließlich der Höhe der Einkünfte) betreffen (BFH-Urteil vom 20.09.1989, a.a.O.). Etwas anderes gilt allenfalls für die abgrenzbaren Kosten eines steuerlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Ein solches hatte der Kläger im Streitjahr (2009) nicht geführt. Vielmehr war das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2006 bereits im Jahr 2008 mit der bestandskräftigen Einspruchsentscheidung vom 18.06.2008 abgeschlossen worden.

Die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zukünftigen) Einnahmenverlusts kann nur dann die regelmäßige private Veranlassung der Kosten der Strafverteidigung überlagern, wenn die private Veranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1994 VIII R 34/93 , BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457 ). Soweit der Kläger insoweit behauptet, dass die Strafverteidigung der Erhaltung seiner Einkunftsquellen diente, war dies zur Überzeugung des Gerichts nicht der einzige wesentliche Grund für die Kosten der Strafverteidigung. Letztlich beruhten die Verteidigerkosten nämlich auf der durch die private Steuerersparnis motivierte Gestaltung – Gewährung von Optionen durch die A, Verkauf an die C und Weiterverkauf an die A –, mit der der Kläger und die anderen Vorstandsmitglieder die vom Aufsichtsrat beschlossene Sonderzuwendungen umzusetzen wollten. Zudem hatte jedenfalls der Kläger seine Verteidigung ausweislich des Verteidigungsschreibens vom 21.08.2009 (siehe im Einzelnen Bl. 52 des Sonderbands Einspruchsverfahren ESt 2009) letztlich damit begründet, dass er auf Grund der mit den Einkommensteuererklärungen vorgelegten Unterlagen keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht habe. Dies zeigt, dass der Kläger es darauf anlegte, später dem Finanzamt vorhalten zu können, dass er seinen Erklärungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Wer es aber zur Vermeidung eines persönlichen Schuldvorwurfs auf Veranlagungs- oder Ermittlungsfehler des Finanzamts anlegt, kann später nicht geltend machen, dass die Verteidigungskosten in erster Linie darauf beruhen, dass das deswegen eingeleitete Strafverfahren berufliche Konsequenzen haben kann. Vielmehr dient die Verteidigung dann in erster Linie dazu, die von vornherein als Rückfallposition beabsichtigte Rechtsverteidigung – nämlich der Einwand, dass der wahre Sachverhalt bereits offengelegt wurde und der zuständig Finanzbeamte nicht sorgfältig genug gearbeitet habe – zur Geltung zu bringen und eine diesbezügliche Bestrafung zu vermeiden. Dass die (drohende) Bestrafung auch – neben der Bestrafung – berufsrechtliche Konsequenzen und ggf. den Wegfall von Einnahmen zur Folge haben kann, begründet gerade keine hinreichend berufliche Veranlassung. Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil vom 19.02.1982 VI R 31/78  –, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467 ) verweist, ergibt sich nichts anderes. Denn auch dort hatte der BFH vorausgesetzt, dass der Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzte, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war, woran es vorliegend gerade fehlt.

bb) Soweit der Kläger hilfsweise meint, dass ein höherer Anteil der Strafverteidigerkosten auf das Verfahren wegen des Verdachts der Lohnsteuerhinterziehung entfällt, kann auch dies keinen zusätzlichen Werbungskostenabzug begründen. Denn insoweit fehlt es – entgegen der Anerkennung von 20 % der Verteidigerkosten als Werbungskosten durch den Beklagten – ebenfalls bereits dem Grunde nach an einer beruflichen Veranlassung. Zwar gehen die Beteiligten im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung die Pflichten des Klägers als Vorstandsvorsitzender der A und somit die berufliche Sphäre des Klägers berührt und daher ein Werbungskostenabzug nicht per se ausgeschlossen ist. Denn der Kläger und die übrigen Vorstandsmitglieder waren als gesetzliche Vertreter der A zur Abgabe inhaltlich richtiger Lohnsteueranmeldungen verpflichtet (§§ 41a EStG , § 34 Abs. 1 AO ). Vorliegend hängt der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung jedoch derart eng mit dem Vorwurf, zu seinen eigenen Gunsten (Einkommen-) Steuern hinterzogen zu haben, zusammen, dass der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung nicht mit beruflichem Handeln eines Vorstandsmitglieds einer Steuerberatungs-Aktiengesellschaft (Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber Kunden der A einerseits und Geschäftsführung der A anderseits) erklärt werden kann. Vielmehr haben der Kläger und die übrigen Vorstandsmitglieder zur Überzeugung des Gerichts die ihnen damals zur Last gelegte Lohnsteuerhinterziehung lediglich bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder bzw. gesetzliche Vertreter der A begangen, um den Versuch vorzubereiten, im Ergebnis (auch) die Einkommensteuer auf die Einnahmen aus der Veräußerung der Optionen zu ersparen. Die dem Kläger zur Last gelegte Lohnsteuerhinterziehung diente insoweit der Vorbereitung der Nichtangabe der Einnahmen in der Anlage N der Einkommensteuererklärung. Damit besteht auch hinsichtlich des Strafverfahrens wegen Lohnsteuerhinterziehung ebenfalls ein privater Veranlassungszusammenhang, weil die zur Last gelegte Tat letztlich ebenfalls den Vorwurf beinhaltet zu eigenen Gunsten (Lohn-) Steuern hinterzogen zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung auch die Sonderzuwendungen an drei weitere Mitarbeiter der A betraf. Denn hierbei handelte es sich um die identische Gestaltung zur (versuchten) faktischen Steuerbefreiung der mit den Optionsrechten zusammenhängenden Einnahmen. Insoweit kam es aus Sicht der Klägers bei der Umsetzung des – wenn auch ggf. nicht strafbaren – Tatplans nicht in Betracht, nur die Einnahmen der Mitarbeiter aus der Veräußerung ihrer Optionsrechte dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Deshalb war auch die dem Kläger zu Last gelegte Hinterziehung der auf die Mitarbeiter entfallenden Lohnsteuer nur ein Mittel zu dem Versuch, zugunsten seines Privatvermögens eine faktische Nichtbesteuerung der Optionsrechte zu erreichen.

Diese enge sachliche Verbindung zwischen den Tatvorwürfen (Lohnsteuerhinterziehung einerseits und Einkommensteuerhinterziehung andererseits) würde es ohnehin ausschließen, dem Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung einen konkreten ggf. als Werbungskosten abzugsfähigen Anteil an den geltend gemachten Strafverteidigungskosten zuzuordnen. Denn den Vorwürfen liegt im Wesentlichen der gleiche Lebenssachverhalt (Gewährung und Veräußerung der Optionsrechte, subjektive Erkennbarkeit der Steuerpflicht) zugrunde.

c) Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch weder ganz noch teilweise als (abzugsfähige) Steuerberatungskosten anzusehen.

d) Die Aufwendungen für die Strafverteidigung sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG abzugsfähig. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die dem Kläger im Streitjahr entstandenen Strafverteidigungskosten geringer als die zumutbare Belastung i.H.v. 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte waren (vgl. § 33 Abs. 3 EStG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .

3. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Auswirkungen des BFH-Urteils vom 28. August 2013, XI R 5/11

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7359 / 13 / 10002 vom 21.05.2014

Der BFH hat mit Urteil vom 28. August 2013, XI R 5/11, BStBl 2014 II S. …, entschieden, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der im Inland nur Umsätze ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und der eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nur deshalb abzugeben hat, weil er Umsatzsteuer in einer Rechnung unberechtigt nach § 14c Abs. 1 UStG ausgewiesen hat, berechtigt und verpflichtet ist, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das o. g. BFH-Urteil ist nur auf die mit dem entschiedenen Fall vergleichbaren Fälle anzuwenden. Dies sind Sachverhalte, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der im Ausland ansässige Unternehmer hat fristgerecht einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt,
  2. die weiteren Voraussetzungen für eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für den Vergütungszeitraum sind erfüllt,
  3. auf Grund irriger Beurteilung ist keine Vergütung der Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erfolgt und
  4. eine Vergütung der Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist nicht mehr möglich, weil der Antrag auf Vorsteuer-Vergütung auf Hinweis des BZSt zurückgenommen wurde und die Antragsfrist abgelaufen ist oder der Bescheid des BZSt über die Ablehnung der Vergütung formell bestandskräftig ist.

In diesen Fällen kann der im Ausland ansässige Unternehmer die im Antrag auf Vorsteuer-Vergütung geltend gemachten Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er eine Voranmeldung oder eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nur aus dem Grund zu übermitteln hat, weil er eine Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG schuldet.

In den mit dem entschiedenen Fall vergleichbaren Fällen schließen sich – entgegen Abschnitt 18.15 Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – das allgemeine Besteuerungsverfahren und das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht aus.

Quelle: BMF

Zur Buchführungspflicht von Fahrlehrern

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 1. April 2014 (Az. 5 K 1227/13) entschieden, dass das Finanzamt eine Gewinnzuschätzung vornehmen darf, wenn ein Fahrlehrer seine Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet ist, nicht für das Finanzamt aufbewahrt.

Der Kläger betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Nach einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen u. a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule des Klägers (z. B. Daten zu den angemeldeten Führerscheinprüfungen) ausgewertet worden waren, änderte das beklagte Finanzamt den Erstveranlagungsbescheid zur Einkommensteuer und erhöhte den (vom Kläger seinerzeit erklärten) Gewinn um 4.500 Euro. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der Betriebsprüferin und die dort beanstandeten Buchführungsmängel.

Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Auch das FG kam in seinem – inzwischen rechtskräftigen – Urteil vom 1. April 2014 (Az. 5 K 1227/13) zu dem Ergebnis, dass die Buchführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei, weil er die nach § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) zu führenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt habe. Diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht – so das FG – sei nach § 140 AO zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht. Auch auf diese Unterlagen beziehe sich daher die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 und 3 AO (sechs Jahre). Die Aufbewahrungspflicht umfasse grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung seien. Da die Fahrschüler die Leistungsentgelte üblicherweise zum Teil auch in bar zu Beginn oder am Ende einer Fahrstunde im Fahrschulwagen entrichten würden, sei eine Kontrolle der vollständigen Einnahmen nur bei Vorlage und Abgleich der Einnahmeaufzeichnungen mit den Ausbildungsnachweisen, den Tagesnachweisen und den TÜV-Listen möglich. Der Kläger hingegen habe weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen können, diese vielmehr nach eigenem Bekunden entsorgt. Auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungen lasse sich daher nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen, ob tatsächlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewinnermittlung eingegangen seien. Die Buchführung des Klägers sei daher nicht ordnungsgemäß und rechtfertige eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Auf der Grundlage der vorhandenen bzw. zugänglichen Daten (Preise und Gebühren der Fahrschule des Klägers, Anzahl der Fahrschüler laut TÜV-Liste usw.) und mit Rücksicht auf die Werte nach der Richtsatzsammlung sei eine Zuschätzung bei den Erlösen in Höhe von 3,4 v. H. (= 4.500 Euro) sachgerecht und angemessen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.05.2014 zum Urteil 5 K 1227/13 vom 01.04.2014

Erneute Warnung vor gefälschten E-Mails

Aktuell sind wieder E-Mails im Umlauf, die mit Schadprogrammen behaftete Links enthalten. Die E-Mails geben vor, von bekannten Institutionen zu stammen. Beispielsweise geben die Absender sich als Finanzverwaltung, Telekom (u. a. Rechnungen), Banken und Sparkassen (insbesondere Volksbank und Sparkasse), eBay, Amazon, Zalando oder PayPal (Mahnungen, Account-Probleme o. ä.) aus.
Das Bundesministerium der Finanzen warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren.

So werden beispielsweise Steuererstattungen und Änderungsbescheide nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen niemals in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Änderungen von Steuerbescheiden und für die Abgabe von Steuererklärungen ist zudem nicht das Bundesministerium der Finanzen, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 20.05.2014

Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Im Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 37/12 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht geäußert.

Der Kläger erwarb 1999 ein u. a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjektes versuchte der Kläger – parallel zu seinen Vermietungsbemühungen – ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt. Es ging zwar auch davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht schon 2003 aufgegeben habe; unbeschadet dessen seien die in den Streitjahren vom Kläger gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ aber nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl II 2013, 275) als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Dabei hob er hervor, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

BFH, Pressemitteilung Nr. 38/14 vom 21.05.2014 zum Urteil IX R 37/12 vom 21.01.2014

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.1.2014, IX R 37/12

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Leitsätze

1. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen.

 

2. Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG ist nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren (2003 bis 2006) neben Einkünften aus selbständiger Arbeit als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob der Kläger in den Streitjahren hinsichtlich seiner Einkünfte aus einem bebauten Grundstück in D nicht (mehr) mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat und ob er gleichwohl in den Streitjahren Schuldzinsen, die auf ein zur Finanzierung der Immobilie in D aufgenommenes Darlehen entfielen, als (nachträgliche) Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.
2
Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4. Dezember 1999 das maßgebliche Grundstück in D, das mit einem Gebäude, bestehend aus einer Gaststätte, einer Pächterwohnung sowie sieben Ferienwohnungen bebaut ist. Der Kläger finanzierte die Anschaffungskosten des Grundstücks in voller Höhe durch ein Darlehen der H-Bank. Im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger bestand für das gesamte Objekt ein im Jahr 1998 begründetes, auf 10 Jahre befristetes Mietverhältnis, das mit zwei –jeweils fünfjährigen– Verlängerungsoptionen ausgestattet war. Das Mietverhältnis, aus dem der Kläger in den Vorjahren noch Mietzinszahlungen in Höhe von 34.800 DM (2001) und 17.244 EUR (2002) vereinnahmt hatte, wurde im März 2003 seitens des Klägers beendet, da der Mieter wegen Insolvenz die Mietzinszahlungen eingestellt hatte. Ende 2003 wurden sodann die ehemaligen Gaststättenräume zu einer Wohnung umgestaltet und dauerhaft an die Eheleute P vermietet, welche –gegen geminderten Mietzins– sich auch um die weitere Unterhaltung des Gesamtobjekts und die Vermietung der Ferienwohnungen kümmerten. Ferner bemühte sich der Kläger, die Ferienwohnungen über die Kurverwaltung der Gemeinde D zu vermarkten. In den Streitjahren erzielte der Kläger aus dem Gesamtobjekt Einnahmen in Höhe von 2.600 EUR (2003), 5.685 EUR (2004), 8.965 EUR (2005) und 13.918 EUR (2006); unter Berücksichtigung der vom Kläger erklärten Werbungskosten ergaben sich für alle Streitjahre hohe Werbungskostenüberschüsse, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) in den für die Streitjahre ergangenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung) stehenden Einkommensteuerbescheiden zunächst antragsgemäß berücksichtigte.
3
Wegen der mangelnden Rentabilität des Gesamtobjekts versuchte der Kläger –parallel zu seinen Vermietungsbemühungen– ab Mai 2003, das Objekt unter Einschaltung verschiedener Makler zu veräußern. Im Jahr 2008 veräußerte er das gesamte Objekt schließlich an seine Tochter.
4
Das FA ging aufgrund der im Rahmen einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts in D im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung des (bei der Veräußerung übernommenen) Mietvertrages aufgegeben habe, da er in der Folgezeit keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen mehr entfaltet habe. Das FA berücksichtigte dementsprechend in den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2003 und 2004 vom 12. September 2007, für 2005 vom 18. November 2008 und für 2006 vom 6. Dezember 2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2008, die vom Kläger ermittelten Werbungskostenüberschüsse aus der Immobilie in D nicht mehr. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
5
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Das FG ging in seinem Urteil davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts nicht schon zu Beginn, sondern erst im April des Streitjahres 2003 aufgegeben habe. Auch im nachfolgenden Zeitraum bis einschließlich des Streitjahres 2006 habe er eine solche nicht wieder neu begründet. Denn der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt ernsthaft nur noch die Veräußerung des Gesamtobjekts betrieben und –zwecks besserer Vermarktung– die Aufteilung in Teileigentum geplant. Neben den intensiven und nachhaltigen Veräußerungsbemühungen des Klägers seien nur geringfügige Vermietungsaktivitäten feststellbar. Zwar habe der Kläger seine Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen bis zum Streitjahr 2006 wieder gesteigert; gleichwohl hätten die Einnahmen bei weitem nicht die Größenordnung erreicht, die für ein vergleichbares Objekt erzielbar gewesen wären. Überdies sei zu berücksichtigen, dass es im Ergebnis zu einer Veräußerung des Objekts im Jahr 2008 gekommen sei. Unbeschadet dessen seien in den Streitjahren nachträgliche Schuldzinsen des Klägers bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe den Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 (BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275) anerkannt. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung betrieblich begründeter Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebs zur Liebhaberei (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99, BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809) sei auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der nachträgliche Schuldzinsenabzug dahin zu erweitern, dass ein solcher auch beim Übergang einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei möglich sei.
6
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, das die Auffassung vertritt, ein nachträglicher Schuldzinsenabzug sei beim Übergang von der Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei nicht möglich.
7
Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das FG Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16.206 EUR für 2003, 7.243 EUR für 2004, 7.141 EUR für 2005 und 4.736 EUR für 2006 in Ansatz gebracht hat.

8
Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

9
Der Kläger trägt vor, er habe seine Einkünfteerzielungsabsicht entgegen der Auffassung des FG im Streitjahr 2003 nicht aufgegeben. Selbst wenn man aber hiervon ausgehen wollte, sei das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen in den Streitjahren berücksichtigt werden müssten.

Entscheidungsgründe

10
II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung).
11
1. Das angefochtene Urteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das FG die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers unzutreffend auf das ganze Grundstück bezogen hat.
12
a) Den objektiven Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwirklicht, wer unbewegliches Vermögen vermietet. Neben einem Rechtsverhältnis in Form eines Miet- oder Pachtvertrages verlangt das Gesetz ein bestimmtes Objekt (z.B. Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil), auf das sich die Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen beziehen muss. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist stets objektbezogen. Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Vermietet er mehrere Objekte auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse, also z.B. –wie hier– eine Gaststätte und acht Wohnungen, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776, m.w.N.).
13
b) Wie der objektive Tatbestand ist auch die Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen. Sie ist nur dann in Bezug auf das gesamte Grundstück zu prüfen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit auf das gesamte Grundstück richtet. Werden verschiedene, auf einem Grundstück gelegene Gebäudeteile (einzeln) vermietet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht jeweils nur auf das entsprechende Objekt (BFH-Urteile in BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).
14
2. Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht.
15
Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den objektiven Tatbestand zunächst in Bezug auf das einheitlich vermietete Grundstück erfüllt hat; da die Vermietungstätigkeit insoweit auf Dauer ausgerichtet war, war indiziell davon auszugehen, dass die Vermietungsabsicht des Klägers –trotz der Kündigung des Mietverhältnisses Anfang 2003– zunächst weiterbestand, solange nicht anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass er seine Einkünfteerzielungsabsicht –im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung oder zu einem späteren Zeitpunkt–   endgültig   aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 15/12, BFH/NV 2013, 720).
16
Das FG hat indes, nachdem es zu dem Schluss gekommen war, der Kläger habe seine ursprüngliche Einkünfteerzielungsabsicht im März 2003 aufgegeben, die Frage, ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht erneut aufgenommen hat, wiederum auf das gesamte Grundstück bezogen, obwohl einzelne Teile davon unter unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen –teils unter Abschluss eines auf Dauer ausgerichteten Mietvertrages, teils unter Abschluss von Mietverträgen über befristete Ferienaufenthalte– an verschiedene Personen vermietet worden sind. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Einkünfteerzielungsabsicht aufgenommen wurde, objektbezogen zu prüfen ist.
17
3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird beim 2. Rechtszug erneut der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger hinsichtlich der auf dem Grundstück in D befindlichen Immobilienobjekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.
18
a) Dabei weist der Senat zunächst darauf hin, dass schon die vom FG vorgenommene Gesamtwürdigung, wonach der Kläger im März 2003 seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben habe, von den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht getragen wird. Zwar sind, wovon das FG zutreffend ausgeht, ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen mögliche Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss, (weiterhin) zu vermieten, ergeben kann; für die Feststellung des Weiterbestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich vormals dauerhaft vermieteter, aktuell jedoch renovierungs- oder zumindest umgestaltungsbedürftiger Objekte können –und müssen im Streitfall– aber beispielsweise auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Umgestaltung bzw. Renovierung und späterer (tatsächlicher) Vermietung oder auch die (fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202).
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b) Ferner weist der Senat darauf hin, dass die Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, die vom Eigentümer in Eigenregie vermietet und im Übrigen nicht selbst genutzt –d.h. auch in der Leerstandszeit zur Vermietung bereitgehalten werden– nach besonderen, vom Senat entwickelten Kriterien geprüft werden muss.
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c) Kommt das FG im 2. Rechtszug zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht zwischenzeitlich nicht aufgegeben hat, sind die erklärten Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung dem Grunde nach zu berücksichtigen, aber der Höhe nach zu prüfen. Kommt das FG im 2. Rechtszug erneut zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nicht (auch nicht hinsichtlich einzelner Objekte) wieder aufgenommen hat, verweist der Senat für die Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen auf seine Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275), wonach ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist. Kommt das FG im 2. Rechtszug zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nur hinsichtlich einzelner Objekte auf dem Grundstück in D wieder aufgenommen hat, sind die geltend gemachten Schuldzinsen ggf. anteilig bei den hinsichtlich dieser Objekte noch zu ermittelnden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Finanzamt knickt ein – BdSt-Musterverfahren zu Pensionsrückstellungen

Finanzämter dürfen das Pensionsalter, das zwischen einem Gesellschafter und der GmbH vereinbart worden ist, nicht eigenmächtig anheben. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden. Wohl aus Angst vor einer erneuten Schlappe hat das Finanzamt die Revision in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Parallelverfahren jetzt zurückgenommen (Az. I R 50/13). Damit wird das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig. Dies hatte der Steuerzahler gewonnen.

Im Fall hatten der Geschäftsführer und die GmbH ein Pensionsalter von 65 Jahren vereinbart. Auf Basis dieser Vereinbarung wurde auch die Pensionsrückstellung bei der GmbH gebildet. Dies wollte die Finanzverwaltung jedoch nicht akzeptieren und setzte das höhere Rentenalter aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dabei berief sich das Finanzamt auf eine von der Finanzverwaltung selbst erfundene Richtlinie. So nicht, entschied das Hessische Finanzgericht. Denn nach dem Gesetz darf die Finanzverwaltung das Pensionsalter nicht selbst bestimmen. Das wollte das Finanzamt nicht hinnehmen und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Diese Revision wurde nun zurückgenommen. Denn in einem vergleichbaren Verfahren bestätigte der Bundesfinanzhof kürzlich die Ansicht des BdSt (Az. I R 72/12, LEXinform 0929409). Betroffene Gesellschaften sollten sich daher nicht auf die Rechenweise der Finanzverwaltung einlassen und bei der Berechnung der Rückstellung auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter bestehen.

Hintergrund:
Im Jahr 2008 hatte die Finanzverwaltung festgelegt, dass für die Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen ist. Bei vielen Gesellschaften mussten die Pensionszusagen neu bewertet werden. Im Einzelfall führte dies sogar zu einem höheren steuerlichen Gewinn der GmbH und damit zu mehr Steuern. Dagegen richteten sich mehrere Klageverfahren.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 16.05.2014

Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer – Merkblatt für EU/EWR-Versicherer

Das BMF gibt die Neufassung des Merkblattes zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer bekannt. Die Aktualisierung war erforderlich aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, insbesondere des Artikel 1 des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2431, BStBl I S. 1242.
Das BMF-Schreiben vom 23. März 2011 – IV D 5 – S-6356 / 07 / 10001, Dok. 2011/0246719 – wird hiermit aufgehoben.

Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 5 – S-6356 / 07 / 10001 :001 vom 15.05.2014