Corona-Überbrückungshilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme – Was Mandanten beachten sollten

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die „NRW Überbrückungshilfe Plus“, die während der Corona-Pandemie für Juni bis August 2020 an Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt wurde, als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.23, Az. 13 K 570/22 E; Rev. BFH VIII R 34/23). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfen zur Deckung von Lebenshaltungskosten verwendet wurden. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. d oder § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sei laut Gericht ausgeschlossen.

Hintergrund

Das Gericht argumentiert, dass Betriebseinnahmen gemäß § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert sind, die durch den Betrieb veranlasst sind, d. h. in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dies gelte auch dann, wenn die Mittel teilweise für private Zwecke verwendet werden durften.

In der steuerrechtlichen Literatur wird diese Sichtweise teilweise kritisch betrachtet. Es wird vertreten, dass die tatsächliche Verwendung der Mittel – insbesondere für private Zwecke – entscheidend für die steuerliche Einordnung sein sollte.

Praxishinweis

Die Rechtsfrage ist nicht abschließend geklärt, da eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Steuerpflichtige, die von der Entscheidung betroffen sind, sollten folgende Punkte beachten:

  1. Steuerbescheide offenhalten: Betroffene Steuerbescheide sollten durch Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden. Ein Einspruchsmuster könnte in solchen Fällen hilfreich sein.
  2. Bundesweite Relevanz: Die Entscheidung betrifft nicht nur die „NRW Überbrückungshilfe Plus“, sondern könnte auf vergleichbare Corona-Hilfsprogramme anderer Bundesländer übertragbar sein.
  3. Zeitraum beachten: Neben dem Zeitraum Juni bis August 2020 wurde die NRW Überbrückungshilfe Plus in einigen Fällen bis Dezember 2020 verlängert. Auch diese Hilfen könnten unter die Entscheidung fallen.
  4. Dokumentation: Die Mittelverwendung sollte gut dokumentiert werden, insbesondere wenn argumentiert werden soll, dass die Hilfen nicht betrieblich genutzt wurden.

Empfehlung

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie betroffen sind, um die notwendigen Schritte wie Einspruchseinlegung oder steuerliche Optimierungsmöglichkeiten zu besprechen. Wir stehen Ihnen bei der Klärung dieser wichtigen Frage gerne zur Seite.