Die Bedeutung der BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung – BFH-Beschluss vom 21. Januar 2020 (IX R 26/19)

Die Frage der Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäudeanteil spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA). Im Beschluss vom 21. Januar 2020 (IX R 26/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Relevanz der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereitgestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ aufgegriffen. Dabei wurde das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und Stellung zur methodischen Angemessenheit der Arbeitshilfe zu nehmen.

Hintergrund des Verfahrens

Im Zentrum des Falles stand eine vermietete Eigentumswohnung, deren Kaufpreis in der notariellen Urkunde in einen Grundstücks- und einen Gebäudewertanteil aufgeteilt wurde. Das Finanzamt (FA) folgte jedoch nicht dieser vertraglichen Aufteilung, sondern legte die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung zugrunde. Diese führte zu einer deutlich abweichenden Wertverteilung und damit zu einer geringeren AfA-Bemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen.

Die Klägerin argumentierte, dass der vom FA angesetzte Bodenwert unrealistisch hoch sei, insbesondere aufgrund der ungünstigen Lage des Grundstücks. Der Gebäudewertanteil müsse aufgrund der besonderen Bauweise und der Ausstattung höher angesetzt werden. Das FA hingegen berief sich auf die BMF-Arbeitshilfe, die es als objektives und sachgerechtes Mittel zur Aufteilung des Kaufpreises ansah.

Bewertung durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage der Steuerpflichtigen mit der Begründung ab, dass die Arbeitshilfe des BMF ein geeignetes Instrument zur sachgerechten Kaufpreisaufteilung sei. Es sei methodisch nachvollziehbar und könne als Grundlage für die Schätzung der Aufteilung herangezogen werden. Zudem würden nur erhebliche konkrete Abweichungen eine andere Berechnungsgrundlage rechtfertigen.

Revision vor dem BFH

In der Revision argumentierte die Klägerin, dass die Arbeitshilfe des BMF systematisch zu einem zu hohen Bodenwert führe, während der Gebäudewert unangemessen niedrig angesetzt werde. Dies benachteilige insbesondere Steuerpflichtige in innerstädtischen Lagen, wo die Bodenrichtwerte häufig hoch angesetzt sind.

Der BFH nahm die Revision zum Anlass, grundlegend die Bedeutung der BMF-Arbeitshilfe zu klären. Der Senat sah es als notwendig an, das BMF in das Verfahren einzubeziehen, um dessen Sichtweise zu den methodischen Grundlagen und möglichen systematischen Verzerrungen der Arbeitshilfe zu erhalten.

Relevanz für Steuerpflichtige

Der Beschluss des BFH ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da die BMF-Arbeitshilfe von der Finanzverwaltung regelmäßig zur Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Steuerpflichtige, die eine abweichende Kaufpreisaufteilung geltend machen möchten, müssen fundierte Gegenargumente liefern, beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten oder alternative Berechnungsmethoden.

Die Entscheidung des BFH könnte künftig klären, ob die Finanzämter in jedem Fall an die BMF-Arbeitshilfe gebunden sind oder ob sie eine umfassendere Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Bis dahin bleibt es für Steuerpflichtige wichtig, eine detaillierte Begründung für ihre eigene Kaufpreisaufteilung zu liefern, um eine abweichende Berücksichtigung bei der Steuerveranlagung zu erreichen.

Fazit

Die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung ist ein wesentliches Instrument der Finanzverwaltung, dessen Anwendung jedoch nicht unkritisch erfolgen sollte. Der Beschluss des BFH unterstreicht, dass eine pauschale Anwendung der Arbeitshilfe nicht zwingend den realen Wertverhältnissen entspricht. Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob eine alternative Aufteilung plausibel begründet werden kann, um ihre steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Das Verfahren IX R 26/19 bleibt daher mit Spannung zu ve