Doppelte Haushaltsführung: Entscheidende Fahrtzeitersparnis und das tatsächlich genutzte Verkehrsmittel

Die doppelte Haushaltsführung ist ein steuerlich relevantes Thema, das viele Arbeitnehmer betrifft, die berufsbedingt einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort unterhalten. Eine zentrale Frage dabei ist, wann eine solche Konstellation steuerlich anerkannt wird, insbesondere im Hinblick auf die Fahrtzeit zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.

Was ist eine doppelte Haushaltsführung?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger an seinem Wohnort einen eigenen Haushalt unterhält und zusätzlich eine Zweitwohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte hat. Diese Regelung greift nur, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte sich nicht am selben Ort befinden und eine tägliche Heimkehr nicht zumutbar ist.

Zumutbare Fahrtzeit: Die Rolle des tatsächlich genutzten Verkehrsmittels

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird eine tägliche Pendelstrecke von bis zu einer Stunde pro Weg als zumutbar angesehen. Das bedeutet, dass in der Regel keine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, wenn die erste Tätigkeitsstätte innerhalb dieser Zeitspanne von der Hauptwohnung aus erreichbar ist.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster hat diese Regelung weiter präzisiert: Bei der Prüfung der zumutbaren Fahrtzeit kommt es ausschließlich auf die Zeit an, die mit dem tatsächlich genutzten Verkehrsmittel benötigt wird. Wenn ein Steuerpflichtiger beispielsweise regelmäßig einen Dienstwagen nutzt und damit die Strecke in weniger als einer Stunde bewältigt, wird die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, auch wenn die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich länger wäre.

Fallbeispiel

In dem Fall, den das FG Münster zu entscheiden hatte, betrug die Fahrzeit des Steuerpflichtigen mit dem Pkw im Berufsverkehr etwa 50 bis 55 Minuten, außerhalb des Berufsverkehrs sogar nur 30 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte die Fahrt jedoch über zwei Stunden gedauert. Da der Kläger einen Dienstwagen nutzte, berücksichtigte das Gericht ausschließlich die Pkw-Fahrzeit und entschied, dass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, da die Fahrzeit unter einer Stunde lag.

Vereinfachungsregelung bei Entfernungen über 50 km

Das Bundesfinanzministerium bietet eine Vereinfachungsregelung an: Beträgt die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mehr als 50 Kilometer (gemessen an der kürzesten Straßenverbindung), wird angenommen, dass die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte liegt. Dies bietet eine sichere Grundlage für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung in solchen Fällen.

Fazit

Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist es entscheidend, welches Verkehrsmittel tatsächlich genutzt wird und wie lange die Fahrzeit damit dauert. Liegt diese Fahrzeit unter einer Stunde, wird in der Regel keine doppelte Haushaltsführung anerkannt, unabhängig davon, wie lange die Strecke mit anderen Verkehrsmitteln dauern würde. Unternehmer und Steuerpflichtige sollten daher sorgfältig prüfen, welche Verkehrsmittel genutzt werden und wie die Fahrtzeiten einzuschätzen sind, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.