E-Bilanz 2026: Neue Taxonomien Version 6.9 veröffentlicht

📢 BMF-Schreiben vom 10.06.2025 (Az. IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006)
🔗 Quelle: Bundesfinanzministerium
📅 Gültig ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen

Die Finanzverwaltung hat die neue Taxonomie-Version 6.9 als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Damit wird die E-Bilanz ab dem Wirtschaftsjahr 2026 erneut präzisiert – mit spürbaren Anforderungen an Unternehmen, Steuerberater und Softwareanbieter.


🔍 Was ist neu?

  • Gültigkeit: Für alle Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2026 (bzw. abweichende Wirtschaftsjahre 2026/2027)
  • Veröffentlichung: Die Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien stehen auf www.esteuer.de zum Abruf bereit.
  • Testphase: Übermittlungen zu Testzwecken voraussichtlich ab November 2025
  • Echtbetrieb: Start der produktiven Übermittlung mit Taxonomie 6.9 ab Mai 2026

📊 Neue Pflicht: Kontennachweise unverdichtet übermitteln

Mit Wirkung ab dem Jahressteuergesetz 2024 besteht eine zusätzliche Pflicht:

Für alle Bilanzpositionen mit Wertausweis sind die zugehörigen Sachkonten inklusive Kontonummer, Kontobeschreibung und Saldo unverdichtet zu melden.

Keine Zusammenfassung erlaubt, z. B.:

  • „Pkw“ und „Lkw“ dürfen nicht zu „Fuhrpark“ gebündelt werden.
  • „Bank 1“, „Bank 2“, „Bank 3“ dürfen nicht zu „Bank“ zusammengefasst werden.

➡️ Ausnahme: Wenn keine wesentlichen Informationen verloren gehen und die Darstellung weiterhin nachvollziehbar ist.


📌 Welche Bilanzen sind betroffen?

Die neuen Taxonomien gelten für alle übermittelbaren Bilanzarten, darunter:

  • Jahresabschluss
  • Eröffnungsbilanz
  • Umwandlungsbilanzen
  • Liquidationsbilanzen
  • Aufgabebilanz i. S. d. § 16 EStG
  • Zwischenbilanzen
  • Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften

👥 Besonderheit für Personengesellschaften

Bei Mitunternehmerschaften sind folgende Bilanzen jeweils mit vollständigem Kontennachweis zu übermitteln:

  • Gesamthandsbilanz
  • Sonderbilanzen
  • Ergänzungsbilanzen

🛑 Was muss nicht übermittelt werden?

Nicht Teil des verpflichtenden Datensatzes sind:

  • Nebenbuchkonten (Debitoren, Kreditoren)
  • Buchungsjournal oder Einzelbuchungen
  • Personenkonten

⚠️ Härtefallregelung

Ist eine softwareseitige oder organisatorische Umstellung noch nicht möglich?

Dann:

  1. Bilanz/GuV ohne Kontennachweise elektronisch übermitteln
  2. Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen
  3. Begründung über die Taxonomieposition „Erläuterung, warum…“ mitliefern

📎 Pflicht-Anlagespiegel bleibt bestehen

Auch mit Taxonomie 6.9 ist der Anlagenspiegel weiterhin Mussfeld – verpflichtend für alle Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2017.


✅ Fazit: Jetzt auf Taxonomie 6.9 vorbereiten!

Mit der Version 6.9 wird die E-Bilanz noch granularer und transparenter. Für Unternehmen bedeutet das:

  • Kontenpläne prüfen
  • Software anpassen
  • Prozesse für Kontennachweise festlegen
  • Frühzeitig mit dem Steuerberater abstimmen

📌 Empfehlung: Nutzen Sie die Testphase ab November 2025, um Ihre Übermittlungen auf Kompatibilität zu prüfen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 10.06.2025 zur Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 (www.esteuer.de)