📢 BMF-Schreiben vom 10.06.2025 (Az. IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006)
🔗 Quelle: Bundesfinanzministerium
📅 Gültig ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen
Die Finanzverwaltung hat die neue Taxonomie-Version 6.9 als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Damit wird die E-Bilanz ab dem Wirtschaftsjahr 2026 erneut präzisiert – mit spürbaren Anforderungen an Unternehmen, Steuerberater und Softwareanbieter.
🔍 Was ist neu?
- Gültigkeit: Für alle Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2026 (bzw. abweichende Wirtschaftsjahre 2026/2027)
- Veröffentlichung: Die Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien stehen auf www.esteuer.de zum Abruf bereit.
- Testphase: Übermittlungen zu Testzwecken voraussichtlich ab November 2025
- Echtbetrieb: Start der produktiven Übermittlung mit Taxonomie 6.9 ab Mai 2026
📊 Neue Pflicht: Kontennachweise unverdichtet übermitteln
Mit Wirkung ab dem Jahressteuergesetz 2024 besteht eine zusätzliche Pflicht:
Für alle Bilanzpositionen mit Wertausweis sind die zugehörigen Sachkonten inklusive Kontonummer, Kontobeschreibung und Saldo unverdichtet zu melden.
Keine Zusammenfassung erlaubt, z. B.:
- „Pkw“ und „Lkw“ dürfen nicht zu „Fuhrpark“ gebündelt werden.
- „Bank 1“, „Bank 2“, „Bank 3“ dürfen nicht zu „Bank“ zusammengefasst werden.
➡️ Ausnahme: Wenn keine wesentlichen Informationen verloren gehen und die Darstellung weiterhin nachvollziehbar ist.
📌 Welche Bilanzen sind betroffen?
Die neuen Taxonomien gelten für alle übermittelbaren Bilanzarten, darunter:
- Jahresabschluss
- Eröffnungsbilanz
- Umwandlungsbilanzen
- Liquidationsbilanzen
- Aufgabebilanz i. S. d. § 16 EStG
- Zwischenbilanzen
- Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften
👥 Besonderheit für Personengesellschaften
Bei Mitunternehmerschaften sind folgende Bilanzen jeweils mit vollständigem Kontennachweis zu übermitteln:
- Gesamthandsbilanz
- Sonderbilanzen
- Ergänzungsbilanzen
🛑 Was muss nicht übermittelt werden?
Nicht Teil des verpflichtenden Datensatzes sind:
- Nebenbuchkonten (Debitoren, Kreditoren)
- Buchungsjournal oder Einzelbuchungen
- Personenkonten
⚠️ Härtefallregelung
Ist eine softwareseitige oder organisatorische Umstellung noch nicht möglich?
Dann:
- Bilanz/GuV ohne Kontennachweise elektronisch übermitteln
- Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen
- Begründung über die Taxonomieposition „Erläuterung, warum…“ mitliefern
📎 Pflicht-Anlagespiegel bleibt bestehen
Auch mit Taxonomie 6.9 ist der Anlagenspiegel weiterhin Mussfeld – verpflichtend für alle Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2017.
✅ Fazit: Jetzt auf Taxonomie 6.9 vorbereiten!
Mit der Version 6.9 wird die E-Bilanz noch granularer und transparenter. Für Unternehmen bedeutet das:
- Kontenpläne prüfen
- Software anpassen
- Prozesse für Kontennachweise festlegen
- Frühzeitig mit dem Steuerberater abstimmen
📌 Empfehlung: Nutzen Sie die Testphase ab November 2025, um Ihre Übermittlungen auf Kompatibilität zu prüfen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 10.06.2025 zur Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 (www.esteuer.de)