Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies hat der 10. Senat des FG Köln mit seinem am 01.03.2019 veröffentlichten Urteil vom 12.12.2018 (Az. 10 K 1730/17) entschieden.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Der 10. Senat des FG Köln führte in seinem Urteil aus, dass ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung zum 31.12. auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Diesem Umstand sei bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG Rechnung zu tragen.
Die vom FG zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 geführt.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 08.03.2019 zum Urteil 10 K 1730/17 vom 12.12.2018 (nrkr – BFH-Az.: IX R 3/19)