Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Fortführung einer GmbH

Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Fortführung einer GmbH

Kernaussage

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 HGB). Für den Eintrag eines diesbezüglichen Haftungsausschlusses (§ 25 Abs. 2 HGB) bedarf es dann keines Nachweises durch Vorlage der Vereinbarung in Gestalt der entsprechenden Vertragsbestandteile, wenn die Anmeldung der Eintragung des Haftungsausschlusses sowohl von dem Geschäftsführer der übernehmenden GmbH als auch von dem der übernommenen GmbH unterschrieben ist.

Sachverhalt

Zur Anmeldung ins Handelsregister wurde angemeldet, dass eine GmbH den Geschäftsbetrieb einer weiteren GmbH übernommen hatte. Weil darin durch das Registergericht möglicherweise eine Geschäftsübernahme i. S. d. HGB (§ 25) gesehen werden könne, wurde vorsorglich auch noch angemeldet, dass eine Haftung in vollem Umfang ausgeschlossen ist. Dies solle insbesondere für die Haftung des Erwerbers für die im Betrieb des Geschäfts der übernommenen GmbH begründeten Verbindlichkeiten gelten. Auch der Übergang der Forderungen wurde ausgeschlossen. Die Anmeldung wurde von den Geschäftsführern der übernehmenden und der übernommenen GmbH unterschrieben. Das Registergericht beanstandete, dass die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss und damit einen Eintragungsgrund nicht hinreichend dargelegt worden seien, weil eine entsprechende Vereinbarung fehle. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Entscheidung

Das vom Registergericht beanstandete Vollzugshindernis lag nicht vor. Ein Haftungsausschluss ist grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung bei Erwerb des Handelsgeschäfts ernsthaft in Betracht kommt. Kann umgekehrt also nicht von vornherein eine Haftung ausgeschlossen werden, ist ein Haftungsausschluss, ebenso wie der Ausschluss eines Forderungsübergangs, eintragungsfähig. Das Registergericht selbst hatte hier das Vorliegen einer Firmenfortführung bejaht und damit die Möglichkeit einer Haftung als nicht ausgeschlossen erachtet. Der diesbezügliche Haftungsausschluss war der Anmeldungsurkunde auch unmittelbar zu entnehmen und hätte vom Gericht eingetragen werden müssen.

Konsequenz

Wenn die Anmeldung eines Haftungsausschlusses durch die Geschäftsführer beider Gesellschaften, d. h. der übernehmenden und der übernommenen, beantragt wird, können keine Zweifel an dem tatsächlichen Abschluss der Vereinbarung bestehen.