Im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung gelten spezifische Regelungen, die auf der Einkommenssteuer basieren. Die wichtigsten Aspekte sind im Folgenden zusammengefasst:
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Entfernungspauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG):
- Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte können in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese beträgt 0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Entfernung.
- Auch wenn die tatsächlichen Fahrtkosten unter der Entfernungspauschale liegen, kann diese Pauschale angesetzt werden.
- Bei mehreren Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an einem Tag kann die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt werden.
- Fahrten zwischen verschiedenen Betriebsstätten sind nicht durch die Entfernungspauschale gedeckt.
- Definition der Betriebsstätte:
- Eine Betriebsstätte ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. Im Zusammenhang mit Geschäftsreisen bedeutet dies eine von der Wohnung getrennte Betriebsstätte.
Reisekosten
- Reisekostenregelungen:
- Reisekosten sind für betrieblich veranlasste Reisen absetzbar. Pauschale Kilometersätze können nur bei Nutzung eines privaten Beförderungsmittels (z.B. eigener PKW) angesetzt werden.
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
- Doppelte Haushaltsführung:
- Bei einer doppelten Haushaltsführung können Mehraufwendungen, die durch die Notwendigkeit entstehen, zwei Haushalte zu führen, steuerlich berücksichtigt werden. Die Regelungen entsprechen denen der Lohnsteuer-Richtlinien.
Spezifische Fälle und Hinweise
- Miterledigung betrieblicher Angelegenheiten:
- Wenn auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte zusätzlich betriebliche Angelegenheiten erledigt werden, können die zusätzlichen Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Motorboot:
- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Motorboot unterliegen den gleichen Abzugsregelungen wie für andere Verkehrsmittel.
- Menschen mit Behinderungen:
- Auch für Menschen mit Behinderungen kann pro Tag nur eine Hin- und Rückfahrt berücksichtigt werden.
- Verpflegungsmehraufwendungen:
- Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen können nach den geltenden BMF-Schreiben angesetzt werden.
- Familienheimfahrten:
- Die Abzugsbegrenzung für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist verfassungsmäßig und gilt auch für die Nutzung eines PKW.
Fazit
Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist durch spezifische Regelungen und Pauschalen geprägt. Es ist wichtig, diese Regelungen genau zu beachten, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Bei komplexeren Sachverhalten, wie der Nutzung von Sonderfahrzeugen oder zusätzlichen betrieblichen Aktivitäten während der Fahrt, sollten die spezifischen BFH-Entscheidungen beachtet werden.