Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
Das Finanzministerium hat klargestellt, dass eine Photovoltaikanlage im Sinne von § 3 Nr. 72 EStG aus Solarmodulen, Wechselrichtern und einem Einspeisezähler besteht. Für die Steuerbefreiung ist die Summe der gebäudebezogenen Leistungsgrenzen maßgeblich.
Beispiel 1: Eine Anlage mit insgesamt 80 kW (peak) verteilt auf verschiedene Gebäude bleibt steuerfrei. Auch bei einer Erhöhung auf 90 kW (peak) bleibt die Steuerbefreiung erhalten, solange die gebäudebezogenen Grenzen nicht überschritten werden.
Besonderheit: Bis zu 10 % der Gesamtleistung dürfen sich außerhalb von Gebäuden befinden (z. B. auf Gartenflächen), ohne dass dies die Steuerbefreiung gefährdet.
Liebhabereiprüfung und Eigenverbrauch
Der eigenverbrauchte Strom ist mit den Herstellungskosten anzusetzen, die sich aus den prognostizierten Betriebsausgaben und der erwarteten Gesamtstrommenge ergeben.
Beispiel 2:
- 250.000 kWh in 20 Jahren,
- 30.000 € Betriebsausgaben,
- Herstellungskosten: 0,12 €/kWh.
- Bei 40 % Eigenverbrauch entstehen steuerlich anzusetzende Einnahmen von 12.000 €.
Betriebsausgabenüberhänge nach § 3c EStG
Sind ausschließlich steuerfreie Einnahmen vorhanden, können nachlaufende Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden. Einsprüche hierzu werden unter einer speziellen ID in der Steuerverwaltung erfasst. Ein Revisionsverfahren beim BFH (Az. III R 35/24) ist anhängig, wodurch betroffene Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG
Ob Investitionsabzugsbeträge aus Vorjahren nachträglich rückgängig gemacht werden müssen, ist Gegenstand aktueller Klageverfahren. Betroffene Steuerpflichtige können mit Zustimmung ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen.
Gewerbliche Infizierung und Betriebsaufgabe
Der Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage führt nicht mehr zur gewerblichen Infektion einer Mitunternehmerschaft. Falls die steuerliche Verstrickung bis zum 31. Dezember 2023 nicht wiederhergestellt wurde, gilt die Betriebsaufgabe rückwirkend zum 1. Januar 2022. Die stillen Reserven müssen dann aufgedeckt und versteuert werden.
Fazit: Steuerpflichtige, die eine PV-Anlage betreiben, sollten sich über die ertragsteuerlichen Auswirkungen bewusst sein und die aktuellen Entwicklungen der Finanzverwaltung sowie anhängige Gerichtsverfahren im Blick behalten.