Familienheim Erbschaftsteuer: BFH klärt Begriff des begünstigten Grundstücks

BFH: Garten- und Wegeflächen können beim Familienheim steuerfrei sein. Was Erben jetzt beim Feststellungsbescheid prüfen sollten.

Rechtsstand: 16.08.2026
Thema: BFH, Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23
Zielgruppe: Erben, Familien, Immobilieneigentümer

Worum geht es?

Die Familienheim Erbschaftsteuer bleibt ein zentraler Punkt bei der Nachfolge von Immobilienvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden: Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann nicht nur das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück zählen. Auch ein mitgenutzter Garten und ein Zugangsweg können begünstigt sein, wenn sie zur festgestellten wirtschaftlichen Einheit gehören.

Das ist für Erben wichtig, wenn das Familienheim aus mehreren Flurstücken besteht oder wenn Garten-, Wege- oder Nebenflächen tatsächlich zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden.


Der Fall vor dem BFH

Der Kläger hatte seinen im August 2020 verstorbenen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte ein Wohnhaus, das der Vater bis zu seinem Tod selbst genutzt hatte und das der Sohn anschließend bezog. Neben dem bebauten Flurstück wurden ein Gartengrundstück und ein L-förmiges Wegegrundstück zusammen mit dem Wohnhaus genutzt.

Das Finanzamt wollte die Steuerbefreiung nur auf das unmittelbar mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück anwenden. Die mitgenutzten Garten- und Wegeflächen sollten nicht einbezogen werden. Dagegen wehrte sich der Erbe – mit Erfolg.

Steuer-Tipp:
Prüfen Sie bei geerbten Immobilien nicht nur den Erbschaftsteuerbescheid. Entscheidend kann bereits der Feststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts sein. Dort wird festgelegt, welche Grundstücksflächen als wirtschaftliche Einheit gelten.


Was hat der BFH entschieden?

Der BFH entschied mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23: Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 70 Abs. 1 BewG, deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert feststellt.

Praktisch bedeutet das: Die Steuerbefreiung für das Familienheim endet nicht automatisch an der Flurstücksgrenze. Mehrere Flurstücke können zusammen ein begünstigtes Grundstück bilden, wenn sie nach ihrer tatsächlichen Nutzung, Zweckbestimmung und wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit eine Einheit darstellen.


Warum ist die wirtschaftliche Einheit so wichtig?

Nach § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Was als wirtschaftliche Einheit gilt, richtet sich insbesondere nach der Verkehrsanschauung, der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Für Grundvermögen bestimmt § 70 Abs. 1 BewG: Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes. Genau daran knüpft der BFH an.

Einfach gesagt:
Nicht das einzelne Flurstück ist automatisch entscheidend, sondern die steuerliche Bewertungseinheit. Gehören Wohnhaus, Garten und Zugangsweg nach der Feststellung des Belegenheitsfinanzamts zusammen, kann diese gesamte Einheit Ausgangspunkt der Steuerbefreiung sein.


Welche Voraussetzungen gelten für die Familienheim-Befreiung?

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG gilt für den Erwerb von Todes wegen durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Erblasser hat die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert.
  • Der Erwerber bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken.
  • Es handelt sich um ein begünstigtes bebautes Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes.
  • Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt.

Ist die Wohnfläche größer als 200 m², entfällt die Steuerbefreiung nicht vollständig. Sie wird aber anteilig gekürzt.


Rechenbeispiel aus dem BFH-Fall

Im Streitfall betrug der festgestellte Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit aus Wohnhaus, Garten und Weg 1.379.965 Euro. Die Wohnfläche lag bei 235 m². Da bei Kindern nur 200 m² begünstigt sind, berechnete der BFH die Steuerbefreiung anteilig.

PositionWertAuswirkung
Festgestellter Grundbesitzwert der wirtschaftlichen Einheit1.379.965 EuroAusgangspunkt der Berechnung
Tatsächliche Wohnfläche235 m²größer als die begünstigten 200 m²
Begünstigter Anteil200 / 235anteilige Kürzung
Steuerfreier Wert laut BFH1.174.438 Euromaßgeblicher Wert für die Befreiung

Das Urteil zeigt: Gerade bei größeren Grundstücken, Grundstückskombinationen oder historisch gewachsenen Flurstückszuschnitten kann die zutreffende Feststellung der wirtschaftlichen Einheit erhebliche steuerliche Bedeutung haben.


Welche Rolle spielt das Belegenheitsfinanzamt?

Das Belegenheitsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Es stellt für Zwecke der Erbschaftsteuer den Grundbesitzwert und die wirtschaftliche Einheit fest. Diese Feststellung ist für den Erbschaftsteuerbescheid bindend, soweit sie für den Folgebescheid von Bedeutung ist.

Der BFH macht deshalb deutlich: Wer mit dem Umfang der wirtschaftlichen Einheit nicht einverstanden ist, muss grundsätzlich gegen den Feststellungsbescheid vorgehen. Einwendungen erst im Erbschaftsteuerverfahren haben insoweit keinen Erfolg mehr.

Achtung / Häufiger Fehler:
Viele Erben konzentrieren sich nur auf den Erbschaftsteuerbescheid. Bei Immobilien kann aber bereits der Feststellungsbescheid entscheidend sein. Wird dieser bestandskräftig, kann der Umfang der wirtschaftlichen Einheit später regelmäßig nicht mehr im Erbschaftsteuerverfahren korrigiert werden.


Was bedeutet das für Erben in der Praxis?

Wer ein Familienheim erbt, sollte die Immobilie nicht nur nach Adresse oder Grundbuchblatt betrachten. Entscheidend ist, welche Flächen tatsächlich mit dem Haus genutzt wurden und wie das Belegenheitsfinanzamt diese Flächen bewertungsrechtlich zusammenfasst.

Typische Fälle mit Prüfungsbedarf:

  • Wohnhaus und angrenzender Garten liegen auf unterschiedlichen Flurstücken.
  • Der Zugang zum Haus erfolgt über ein gesondertes Wegegrundstück.
  • Mehrere Flurstücke wurden über Jahre einheitlich als Familiengrundstück genutzt.
  • Das Finanzamt berücksichtigt nur das bebaute Flurstück, obwohl weitere Flächen funktional dazugehören.
  • Die Wohnfläche liegt über 200 m² und die Befreiung muss anteilig berechnet werden.

Steuer-Tipp:
Dokumentieren Sie die Nutzung der Grundstücksteile frühzeitig. Hilfreich sind Lagepläne, Fotos, Grundbuchauszüge, Flurstücksübersichten und Nachweise zur tatsächlichen Nutzung von Garten-, Wege- und Nebenflächen.


Kann eine spätere Teilung oder Veräußerung schädlich sein?

Ja. Der BFH weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Einheit auch für die Nachversteuerung relevant sein kann. Wird etwa ein mitbegünstigtes Gartenflurstück innerhalb von zehn Jahren als eigenes Grundstück abgeteilt und auf einen Dritten übertragen, kann der Nachversteuerungstatbestand greifen.

Grundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG: Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, sofern kein zwingender Hinderungsgrund vorliegt.


Checkliste: Was sollten Erben jetzt prüfen?

  • Selbstnutzung des Erblassers prüfen: Hat der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall selbst bewohnt oder lagen zwingende Hinderungsgründe vor?
  • Eigenen Einzug dokumentieren: Die unverzügliche Selbstnutzung sollte nachweisbar sein. Nach der BFH-Rechtsprechung ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall maßgeblich.
  • Wohnfläche klären: Liegt die Wohnfläche über 200 m², ist die Steuerbefreiung bei Kindern nur anteilig möglich.
  • Flurstücke erfassen: Prüfen Sie, ob Garten-, Wege- oder Nebenflächen tatsächlich mit dem Wohnhaus genutzt wurden.
  • Feststellungsbescheid prüfen: Kontrollieren Sie, welche Flächen das Belegenheitsfinanzamt als wirtschaftliche Einheit festgestellt hat.
  • Fristen beachten: Einwendungen gegen die wirtschaftliche Einheit gehören grundsätzlich in das Feststellungsverfahren.
  • Zehnjahresfrist im Blick behalten: Verkauf, Auszug oder Abtrennung begünstigter Teilflächen kann eine Nachversteuerung auslösen.

FAQ zum BFH-Urteil und zur Familienheim-Befreiung

Gilt die Familienheim-Befreiung auch für Garten- und Wegeflächen?

Ja. Garten- und Wegeflächen können zur Steuerbefreiung gehören, wenn sie zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden und vom Belegenheitsfinanzamt als Teil derselben wirtschaftlichen Einheit festgestellt wurden.

Entscheidet das Flurstück oder die wirtschaftliche Einheit?

Nach dem BFH entscheidet nicht zwingend die einzelne Flurstücksgrenze. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz.

Was bedeutet die 200-Quadratmeter-Grenze beim Familienheim?

Bei Kindern ist die Steuerbefreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m² möglich. Ist die Wohnung größer, wird der begünstigte Wert anteilig ermittelt.

Wann muss ich gegen den Feststellungsbescheid vorgehen?

Einwendungen gegen den Umfang der wirtschaftlichen Einheit müssen grundsätzlich im Feststellungsverfahren beim Belegenheitsfinanzamt geltend gemacht werden. Im späteren Erbschaftsteuerverfahren ist der Feststellungsbescheid insoweit bindend.

Wie schnell muss das Kind nach dem Erbfall einziehen?

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall maßgeblich; spätere Einzüge müssen besonders begründet und belegt werden.

Was passiert, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren verkauft oder nicht mehr selbst genutzt wird?

Dann kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen, sofern kein zwingender Grund die weitere Selbstnutzung verhindert. Das kann nach dem BFH auch mitbegünstigte Garten- oder Wegeflächen betreffen.


Fazit: Der Feststellungsbescheid wird zum Schlüssel

Das BFH-Urteil vom 17.06.2026 stärkt Erben, deren Familienheim aus mehreren tatsächlich zusammengehörenden Grundstücksflächen besteht. Garten- und Wegeflächen können Teil des begünstigten Familienheims sein. Entscheidend ist aber die bewertungsrechtlich festgestellte wirtschaftliche Einheit.

Für Erben bedeutet das: Der Feststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts sollte sofort geprüft werden. Wer den Umfang der wirtschaftlichen Einheit für unzutreffend hält, muss rechtzeitig im richtigen Verfahren reagieren.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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Quellenverzeichnis

  1. Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 042/26 vom 13.08.2026, „Das Familienheim in der Erbschaftsteuer: Begriff des begünstigten Grundstücks“, zum Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23.
  2. BFH, Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23, ECLI:DE:BFH:2026.170626.IIR27.23.0; Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.07.2023 – 3 K 14/23.
  3. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, Steuerbefreiung Familienheim, 200-m²-Grenze und Zehnjahresfrist; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  4. § 2 Abs. 1 BewG, wirtschaftliche Einheit; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  5. § 70 Abs. 1 BewG, Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens; Rechtsstand geprüft am 16.08.2026.
  6. BFH, Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16, zur unverzüglichen Selbstnutzung und der regelmäßig maßgeblichen Sechsmonatsfrist.