Die Bundesregierung plant die Frühstartrente. Was Eltern zu Förderung, Depot, Steuern, Zuzahlungen und Start 2027 wissen sollten.
Rechtsstand: 12.08.2026
Status: Kabinettsbeschluss / Gesetzentwurf – noch nicht geltendes Recht
Fokus-Keyword: Frühstartrente
Frühstartrente: Startkapital für die Altersvorsorge von Kindern
Die Frühstartrente soll Kindern in Deutschland künftig einen frühen Einstieg in die private Altersvorsorge ermöglichen. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen. Geplant ist: Der Bund zahlt für jedes anspruchsberechtigte Kind ab dem sechsten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit monatlich 10 Euro in ein kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot ein.
Wichtig: Die Frühstartrente ist nach dem aktuellen Stand noch nicht geltendes Recht. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach Angaben des BMF möglichst noch 2026 abgeschlossen werden; das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Förderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 mit dem Geburtsjahrgang 2020 starten.
Was ist die Frühstartrente?
Die Frühstartrente ist ein staatlich gefördertes Altersvorsorgemodell für Kinder und Jugendliche. Ziel ist, frühzeitig Kapital für die spätere Altersvorsorge aufzubauen und junge Menschen an langfristiges Investieren am Kapitalmarkt heranzuführen. Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersversorgung soll die private Vorsorge dadurch früher beginnen.
Nach dem Gesetzentwurf sind Kinder anspruchsberechtigt, die das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie mit erstem Wohnsitz im Inland gemeldet sind. Der Entwurf verweist dabei auf Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG.
Wie hoch ist die Förderung?
Der Bund soll monatlich 10 Euro einzahlen. Über den gesamten Förderzeitraum vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr ergibt sich daraus eine staatliche Einzahlung von 1.440 Euro je Kind. Zusätzlich können Eltern, Großeltern oder andere Personen freiwillige Einzahlungen leisten. Nach dem Entwurf sind Zuzahlungen bis zu 6.840 Euro pro Jahr möglich.
| Zuzahlung der Eltern pro Monat | Einzahlungen bis 18 gesamt | Depotwert mit 18 | Depotwert mit 65 |
|---|---|---|---|
| 0 Euro | 1.440 Euro | ca. 2.200 Euro | ca. 53.000 Euro |
| 10 Euro | 2.880 Euro | ca. 4.400 Euro | ca. 107.000 Euro |
| 20 Euro | 4.320 Euro | ca. 6.600 Euro | ca. 160.000 Euro |
| 50 Euro | 8.640 Euro | ca. 13.300 Euro | ca. 320.000 Euro |
Die Werte beruhen auf der Beispielrechnung des BMF mit einer angenommenen durchschnittlichen Wertentwicklung von 7 Prozent pro Jahr. Die tatsächliche Entwicklung kann höher oder niedriger ausfallen. Die Werte sind nominal, berücksichtigen also keine Inflation, und verstehen sich vor der nachgelagerten Besteuerung im Rentenalter.
Wie funktioniert das Depot?
Eltern sollen für ihr Kind ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot bei einem privaten Anbieter eröffnen können. Gefördert werden nach der BMF-Mitteilung ausschließlich zertifizierte Standarddepot-Verträge mit einem Effektivkostendeckel von 1 Prozent und ohne Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit.
Wird kein eigener Vertrag abgeschlossen, soll das Kind trotzdem profitieren. In diesem Fall werden die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt angelegt und durch die Deutsche Bundesbank verwaltet. Damit soll die Förderung alle Kinder eines Jahrgangs erreichen – unabhängig davon, ob die Eltern aktiv ein Depot eröffnen.
Steuer-Tipp:
Eltern sollten die Frühstartrente nicht nur als „staatliches Geschenk“ sehen. Entscheidend ist, welcher Anbieter geringe laufende Kosten, transparente Informationen und eine breit gestreute Kapitalanlage bietet. Schon kleine Kostenunterschiede können sich über Jahrzehnte deutlich auf das Endvermögen auswirken.
Wann darf das Geld ausgezahlt werden?
Das geförderte Kapital soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden. Damit ist die Frühstartrente ausdrücklich als Altersvorsorge gedacht – nicht als frei verfügbares Sparkonto für Ausbildung, Studium oder Führerschein.
Die Erträge sollen bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei bleiben. In der Auszahlungsphase ist nach dem Entwurf eine volle Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG vorgesehen. Diese Vorschrift betrifft Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und vergleichbaren geförderten Vorsorgeformen.
Für wen startet die Frühstartrente zuerst?
Der Start ist rückwirkend zum 1. Januar 2026 für den Geburtsjahrgang 2020 geplant. Das sind die Kinder, die im Jahr 2026 sechs Jahre alt werden. Ab 2027 soll jedes Jahr der jeweils neue Jahrgang der Sechsjährigen hinzukommen.
Für frühere Geburtsjahrgänge unter 18 Jahren sollen nach dem Referentenentwurf zwar Altersvorsorgedepot-Verträge eröffnet werden können, jedoch ohne staatliche Frühstartrenten-Zuwendungen. Dieser Punkt ist besonders wichtig für Familien mit älteren Kindern.
Was bedeutet die Frühstartrente für Eltern und Großeltern?
Für Familien eröffnet die Frühstartrente eine neue Möglichkeit, private Altersvorsorge früh und strukturiert aufzubauen. Der Staat übernimmt den Einstieg mit 10 Euro monatlich. Eltern oder Großeltern können ergänzen, müssen dies aber nicht.
Besonders interessant ist der lange Anlagehorizont. Wird das Kapital über Jahrzehnte breit gestreut investiert und bleiben Erträge im Depot, kann der Zinseszinseffekt erheblich wirken. Gleichzeitig bleibt Kapitalmarktanlage mit Schwankungen verbunden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Rendite besteht nicht.
Achtung / Häufiger Fehler:
Die Beispielwerte von 53.000 Euro, 107.000 Euro oder mehr sind keine Garantie. Sie beruhen auf einer angenommenen durchschnittlichen Wertentwicklung von 7 Prozent pro Jahr. Eltern sollten deshalb nicht mit festen Auszahlungsbeträgen planen, sondern die Frühstartrente als langfristigen Baustein der Altersvorsorge verstehen.
Checkliste: Was Eltern jetzt vorbereiten können
- Informationen zum Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 verfolgen.
- Prüfen, ob das Kind zum Geburtsjahrgang 2020 oder jünger gehört.
- Nach Inkrafttreten zertifizierte Anbieter und Kosten vergleichen.
- Auf Effektivkosten, Anlagekonzept, Transparenz und Verständlichkeit achten.
- Entscheiden, ob freiwillige Zuzahlungen geleistet werden sollen.
- Großeltern frühzeitig einbinden, falls diese regelmäßig mit einzahlen möchten.
- Steuerliche Behandlung der späteren Auszahlung im Blick behalten.
FAQ zur Frühstartrente
Gilt die Frühstartrente schon?
Nein. Stand 12.08.2026 handelt es sich um einen vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; die Förderung soll rückwirkend ab 1. Januar 2026 für den Geburtsjahrgang 2020 starten.
Wie viel zahlt der Staat?
Der Bund soll monatlich 10 Euro je anspruchsberechtigtem Kind einzahlen. Über zwölf Jahre ergibt das staatliche Einzahlungen von 1.440 Euro.
Müssen Eltern selbst einzahlen?
Nein. Freiwillige Zuzahlungen sind möglich, aber nicht verpflichtend. Nach dem Entwurf sind private Einzahlungen bis zu 6.840 Euro pro Jahr zulässig.
Was passiert, wenn Eltern kein Depot eröffnen?
Dann soll das Kind dennoch profitieren. Die Mittel sollen kollektiv am Kapitalmarkt angelegt und von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden.
Kann das Geld vor dem 65. Geburtstag ausgezahlt werden?
Grundsätzlich nein. Das geförderte Kapital soll nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden.
Sind die Erträge steuerfrei?
Während der Ansparphase sollen die Erträge bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei bleiben. Die Auszahlung im Rentenalter soll nachgelagert besteuert werden, insbesondere nach § 22 Nr. 5 EStG.
Fazit: Kleine Förderung, langer Hebel
Die Frühstartrente ist kein Ersatz für eine umfassende Altersvorsorge. Sie kann aber ein sinnvoller Einstieg sein: Der Staat schafft ein Startkapital, Familien können freiwillig ergänzen, und Kinder kommen früh mit langfristigem Vermögensaufbau in Berührung.
Für Eltern gilt: Noch ist die Frühstartrente ein Gesetzesvorhaben. Sobald die endgültigen Regeln feststehen, sollten Anbieter, Kosten, Anlagekonzept und steuerliche Folgen sorgfältig geprüft werden.
Interne Verlinkungsvorschläge:
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Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- BMF, Pressemitteilung Nr. 16/2026 vom 12.08.2026, „Kabinett beschließt Frühstartrente: Startkapital für die Altersvorsorge der jungen Generation“.
- BMF, Fragen und Antworten zur Frühstartrente, Stand 12.08.2026.
- BMF, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, Informationsseite vom 22.07.2026.
- BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, Bearbeitungsstand 21.07.2026, insbesondere §§ 1, 2, 3, 29 und 30 FrühStRG-E.
- Einkommensteuergesetz, § 22 Nr. 5 EStG, Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen.
- Einkommensteuergesetz, § 32 Abs. 1 EStG, Kinderbegriff.