Die Pflicht, einen steuerlichen Vertreter zu benennen, stellt hingegen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.
Airbnb ist ein weltweit agierender Konzern, der im Internet das gleichnamige Immobilienvermittlungsportal betreibt. Dieses bietet die Möglichkeit, Vermieter, die über Unterkünfte verfügen, mit an Unterkünften interessierten Personen in Verbindung zu bringen. Insoweit erhebt Airbnb gegenüber dem Kunden vor dem Beginn der Vermietung die für die Bereitstellung der Unterkunft fällige Zahlung und leitet sie anschließend an den Vermieter weiter, falls seitens des Mieters keine Beanstandung erfolgt ist.
Mit einem italienischen Gesetz von 2017 wurde eine neue Steuerregelung für die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingeführt. Diese Regelung betrifft Airbnb als Betreiber eines Immobilienvermittlungsportals und gilt für Verträge über die nicht gewerbliche Vermietung von Wohnimmobilien durch natürliche Personen für die Dauer von höchstens 30 Tagen, gleich ob diese Verträge direkt mit den Mietern oder indirekt über Immobilienvermittler oder Betreiber von Internetportalen geschlossen werden. Seit dem 1. Juni 2017 unterliegen die Einkünfte aus solchen Mietverträgen einer Abgeltungssteuer in Höhe von 21 %, und die Mietvertragsdaten müssen der Steuerverwaltung übermittelt werden. Wenn sie die Miete einnehmen, müssen die Immobilienvermittler bzw. Internetportalbetreiber als für die Steuererhebung zuständige Personen 21 % vom Mietzins einbehalten und diesen Betrag an den Fiskus abführen. Nicht gebietsansässige Personen, die als nicht dauerhaft in Italien niedergelassen angesehen werden, müssen als für die Steuer verantwortliche Person einen steuerlichen Vertreter benennen.
Die Airbnb Ireland UC und die Airbnb Payments UK Ltd, die zum Airbnb-Konzern gehören, erhoben eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Leiters der Steuerbehörde, mit der die neue Steuerregelung umgesetzt wurde. Der mit dem Rechtsmittel von Airbnb befasste Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) hat den Gerichtshof ersucht, mehrere unionsrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die Pflichten auszulegen, die das nationale Gesetz den Vermittlern von kurzzeitigen Immobilienvermietungen auferlegt.
In seinen Schlussanträgen vom 07.07.2022 führt Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst aus, dass die Pflicht, Informationen zu erheben und den Steuerbehörden zu übermitteln, sowie die Pflichten, Steuern einzubehalten und einen steuerlichen Vertreter zu benennen, keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie 2015/15351 darstellten. Daher sei Italien nicht verpflichtet gewesen, die Kommission vorab über diese Pflichten zu informieren, um zu vermeiden, dass sie gegenüber Einzelpersonen nicht geltend gemacht werden könnten. Die unterlassene Anmeldung des italienischen Gesetzes bei der Kommission und die etwaige Unanwendbarkeit der italienischen Vorschriften auf Airbnb seien nämlich vor dem nationalen Gericht thematisiert worden.
Unter Verweis auf das Urteil Airbnb Ireland2 führt der Generalanwalt sodann aus, dass Art. 56 AEUV3, der den freien Dienstleistungsverkehr betreffe, weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern entgegenstehe. Auch wenn die Einbehaltung von Steuern eine deutlich größere Belastung darstelle als eine schlichte Informationspflicht, handle es sich dabei nicht um eine indirekte Diskriminierung von Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen, wie Airbnb mit der Begründung geltend mache, dass nahezu alle auf dem italienischen Markt aktiven Plattformen in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien.
Es sei durchaus nachvollziehbar, dass Vermittler, die in die Entrichtung der Miete involviert seien, zur Steuereinbehaltung verpflichtet würden, da die Tätigkeit einer erheblichen Zahl natürlicher Personen, die nicht den für Gewerbetreibenden geltenden Pflichten unterlägen, in steuerlicher Hinsicht naturgemäß schwer zu kontrollieren sei. Zudem betreffe die fragliche Steuerregelung nicht etwa die Besteuerung der Dienstleistungen von Airbnb, sondern die Erhebung von Steuern auf die diesen Dienstleistungen zugrunde liegende Vermietung von Immobilien, die sich auf italienischem Hoheitsgebiet befänden. Daher falle diese Regelung unzweifelhaft in den Bereich der steuerlichen Zuständigkeit der italienischen Regierung.
Was die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters anbelange, sei hingegen daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits im Urteil Kommission/Spanien4 entschieden habe, dass eine Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters, die das spanische Recht den Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen gerade zum Zweck der Übermittlung von Informationen und der Einbehaltung von Steuern auferlegt habe, eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle und daher gegen Art. 56 AEUV verstoße. Daraus folge, dass auch die im italienischen Recht vorgesehene Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Vertreters gegen Art. 56 AEUV verstoße.
Zuletzt grenzt der Generalanwalt den Rahmen des maßgeblichen Unionsrechts ein. Seiner Auffassung nach sind alle oben genannten Pflichten, da sie in den Bereich des Steuerrechts fallen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 (die die Dienste der Informationsgesellschaft betrifft) und der Richtlinie 2006/123 (über Dienstleistungen im Binnenmarkt) ausgenommen. Daraus folge, dass die nationale Regelung, die diese Pflichten auferlege, ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sei.
Fußnoten
1 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).
2 Urteil vom 27. April 2022, Airbnb Ireland, C-674/20 (vgl. Pressemitteilung Nr. 66/22).
3 „Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.“
4 Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C‑678/11.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Schlussantrag C-83/21 vom 07.07.2022