Gewerbesteuerkürzung bei umgekehrter Betriebsaufspaltung

Der Bundesfinanzhof (BFH) lieferte kürzlich mit seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (III R 13/23) wegweisende Klarstellungen für Immobiliengesellschaften bezüglich der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung im Kontext einer umgekehrten Betriebsaufspaltung. Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für die steuerliche Behandlung von Immobilienverwaltungsgesellschaften, die ihre Dienstleistungen überwiegend für verbundene Unternehmen erbringen.

Was war der Ausgangspunkt?

Im Kern des Falles stand eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, die in den Streitjahren durch eine natürliche Person und eine weitere Gesellschaft beherrscht wurde. Ihr Geschäft bestand aus dem Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Immobilien, wobei sie eine Teilfläche ihrer Grundstücke an eine mittelbar beteiligte Gesellschaft überließ. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag ohne Berücksichtigung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung fest, nachdem der Betriebsprüfer eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der F-KG angenommen hatte.

Das Urteil des BFH

Der BFH entschied jedoch, dass aus der Konstellation einer umgekehrten Betriebsaufspaltung – bei der die Betriebsgesellschaft die Besitzkapitalgesellschaft beherrscht – keine originär gewerbliche Tätigkeit abgeleitet werden kann. Hierbei ist entscheidend, dass das Durchgriffsverbot auch bei einer mittelbaren Beteiligung greift, was bedeutet, dass die Verhältnisse der Betriebsgesellschaft nicht auf die Besitzgesellschaft durchschlagen dürfen.

Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

Diese Kürzung zielt darauf ab, den Gewinn von Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, von der Gewerbesteuer freizustellen. Sie soll gewährleisten, dass solche Tätigkeiten, die einer privaten Vermögensverwaltung gleichen, steuerlich mit nicht gewerblichen Tätigkeiten gleichbehandelt werden. Das BFH-Urteil bestärkt somit die Position, dass Immobiliengesellschaften unter bestimmten Bedingungen von dieser Kürzung profitieren können, selbst wenn eine komplexe Unternehmensstruktur vorliegt.

Praktische Auswirkungen und Empfehlungen

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Immobiliengesellschaften, ihre Unternehmensstrukturen und -verflechtungen genau zu prüfen, um steuerliche Vorteile wie die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung optimal zu nutzen. Es ist ratsam, bei der Strukturierung von Immobiliengesellschaften die neuesten gesetzlichen Entwicklungen und gerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf das Fondsstandortgesetz, das weitere Erleichterungen bietet.

Zusammenfassend bietet das BFH-Urteil eine wichtige Orientierungshilfe für die steuerliche Gestaltung und Planung von Immobiliengesellschaften, insbesondere in komplexen Szenarien wie der umgekehrten Betriebsaufspaltung. Für detaillierte Beratung und individuelle Lösungen ist jedoch immer die Konsultation eines Steuerberaters empfehlenswert.