Am 15. März 2023 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem wichtigen Urteil (Az. I R 41/19) über die gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung und die potenzielle verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei gleichzeitiger Auszahlung von Pensionsleistungen und Gehalt. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was das Urteil und die darauf basierende Änderung des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 für Gesellschafter-Geschäftsführer bedeuten.
Hintergrund: Was regelt die Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft können eine Pensionszusage erhalten, die ihnen nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine Versorgung zusichert. Bisher führte die gleichzeitige Auszahlung von Geschäftsführergehalt und Pensionsleistung oft zu steuerlichen Fragestellungen, insbesondere in Bezug auf die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Eine vGA liegt dann vor, wenn Zahlungen aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Veranlassungen erfolgen und nicht dem üblichen Fremdvergleich standhalten.
Kernaussagen des BFH-Urteils vom 15. März 2023
Das BFH-Urteil vom 15. März 2023 konkretisiert, unter welchen Bedingungen die gleichzeitige Zahlung von Pension und Geschäftsführergehalt zulässig ist, ohne dass eine vGA ausgelöst wird. Dem Urteil zufolge gilt Folgendes:
- Anrechnung oder Aufschub der Pension: In der Phase, in der der Geschäftsführer seine Pension bezieht (nach Eintritt des Versorgungsfalles), sollte entweder das Geschäftsführergehalt auf die Pensionszahlung angerechnet oder die Auszahlung der Pension aufgeschoben werden, bis der Geschäftsführer seine Tätigkeit vollständig beendet hat. Ein Aufschub kann auch unter Berücksichtigung eines Barwertausgleichs erfolgen.
- Fremdvergleich und Gehaltshöhe: Ein hypothetischer Fremdvergleich legt nahe, dass die Summe aus Geschäftsführergehalt und Pension die letzten Aktivbezüge nicht überschreiten darf. Sofern das reduzierte Gehalt für die fortgeführte Tätigkeit als Geschäftsführer die Differenz zwischen der Pensionsleistung und den letzten Bezügen nicht überschreitet, ist keine gesellschaftliche Veranlassung gegeben.
- Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung: Vorbehaltlich eines ordnungsgemäßen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (gemäß R 8.5 Abs. 2 KStR) ist eine gleichzeitige Zahlung von Pension und Geschäftsführergehalt steuerlich nicht zu beanstanden, solange die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Änderungen im BMF-Schreiben vom 18. September 2017
Das Urteil hat zu einer Anpassung des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 geführt. Die wesentlichen Änderungen sind:
- Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Teilzeittätigkeit: Laut dem BMF ist die Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers in einem reduzierten Umfang (Teilzeittätigkeit) nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar. Die Finanzverwaltung bleibt bei ihrer bisherigen Auffassung, dass eine vGA vorliegt, wenn das Geschäftsführergehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden.
- Verwaltungsauffassung zu Teilzeittätigkeiten: Der BFH vertritt in Randnummer 28 seines Urteils die Ansicht, dass eine Weiterbeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen möglich sei, ohne eine vGA auszulösen. Die Finanzverwaltung widerspricht dem jedoch und hält an ihrer Position fest, dass eine solche Teilzeittätigkeit nicht mit den Anforderungen an einen Geschäftsführer in Einklang steht.
Fazit: Auswirkungen auf Gesellschafter-Geschäftsführer
Das Urteil des BFH sowie die Anpassungen im BMF-Schreiben haben klare Leitlinien für Gesellschafter-Geschäftsführer geschaffen. Die gleichzeitige Zahlung von Pension und Gehalt ist möglich, wenn ein Fremdvergleich beachtet wird und die Gesamtzahlungen nicht die letzten Aktivbezüge überschreiten. Jedoch bleibt es dabei, dass eine deutliche Reduzierung der Arbeitszeit und des Gehalts problematisch sein kann.
Für Unternehmen und Steuerberater ist es wichtig, diese Änderungen zu berücksichtigen, um potenzielle steuerliche Risiken, wie eine verdeckte Gewinnausschüttung, zu vermeiden.
Dieses Urteil und die neuen Regelungen sind ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden und stehen auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums zum Abruf bereit.