Jahresnetzkarte für einen Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens als Versorgungsbezug i.S. des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG

 Leitsatz

Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG , wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags gezahlt werden; insoweit kann daher nicht die Werbungskostenpauschale des § 9a S. 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 Euro abgezogen werden (Festhaltung am Senatsurteil v. 26.3.2014, 6 K 1712/13; Abgrenzung zum Urteil des FG Köln v. 22.5.2013, 7 K 3185/12 ).

 Gesetze

EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b
EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

 Tatbestand

 Gründe

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der am … geborene Kläger war bis Ende Juni 1994 als Beamter für die Deutsche Bahn tätig. Am … 1994 schloss er mit der „Deutsche Bahn Aktiengesellschaft” (DB AG) einen Anstellungsvertrag, der unter der Bedingung stand, dass das Bundeseisenbahnvermögen den Kläger unter Wegfall der Besoldung ab … 1994 aus seinem Beamtenverhältnis beurlaubt. Der Anstellungsvertrag endete nach den in § 4 näher geregelten Voraussetzungen. Ausdrücklich vorgesehen war auch die Vertragsbeendigung mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet. Der Anstellungsvertrag enthielt u.a. folgende Klauseln:

  •   7 Versorgung:

Die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis bleibt als Grundsicherung aufgrund einer vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens getroffenen individuellen Entscheidung auch während der Dauer der Beurlaubung gewährleistet; die Gesellschaft entrichtet dafür den gesetzlich vorgesehenen Versorgungszuschlag (§ 21 Abs. 3 DBGrG = Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft).

  •   9 Nebenleistungen

Der Kläger erhält eine persönliche Fahrkarte 1. Klasse für alle Eisenbahnstrecken und Buslinien der Gesellschaft. Das gilt auch für die Dauer des Bezugs des Ruhegelds (§ 7).

Ferner erhalten der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder Fahrvergünstigungen zur privaten Nutzung nach den Richtlinien der Gesellschaft und auch nach den Vereinbarungen mit der „Vereinigung für die internationalen Fahrvergünstigungen des Eisenbahnpersonals” (FIP).

Soweit es sich bei den Nebenleistungen nach Abs. 1 um einen geldwerten Vorteil im steuerrechtlichen Sinne handelt, trägt der Kläger die darauf entfallenden Steuern selbst.

Auf der Basis dieses Anstellungsvertrags arbeitete der Kläger bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2004 für die DB AG und erhielt nach seiner Pensionierung Versorgungsbezüge vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV). In den Streitjahren bescheinigte das BEV, dass es sich beim erhaltenen Arbeitslohn in voller Höhe um Versorgungsbezüge handelt. Ein gesonderter Ausweis der im Arbeitslohn enthaltenen geldwerten Vorteile aus Sachbezügen war den Lohnsteuerbescheinigungen nicht zu entnehmen.

Im Arbeitslohn und auch in den bescheinigten Versorgungsbezügen enthalten war jeweils ein Sachbezugswert für eine Jahresnetzkarte, den das BEV wie folgt berechnete:

 

   2015  2016
     
 Wert der Fahrkarte nach 4 % Abschlag gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG ):  6.411,26  6.439,16
 Freibetrag § 8 Abs. 3 EStG :    1.080,00    1.080,00
 Arbeitslohn durch Sachbezug  5.331,26  5.359,16
 Alle Beträge in EUR

 

Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte die Kläger entsprechend den Lohnsteuerbescheinigungen. Dies hatte im Einkommensteuerbescheid 2015 vom … und im Einkommensteuerbescheid 2016 vom … zur Folge, dass der Arbeitslohn nicht um die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 EUR gemindert wurde. Berücksichtigt wurden erklärte Werbungskosten in Höhe von 482 EUR für 2015 bzw. in Höhe von 519 EUR für 2016.

Im Einkommensteuerbescheid für 2014 hatte das FA neben den nachgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 442 EUR auch die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 EUR berücksichtigt.

Für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 war die selbe Rechtsfrage bereits streitig. Mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2016 im Verfahren 6 K 1712/13 (EFG 2014, 1303) hat der erkennende Senat die damaligen Klagen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Verfahren Bezug genommen. Nach Angaben der Kläger wurde die zugelassene Revision – in Hinblick auf das Urteil des FG Köln vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 – nur aufgrund eines Terminproblems der Rechtsschutzversicherung nicht eingelegt.

Im Einspruchsverfahren half das FA für 2015 teilweise in einem anderen Streitpunkt mit dem Änderungsbescheid vom … ab. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche mit der Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 20. November 2017:

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 26. Juni 2014 (Az.: VI R 42/13) entschieden, dass die vom Arbeitgeber zugesicherte Fahrvergünstigung Arbeitslohncharakter habe und als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern sei, und zwar unabhängig davon, ob der Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Arbeitsverhältnis stamme. Das FA habe dieses Urteil im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 umgesetzt.
  • Unzutreffend sei, dass der Kläger die Fahrkarte wegen des Erreichens einer Altersgrenze bezogen habe. Tatsächlich erhalte er die Fahrkarte wegen seines Arbeitsvertrages mit der Deutschen Bahn AG.

 

Zu den Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz verwiesen.

Die Kläger beantragen,

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

  • Das FA schließt sich in der Einspruchsentscheidung den Entscheidungsgründen des FG München vom 26. März 2014 an und verweist darauf, dass der BFH mit seinem Urteil vom 26. Juni 2014 es dahinstehen ließ, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt.
  • Für 2014 sei versehentlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug zugelassen worden. Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung sei die Finanzbehörde nicht an eine fehlerhafte Sach- und Rechtsbehandlung in früheren Veranlagungszeiträumen gebunden.

 

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung und den Schriftsatz vom … verwiesen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 Gründe

  

  1. Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat das FA den Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG in Höhe von 1.000 EUR nicht angesetzt. Dieser steht dem Kläger nicht zu, da er aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich Versorgungsbezüge bezogen hat.

  1. a) Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die vom BEV gewährten Leistungen aufgrund der früheren Tätigkeit als Beamter Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG sind. Hiervon gehen auch die Kläger aus.
  2. b) Der Sachbezug Jahresnetzkarte ist ein Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG .
  3. aa) Unter diese Vorschrift fallen Bezüge und sonstige Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze ist, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist. In diesen Fällen stellt das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 VI R 28/11 , BStBl II 2013, 572 m.w.N.).
  4. bb) Nach diesen Grundsätzen erhält der Kläger die Jahresnetzkarte wegen Erreichens einer Altersgrenze.

Der Anstellungsvertrag des Klägers endet ausdrücklich mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs, hier also Ende …. Ohne Sonderregelung im Anstellungsvertrag würde somit mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs auch die Pflicht des Arbeitgebers enden, die Jahresnetzkarte zur Verfügung zu stellen. § 9 des Anstellungsvertrags sieht daher ausdrücklich vor, dass der Bezug der Jahresnetzkarte nicht mit dem aktiven Beschäftigungsverhältnis endet. Mit der Verknüpfung des Bezugs der Netzkarte mit dem Bezug von grundsätzlich altersabhängigen beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen wird ein Rechtsanspruch des Klägers begründet, der über die Vollendung des 65. Lebensjahrs, ggf. auch über ein anderes Pensionierungsalter, hinausreicht. Damit ist das Bezugsrecht des Klägers von einem Lebensalter abhängig. Die Klausel, dass die Netzkarte dem Kläger auch für die Dauer des Bezugs des beamtenrechtlichen Ruhegehalts zusteht, stellt zudem klar, dass der Kläger keine Gegenleistung mehr erbringen muss. Die vertragliche Gestaltung führt damit in ihrer Gesamtheit zu einem altersabhängigen Bezug mit Versorgungscharakter.

Demgegenüber hat das FG Köln im Urteil vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 (BFH-Az.: VI R 41/13) ausgeführt, die dort streitige Fahrvergünstigung werde nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt. Der Senat schließt sich dieser Ansicht jedenfalls für die abweichende Sachverhaltskonstellation des Streitfalls nicht an. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger auch vor seiner Pensionierung eine Jahresnetzkarte erhalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bezug der Jahresnetzkarte ab der Pensionierung nicht von einer Altersgrenze abhängt.

Der BFH hat es in seinem Urteil VI R 41/13 vom 26. Juni 2014(BFH/NV 2014, 1935) dahinstehen lassen, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt. Im Streitfall waren diese Vergünstigungen bereits durch die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei.

Der Senat sieht daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO ).

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ).

 

FG München  v.  – 6 K 2979/17