Seit Einführung der neuen Grundsteuerregelung mehren sich Einsprüche gegen die entsprechenden Bescheide. Viele Eigentümer hoffen darauf, dass sie bis zu einer endgültigen Klärung keine Grundsteuer zahlen müssen. Doch das Sächsische Finanzgericht hat nun klargestellt, dass es keine generelle Aussetzung der Vollziehung geben wird.
Sächsisches Finanzgericht lehnt Eilanträge ab
In mehreren Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerbescheiden kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25, 2 V 130/25, 1 V 86/25, 5 V 198/25, 5 V 181/25). Seit Jahresbeginn gingen dort Hunderte von Anträgen ein, überwiegend von Bürgerinnen und Bürgern, die steuerlich nicht vertreten sind und mit einem standardisierten Text die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerregelung in Frage stellen.
Die Antragsteller möchten erreichen, dass sie bis zur endgültigen Entscheidung keine Grundsteuer zahlen müssen. In den meisten Fällen sind die dazugehörigen Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern derzeit ruhend gestellt. Der Bund Deutscher Finanzrichter bestätigt, dass ähnliche Anträge auch bei anderen Finanzgerichten bundesweit eingehen.
Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
Das Finanzgericht stellte klar, dass es keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer gibt. Zudem wurde betont, dass auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berücksichtigt werden muss. Gemeinden sind auf die Grundsteuereinnahmen angewiesen und haben ein legitimes Interesse daran, dass diese Einnahmen – wenn auch vorläufig – weiterfließen.
Ein weiterer Punkt: Die Antragsteller konnten nicht ausreichend darlegen, warum ihnen die vorläufige Zahlung der Grundsteuer derart schwere Nachteile bringen würde, dass diese über dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Gesetzes stehen.
Formelle Voraussetzungen oft nicht erfüllt
Neben den inhaltlichen Argumenten stellte das Finanzgericht auch fest, dass in vielen Fällen bereits die formellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung fehlen. So hatten viele Antragsteller keinen Einspruch gegen die entsprechenden Bescheide eingelegt oder keinen vorherigen Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde gestellt.
Fazit
Die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts zeigt deutlich, dass Steuerpflichtige nicht ohne Weiteres von der Zahlung der Grundsteuer befreit werden. Wer eine Aussetzung der Vollziehung erreichen möchte, muss nicht nur stichhaltige verfassungsrechtliche Argumente liefern, sondern auch formale Voraussetzungen erfüllen. Für betroffene Eigentümer kann es ratsam sein, sich steuerrechtlich beraten zu lassen, um mögliche rechtliche Schritte optimal zu gestalten.