In einem kürzlich ergangenen Urteil wurde die Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinnen bei einem Buffet-Restaurant mit asiatischem Speiseangebot wegen erheblicher Mängel in der Kassenführung und Buchhaltung bestätigt. Die Finanzbehörden stellten fest, dass die Buchführung der Betreiberin mehrere gravierende Mängel aufwies, wie manipulierte Tagesabschlüsse im Kassensystem, unvollständige Buchführungsdaten und das Fehlen von notwendigen Protokollen und Anleitungen.
Die Schätzung wurde auf Basis der amtlichen Richtsatzsammlung vorgenommen, die eine anerkannte Methode für die Ermittlung von Umsatz- und Gewinnaufschlägen in der Gastronomie ist. Trotz Einwänden der Restaurantbetreiberin, die einen geringeren Aufschlagsatz geltend machen wollte, hielt das Gericht die Schätzung von 316 % Rohgewinnaufschlagsatz (RGAS) für angemessen. Eine Anwendung alternativer Schätzungsmethoden wie Zeitreihenanalysen oder Getränkekalkulationen wurde abgelehnt, da die vorliegenden Daten Unsicherheiten aufwiesen und die Manipulation der Kassendaten die Grundlage für verlässliche Alternativschätzungen unbrauchbar machte.
Das Urteil verdeutlicht, dass bei gravierenden Mängeln in der Kassenführung und bei manipulierbaren Kassensystemen die Finanzbehörden zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt sind. Ein solcher Verstoß gegen die ordnungsgemäße Buchführung kann weitreichende Konsequenzen haben, da Schätzungen grundsätzlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden können.
Normen: § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 AO, § 140 AO, § 141 AO, § 142 AO, § 143 AO, § 144 AO, § 145 AO, § 146 AO, § 147 AO, § 148 AO, § 158 AO, § 5 AO, § 4 EStG 2009, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018, § 22 UStG 2005, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015, UStG VZ 2016, UStG VZ 2017, UStG VZ 2018, § 7 S 1 GewStG 2002, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015, GewStG VZ 2016, GewStG VZ 2017, GewStG VZ 2018 |
Gericht: | Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat |
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Entscheidungsdatum: | 08.05.2024 |
Rechtskraft: | ja |
Streitjahre: | 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 |
Aktenzeichen: | 1 V 123/23 |
ECLI: | ECLI:DE:FGSH:2024:0508.1V123.23.00 |
Dokumenttyp: | Beschluss |