Keine fristlose Kündigung bei Verzehr von Pommes Frites und Frikadellen

Keine fristlose Kündigung bei Verzehr von Pommes Frites und Frikadellen

Rechtslage

Die „Emmely“-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat dazu geführt, dass der im Arbeitsrecht geltende Grundsatz, dass eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers unabhängig von der Schadenshöhe und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit immer die fristlose Kündigung auslöst, aufgeweicht worden ist. Seit Emmely kann insbesondere die langjährige Betriebszugehörigkeit eine Interessenabwägung erforderlich machen, die zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen kann. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte jetzt im Geltungsbereich der Emmely-Entscheidung zu urteilen.

Sachverhalt

Der 50-jährige Kläger war 19 Jahre beim Arbeitgeber in der Kantine beschäftigt. Der Arbeitgeber warf ihm vor, trotz bestehender Weisungen bei einem Durchgang durch die Küche Pommes frites sowie 2 Frikadellen zum Verzehr an sich genommen zu haben, ohne diese zu bezahlen. Nachdem der Kläger, auf den Vorfall angesprochen, auch noch unkooperativ war, kündigte der Arbeitgeber wegen dieses Vorfalls außerordentlich fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist und bewertete das Verhalten des Klägers als Diebstahl; zumindest bestehe ein Diebstahlverdacht.

Entscheidung

Der Arbeitgeber unterlag zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht. Selbst wenn der Sachverhalt als unstreitig und wahr angenommen werden müsse, könne der Vorfall in der vorliegenden Konstellation keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen. Insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Kläger nach geltenden Tarifverträgen nur noch außerordentlich kündbar sei, ließen eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen. Auch das unkooperative Verhalten im Anschluss an den Vorfall sei nicht für eine fristlose Kündigung geeignet. Als milderes Mittel hätte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.

Konsequenz

Die Entscheidung liegt auf der Emmely Linie. Jedenfalls bei „geringeren“ Delikten wird heute eine Interessenabwägung erforderlich sein, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Bei sehr langer Betriebszugehörigkeit wird diese wohl zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen.