Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter forstwirtschaftlicher Tätigkeit

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 7. August 2024 (Az. 4 K 722/24 Verk) entschieden, dass eine Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG nicht gewährt wird, wenn die land- oder forstwirtschaftliche Betätigung eines Betriebs im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung hat.


Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, bewirtschaftete unter anderem städtische Waldflächen und setzte hierfür einen Zentralachsanhänger mit Kran (Holzrückwagen) ein. Sie beantragte für das Fahrzeug eine Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG, da es ausschließlich für forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werde.

Das zuständige Hauptzollamt lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass die forstwirtschaftliche Betätigung nur einen untergeordneten Teil der gesamten Aufgaben der Klägerin ausmache und kein eigenständiger forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege.


Entscheidung des FG Düsseldorf

Der 4. Senat des FG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Hauptzollamts. Die Begründung:

  1. Untergeordnete Bedeutung der Forstwirtschaft
    • Die forstwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin erzielte nur 0,2-0,35 % der Gesamtumsatzerlöse und hatte im Verhältnis zu den übrigen Aufgaben der Klägerin eine untergeordnete Bedeutung.
    • Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit, die nur als Hilfstätigkeit im Rahmen einer Vielzahl kommunaler Aufgaben ausgeführt wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Kfz-Steuerbefreiung.
  2. Einheitlicher Betrieb
    • Nach der Verkehrsauffassung sei der gesamte Betrieb der Klägerin als einheitlicher kommunaler Betrieb anzusehen.
    • Eine Trennung der Tätigkeitsbereiche sei nicht möglich, da diese planmäßig miteinander verflochten seien.
    • Die forstwirtschaftliche Abteilung stelle keine eigenständige forstwirtschaftliche Einheit dar.
  3. Kein eigenständiger forstwirtschaftlicher Betrieb
    • Für die Gewährung der Kfz-Steuerbefreiung müsse ein eigenständiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Senat zwar die Revision zugelassen, diese aber nicht eingelegt wurde.


Relevanz für die Praxis

  1. Kfz-Steuerbefreiung
    Unternehmen oder Organisationen, die eine Kfz-Steuerbefreiung für Fahrzeuge beantragen, müssen sicherstellen, dass die Tätigkeit des Betriebs eine eigenständige land- oder forstwirtschaftliche Einheit darstellt und nicht nur eine untergeordnete Bedeutung im Gesamtkontext hat.
  2. Abgrenzung von Tätigkeitsbereichen
    Es ist entscheidend, dass land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten nicht als bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit wahrgenommen werden, um als eigenständiger Betrieb anerkannt zu werden.
  3. Umsatzanteile als Indikator
    Das Verhältnis der erzielten Umsätze aus land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu den Gesamteinnahmen eines Betriebs kann ein entscheidender Faktor bei der Bewertung sein.

Fazit

Das Urteil des FG Düsseldorf zeigt klar, dass die Kfz-Steuerbefreiung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Besonders bei Organisationen, die verschiedene Tätigkeiten ausführen, ist eine klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche notwendig, um steuerliche Vorteile geltend machen zu können.

Für Unternehmen und Institutionen, die in ähnlichen Situationen stehen, empfiehlt sich eine gründliche Prüfung ihrer Tätigkeitsstruktur. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung oder Prüfung von Kfz-Steuerbefreiungen benötigen.