Keine personenbedingte Kündigung bei Problemen im Umgang mit anderen

Keine personenbedingte Kündigung bei Problemen im Umgang mit anderen

Kernfrage

In seltenen Einzelfällen kann das Fehlverhalten von Arbeitnehmern gegenüber Kunden, Kollegen oder Vorgesetzten eine Kündigung rechtfertigen. In der Regel wird aber zuvor eine Abmahnung erforderlich sein. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein verhaltens- oder personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Über diese Abgrenzung hat nun das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin war 13 Jahre bei der beklagten Kommune, zuletzt als Leiterin mehrerer Kindertagesstätten, beschäftigt. In den ersten 10 Jahren kam es zu keinerlei Beanstandungen. Zuletzt kam es aber zu Problemen der Klägerin mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Eltern. Nach dem Scheitern eines Mediationsverfahrens sprach die Beklagte gegenüber der ordentlich unkündbaren Klägerin eine außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung aus. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin und obsiegte.

Entscheidung

Das Gericht urteilte, dass die Kündigung mangels ausreichend dargelegter Kündigungsgründe in der Person der Klägerin unwirksam sei. Der Kern der von der Beklagten aufgezeigten Vorwürfe liege nicht in der Person, sondern im Verhalten der Klägerin. Diese Umstände könnten jedoch mangels vorheriger Abmahnung der Klägerin nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen werden. Eine Umstellung der Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe scheitere an formellen Gründen.

Konsequenz

Hat ein Arbeitnehmer Probleme im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden, so rechtfertigt dies in aller Regel keine personenbedingte (Änderungs)Kündigung. Der Kern derartiger Vorwürfe liegt in der Regel im Verhalten des Arbeitnehmers, so dass regelmäßig nur eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt, die aber grundsätzlich eine Abmahnung voraussetzt.