Die Künstlersozialabgabe (KSA) fällt an, wenn Unternehmen selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, beispielsweise für Fotos, Webdesign, Übersetzungen oder Blogtexte. Die Abgabe beträgt 5 % des Honorars und wird an die Künstlersozialversicherung (KSK) gezahlt. Sie dient als eine Art „Arbeitgeberanteil“ zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der beauftragten Selbstständigen.
Ausnahme: Bagatellgrenze
Unternehmen sind von der KSA befreit, wenn die jährlichen Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten insgesamt die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Diese Grenze wird nun angehoben:
- Ab 1. Januar 2025: 700 €
- Ab 1. Januar 2026: 1.000 €
Diese Erhöhung der Bagatellgrenze, beschlossen durch das „Vierte Bürokratie-Entlastungsgesetz“, bietet Unternehmen mehr Spielraum, kleine Aufträge ohne KSA-Zahlung zu vergeben.
Abgabe und Meldung
Wenn die Bagatellgrenze überschritten wird, melden Unternehmen die im Vorjahr gezahlten Honorare bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK. Honorare aus dem Jahr 2024 sind somit bis 31. März 2025 zu melden. Das Meldeformular ist online bei der Künstlersozialkasse verfügbar.
Diese neuen Regelungen erleichtern insbesondere für kleinere Unternehmen die Beauftragung freier Künstler und Publizisten, ohne Künstlersozialabgaben zahlen zu müssen.