Leasing-Sonderzahlung: Der BFH setzt dem Dezember-Leasing-Modell ein Ende

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil das sogenannte Dezember-Leasing-Modell endgültig beerdigt. Diese Entscheidung betrifft Freiberufler und Gewerbetreibende, die einen privat geleasten Pkw teilweise betrieblich nutzen und dabei eine hohe Leasing-Sonderzahlung leisten. Das Urteil bringt Klarheit darüber, wie diese Sonderzahlungen im Rahmen einer Nutzungseinlage steuerlich zu behandeln sind.

Das Dezember-Leasing-Modell: Was steckt dahinter?

Bisher war es eine gängige Praxis, dass Steuerpflichtige zum Jahresende einen Leasingvertrag für ein Fahrzeug abschlossen und eine hohe Sonderzahlung leisteten, um im gleichen Jahr von einem hohen betrieblichen Nutzungsanteil zu profitieren. Dies führte zu einer erheblichen Steuerersparnis, wenn die Sonderzahlung direkt im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde.

Ein typisches Beispiel: Ein Arzt least im Dezember einen neuen Pkw und zahlt eine Sonderzahlung von 36.000 Euro. Da er im Dezember das Fahrzeug überwiegend betrieblich nutzt – etwa 90 % der Fahrten –, konnte er bisher versuchen, 90 % der Sonderzahlung, also 32.400 Euro, als Betriebsausgabe abzusetzen. Doch der BFH hat dieser Gestaltung nun einen Riegel vorgeschoben.

Das Urteil des BFH: Verteilung der Sonderzahlung auf die Leasinglaufzeit

Nach dem Urteil des BFH ist es nicht mehr möglich, die gesamte Leasing-Sonderzahlung im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abzusetzen. Stattdessen muss die Sonderzahlung auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden. Diese Entscheidung betrifft alle, die einen privat genutzten Pkw teilweise betrieblich nutzen und eine Nutzungseinlage geltend machen wollen.

Im konkreten Fall bedeutet dies: Hat der Leasingvertrag eine Laufzeit von drei Jahren, so ist die Sonderzahlung auf 36 Monate zu verteilen. In unserem Beispiel mit der Sonderzahlung von 36.000 Euro bedeutet das, dass im ersten Jahr nur 1/36 der Sonderzahlung, also 1.000 Euro, in die Betriebsausgaben eingehen. Diese Verteilung erfolgt unabhängig davon, wann die Zahlung tatsächlich abgeflossen ist.

Auswirkungen auf die betriebliche Nutzung

Interessant ist, dass der BFH entschieden hat, dass für die Berechnung der Betriebsausgaben die tatsächliche betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung maßgeblich ist. In unserem Beispiel, in dem der Arzt im Dezember das Fahrzeug zu 90 % betrieblich nutzte, kann er 90 % von 1.000 Euro – also 900 Euro – als Betriebsausgabe absetzen.

Was bedeutet das für die Folgejahre?

Die anteilige Sonderzahlung, die im Jahr der Anschaffung berücksichtigt wurde, kann in den folgenden Jahren weiterhin anteilig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, auch wenn in diesen Jahren kein Abfluss der Sonderzahlung mehr erfolgt. Diese wertende Zuordnung der Sonderzahlung über die gesamte Leasinglaufzeit hinweg bedeutet, dass das Steuerersparnispotenzial des Dezember-Leasing-Modells erheblich eingeschränkt wird.

Fazit: Ein Ende des Steuersparmodells

Das Urteil des BFH bedeutet das Ende einer beliebten Steuergestaltung. Steuerpflichtige müssen künftig genau prüfen, wie sie ihre Leasing-Sonderzahlungen über die Vertragslaufzeit verteilen und welche Auswirkungen dies auf ihre Betriebsausgaben hat. Insbesondere ist die tatsächliche betriebliche Nutzung im Anschaffungsjahr entscheidend für die Höhe der absetzbaren Betriebsausgaben.

Für Freiberufler und Gewerbetreibende, die einen privat genutzten Pkw teilweise betrieblich nutzen, heißt es nun, sich auf die neuen Spielregeln einzustellen. Der BFH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass die Steuerersparnis durch eine hohe Leasing-Sonderzahlung im Dezember nicht mehr ohne Weiteres möglich ist. Die Verteilung der Sonderzahlung auf die gesamte Leasinglaufzeit stellt sicher, dass die tatsächliche Nutzung und die damit verbundenen Kosten realistisch und steuerlich korrekt abgebildet werden.