BFH · Urteil vom 18.12.2025 · Az. V R 31/23
Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überlassung von Kühlräumen und -zellen zur Kühlung eines Leichnams nicht als steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist nicht die äußere Form – Raumüberlassung –, sondern der wirtschaftliche Gehalt der Leistung: die Kühlung des Leichnams.
Der Leitsatz
BFH, Urteil V R 31/23 vom 18.12.2025
Die im Rahmen der Kühlung eines Leichnams erfolgende Überlassung von Kühlräumen und -zellen ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung, wenn sich die Leistung dadurch charakterisiert, dass der Leichnam gekühlt wird.
Der entscheidende Abgrenzungsmaßstab
Die umsatzsteuerliche Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger einen Raum auf bestimmte Zeit nutzen kann und damit der typische Charakter einer Vermietung vorliegt. Der BFH stellt klar: Wird ein Kühlraum nicht passiv zur Nutzung überlassen, sondern aktiv zur Erbringung einer Dienstleistung – hier der Kühlung eines Leichnams – eingesetzt, überlagert dieser Dienstleistungscharakter die reine Raumüberlassung.
Steuerfreie Vermietung
Passive Überlassung eines Raums zur Nutzung durch den Leistungsempfänger auf Zeit – dieser bestimmt die Nutzung.§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG
≠
Steuerpflichtige Dienstleistung
Aktive Nutzung der Räumlichkeit zur Erbringung einer Leistung – hier: Kühlung des Leichnams als prägender Leistungsinhalt.Umsatzsteuerpflichtig
Abgrenzung zum BMF-Schreiben vom 23.11.2020
Der BFH grenzt sein Urteil ausdrücklich von der Verwaltungsauffassung in Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 23. November 2020 (BStBl I 2020 S. 1335) ab. Dieses BMF-Schreiben hatte im Kontext der Überlassung von Kühlräumen an Bestatter Steuerfreiheit nahegelegt. Der BFH setzt dem die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Leistungscharakters entgegen: Wenn die Kühlung des Leichnams der prägende Inhalt der Leistung ist, scheidet Steuerfreiheit aus – unabhängig davon, wie die Leistung formal bezeichnet wird.
Praxisrelevante Abgrenzungsbeispiele:
Die Entscheidung zwingt zur Einzelfallbetrachtung. Leistungsinhalt und Vertragsgestaltung sind entscheidend.
Reine Raumüberlassung
Bestatter mietet Kühlzelle beim Betreiber an und betreibt die Kühlung selbst – Raumcharakter überwiegt.Tendenziell steuerfrei
Kühldienstleistung
Betreiber übernimmt Einlagerung und Kühlung des Leichnams – Dienstleistungscharakter überwiegt.Steuerpflichtig (BFH)
Krematorien / Leichenhallen
Überlassung durch Kommunen oder Kirchen – Abgrenzung nach denselben Grundsätzen vorzunehmen.Einzelfallprüfung
Sarglagerung
Reine Lagerung ohne aktive Dienstleistungskomponente – nähert sich der klassischen Lagermiete an.Einzelfallprüfung
Handlungsbedarf in der Praxis
Betreiber von Kühlräumen und -zellen in der Bestattungsbranche – aber auch Krematorien, Friedhofsverwaltungen und Krankenhäuser – sollten ihre bisherige umsatzsteuerliche Behandlung überprüfen. Wer Kühlleistungen bislang als steuerfreie Vermietung behandelt und keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat, muss prüfen, ob offene Veranlagungszeiträume noch korrigiert werden müssen. Gleichzeitig entfällt bei steuerpflichtiger Behandlung die Vorsteuerausschlussregel – der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen wäre dann möglich.
BMF-Reaktion ausstehend: Der BFH weicht ausdrücklich von der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 23.11.2020) ab. Eine Anpassung des UStAE durch das BMF ist zu erwarten, liegt aber noch nicht vor. Bis dahin besteht Rechtsunsicherheit, wie Finanzämter offene Fälle behandeln werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 31/23 · Abgrenzung zu BMF-Schreiben vom 23.11.2020, BStBl I 2020 S. 1335, Tz. 2.2