Arbeitnehmer aufgepasst: Sichern Sie sich ihre Steuererstattung im voraus. Lassen Sie sich vom Finanzamt einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen.
Beispielsweise als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen der Lohnsteuer führen.
Ab Oktober 2014 – spätestens jedoch bis zum 30.11.2015 – kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit allerdings die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden.
Auch wenn bereits im Vorjahr ein solcher Antrag gestellt wurde und alles unverändert geblieben ist, so ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wurde.
Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab.
Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.950 EUR. Der vom Finanzamt gewährte Freibetrag beläuft sich auf 210 EUR monatlich.
Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.950 EUR, sondern 1.740 EUR (1.950 EUR abzüglich 210 EUR).
Die erforderlichen Vordrucke für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2015 sind bei den Finanzämtern und im Internet unter: www.lfst-rlp.de/vordrucke (Lohnsteuer / Lohnsteuerermäßigung 2015) erhältlich. Beide Formulare können Sie direkt am PC ausfüllen oder sich als leere PDF-Datei herunterladen.
Übersenden Sie das unterschriebene Formular zur Vermeidung langer Wartezeiten am besten auf dem Postweg an das Finanzamt. Dieses sendet grundsätzlich keine Bestätigung über die gewährten Freibeträge. Nur bei einem Abweichen von Ihren Angaben werden Sie informiert.
Zudem haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre aktuellen ELStAM im ElsterOnline-Portal einzusehen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.elsteronline.de.
Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 23.09.2014, Pressemeldung