Neues DBA Deutschland-Ukraine unterzeichnet: Was Unternehmen und Privatpersonen wissen sollten

Deutschland und die Ukraine haben am 19. Mai 2026 in Paris ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das Abkommen soll das bisherige DBA vom 3. Juli 1995 ersetzen und die Besteuerung grenzüberschreitender Einkünfte zwischen Deutschland und der Ukraine moderner regeln. Wichtig ist aber: Das neue Abkommen ist noch nicht in Kraft. Es befindet sich bis zur Ratifikation in Deutschland und der Ukraine noch in Schwebe.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, regelt, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, wenn eine Person oder ein Unternehmen in zwei Staaten steuerliche Berührungspunkte hat. Das betrifft zum Beispiel Arbeitslohn, Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Renten oder Einkünfte aus Immobilien.

Ohne DBA kann es passieren, dass derselbe Gewinn oder dieselbe Einkunft sowohl in Deutschland als auch in der Ukraine besteuert wird. Genau solche Doppelbelastungen sollen DBA vermeiden oder zumindest abmildern.

Was ändert sich durch das neue DBA Deutschland-Ukraine?

Das BMF teilt mit, dass das neue Abkommen das bisherige DBA von 1995 durch ein modernes Abkommen ersetzen soll. Ziel ist es, steuerliche Hindernisse für Handel und Investitionen zwischen Deutschland und der Ukraine besser abzubauen und die wirtschaftlichen Beziehungen beider Staaten zu vertiefen.

Außerdem orientiert sich das neue Abkommen am OECD-Musterabkommen 2017. Besonders wichtig ist die stärkere Zusammenarbeit der Finanzbehörden: Vorgesehen sind ein erweiterter Informationsaustausch und eine Grundlage für Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern.

Gilt das neue DBA Deutschland-Ukraine schon?

Nein. Das neue DBA Deutschland-Ukraine wurde zwar am 19. Mai 2026 unterzeichnet, ist aber noch nicht anwendbar. Nach Angaben des BMF muss es zunächst in beiden Staaten ratifiziert werden. Erst nach Abschluss der nationalen Gesetzgebungsverfahren und dem Austausch der Ratifikationsurkunden kann das Abkommen in Kraft treten.

Für die Praxis bedeutet das: Bis zum Inkrafttreten bleibt das bisherige DBA vom 3. Juli 1995 maßgeblich. Das neue Abkommen ist bereits politisch und steuerplanerisch wichtig, darf aber noch nicht wie geltendes Recht behandelt werden.

Ab wann wird das neue Abkommen angewendet?

Nach der BMF-Mitteilung soll das Abkommen nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt.

Beispiel: Würde das Abkommen im Jahr 2026 in Kraft treten, wäre es grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Erfolgt das Inkrafttreten erst 2027, verschiebt sich die Anwendung grundsätzlich auf den 1. Januar 2028.

Für wen ist das neue DBA besonders relevant?

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen ist besonders wichtig für:

  • Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine
  • deutsche Unternehmen mit Betriebsstätten, Tochtergesellschaften oder Projekten in der Ukraine
  • ukrainische Unternehmen mit Aktivitäten in Deutschland
  • Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Spezialisten mit grenzüberschreitendem Einsatz
  • Investoren mit Dividenden-, Zins- oder Lizenzzahlungen
  • Personen mit Wohnsitzwechsel zwischen Deutschland und der Ukraine
  • Vermieter und Immobilieninvestoren mit Einkünften im jeweils anderen Staat

Gerade bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen sollte geprüft werden, ob Quellensteuern, Betriebsstättenrisiken, Verrechnungspreise, Entsendungen und Ansässigkeitsfragen vom neuen Abkommen betroffen sein können.

Warum ist der erweiterte Informationsaustausch wichtig?

Der erweiterte Informationsaustausch bedeutet, dass Steuerverwaltungen beider Staaten enger zusammenarbeiten können. Ziel ist es, Steuerverkürzung und Steuerumgehung besser zu verhindern. Das ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Konzernstrukturen, Vermögenseinkünften, Geschäftsführervergütungen und internationalen Zahlungsströmen relevant.

Für Steuerpflichtige heißt das: Internationale Sachverhalte sollten sauber dokumentiert werden. Verträge, Rechnungen, Leistungsnachweise, Verrechnungspreisdokumentationen und Ansässigkeitsbescheinigungen werden noch wichtiger.

Praxistipp: Jetzt bestehende Ukraine-Sachverhalte prüfen

Auch wenn das neue DBA noch nicht gilt, sollten betroffene Unternehmen und Privatpersonen ihre steuerlichen Strukturen frühzeitig prüfen. Besonders relevant sind:

  • Wo ist die steuerliche Ansässigkeit?
  • Gibt es eine Betriebsstätte im anderen Staat?
  • Werden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren gezahlt?
  • Gibt es grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendungen?
  • Liegen Geschäftsführer- oder Aufsichtsratvergütungen vor?
  • Werden Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen richtig abgegrenzt?
  • Sind Quellensteueranträge oder Entlastungsverfahren betroffen?
  • Sind Verträge und Nachweise DBA-fest dokumentiert?

Wer rechtzeitig prüft, kann Doppelbesteuerung vermeiden, Quellensteuerbelastungen reduzieren und spätere Nachfragen der Finanzverwaltung besser beantworten.

Fazit

Das neue DBA Deutschland-Ukraine ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der steuerlichen Beziehungen beider Staaten. Es soll das bisherige Abkommen von 1995 ersetzen, Doppelbesteuerung besser vermeiden und die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen stärken. Für die Praxis ist entscheidend: Das Abkommen ist unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft. Bis zur Ratifikation und Anwendung bleibt das bisherige DBA maßgeblich.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.