Erhöhung des Grundfreibetrags bei Einkommensteuer für Geringverdienende besonders wichtig

Brandenburgs Finanzstaatssekretärin zu heutigem Bundesratsbeschluss
Potsdam – Die heute vom Bundesrat beschlossene Anhebung des Grundfreibetrages
hat die brandenburgische Finanzstaatssekretärin Daniela Trochowski
begrüßt. „Das ist ein richtiger und aus meiner Sicht überfälliger Schritt. Durch die
Anhebung des Grundfreibetrags wird weiterhin das steuerliche Existenzminimum
von der Einkommensteuer freigestellt und somit dem Prinzip der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit entsprochen. Das kommt auch allen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in Brandenburg zugute, ist aber gerade für Geringverdiener
besonders wichtig“, betonte Trochowski. Nach dem Bundestag bestätigte heute
der Bundesrat die im Vermittlungsausschuss erzielte Einigung, nach der der
Grundfreibetrag für das Jahr 2013 um 126 Euro und im Jahr 2014 nochmals um
224 Euro steigt. Damit ist ab dem 1. Januar 2013 ein Einkommen von 8.130 Euro
und ab 1. Januar 2014 ein Einkommen von 8.354 Euro steuerfrei.
Die Staatssekretärin hob weiter hervor, dass bei der nun verabschiedeten Einigung
entgegen der ursprünglichen Pläne der Bundesregierung sich an den Tarifeckwerten
nichts ändere. Finanzstaatsekretärin Daniela Trochowski: „Die ursprünglich
beabsichtigte Verschiebung des Tarifverlaufs um vier Prozentpunkte
wäre in erster Linie den Besserverdienenden zugute gekommen. Es
ist gut, dass sich die Bundesregierung gegenüber den Ländern nicht durchsetzen
konnte. Dadurch wird auch der Staatsaushalt um 3,6 Milliarden Euro weniger
belastet, Geld das sonst Bund, Ländern und Kommunen etwa beim Ausbau
der Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Infrastruktur fehlen würde.“
Hintergrund: Was ändert sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Bundestag und Bundesrat haben die Empfehlung des Vermittlungsausschusses
gebilligt, den Grundfreibetrag in zwei Stufen anzuheben; dieser soll 2013 um 126

Euro und 2014 nochmals um 224 Euro steigen. Nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts muss der Teil des Einkommens, der zur Bestreitung
des notwendigen Lebensunterhalts der gesamten Familie erforderlich ist (Existenzminimum),
unversteuert bleiben. Diesem Erfordernis wird mit der Anhebung
Rechnung getragen. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent sowie die weiteren
Tarifeckwerte werden beibehalten. Nach der heutigen Bestätigung des Gesetzes
zum Abbau der kalten Progression durch den Bundesrat werden die erhöhten
Beträge für den Grundfreibetrag jetzt in die http://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Lohnsteuer.html eingearbeitet und
kommen damit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern noch im Jahr 2013 –
wenn auch erst frühestens im April oder Mai, dann aber grundsätzlich rückwirkend
ab 1. Januar 2013 – zugute.

Unfallkosten steuerlich geltend machen!

Überrascht von Schnee, Eis und Eisregen haben Tausende von Arbeitnehmern in diesen Tagen mit ihrem Pkw auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbstverschuldete Unfälle erlitten. Die von der Versicherung nicht gedeckten Schäden können unter Beachtung der folgenden Ausführungen steuerlich anerkannt werden:

Der Unfall muss auf der direkten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten sein. Das polizeiliche Aufnahmeprotokoll ist dabei ein sicheres  Beweismittel.

Es muss sich entfernungsmäßig nicht um die kürzeste Strecke handeln, sondern die gefahrene Strecke muss im Vergleich zur kürzesten Strecke verkehrsgünstiger sein. Eine gut ausgebaute Umgehungsstraße kann auch ohne verkehrsgünstiger zu sein anerkannt werden, sofern sie zuverlässiger erscheint, weil keine Ampeln, Bauarbeiten oder Staubildungen vorhanden sind.

Umwege sind schädlich, außer es werden Arbeitskollegen mitgenommen oder eine Tankstelle aufgesucht. Alkoholbedingte Unfälle scheiden aus. Die selbst getragenen Reparaturkosten sind absetzbar, eine unfallbedingte Wertminderung wird nicht zugelassen. Gezahlte Versicherungsentschädigungen sind anzurechnen. Traurig schauen allerdings Autofahrer drein, deren ehemals neu gekaufter Pkw bei Eintritt des Unfalles älter als acht Jahre ist und nicht mehr repariert wird.

Beträgt der Zeitwert des Autos vor dem Unfall z.B. 11.000 EUR und nach dem Unfall 3.000 EUR, ist der Schaden in Höhe des Differenzbetrages von 8.000 EUR nicht absetzungsfähig. Steuerlich wirksam ist nur der Buchwert, der nach Ablauf der vorgeschriebenen Nutzungsdauer von acht Jahren 0 EUR beträgt. Für Arbeitnehmer, die ein gebrauchtes Auto gekauft haben, sieht es etwas günstiger aus. Ist es bei Kauf z.B. acht Jahre alt und passiert der Unfall zwei Jahre nach Kauf, ist wie folgt zu rechnen: Der Kaufpreis von z.B. 12.000 EUR ist auf die geschätzte Restnutzungsdauer zu verteilen. Ist wegen des Alters, des Zustandes und der Jahreslaufleistung des Pkw eine verbleibende Nutzungsdauer von drei Jahren anzunehmen, so existiert bei Eintritt des Unfalles noch ein Drittel des Kaufpreises als Rest- oder Buchwert. Von diesem Buchwert (4.000 EURO) ist der zu erzielende Verkaufserlös für das Schrottauto (z.B. 1.000 EUR) abzuziehen und die Differenz (im Beispiel 3.000 EUR) steuerlich abzugsfähig.

Bei einem Pkw, der bei Kauf nicht neu, aber jünger als acht Jahre alt ist, muss der Kaufpreis anteilig auf die verbleibenden Jahre der achtjährigen Nutzungsdauer verteilt werden, um den Buchwert zu bestimmen.

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V., 24.01.2013

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Startschreiben zum erstmaligen Abruf und zur Anwendung ab dem Kalenderjahr 2013

Nach § 52b Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-abzugsmerkmale (ELStAM) für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Starttermin für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) der 1. November 2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Damit hat der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, anzuwenden (§ 52b Absatz 5 Satz 2 EStG).

Abweichend von § 52b Absatz 5 Satz 2 EStG in der o. g. Fassung sind für die Einführung des ELStAM-Verfahrens die verfahrenserleichternden Regelungen des § 52b – neu – EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) zu beachten. Das parlamentarische Verfahren zum JStG 2013 ist noch nicht abgeschlossen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Neufassung des § 52b EStG zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird. Damit sind die in der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 2. Oktober 2012 – IV C 5 – S 2363/07/0002-03 – / – 2012/0813379 – (sog. ELStAM-Startschreiben) enthaltenen Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 weiterhin anzuwenden. Dieser Entwurf enthält insbesondere Ausführungen zur Möglichkeit der weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 oder sonstiger Papierbescheinigungen, solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren in 2013 noch nicht anwendet. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (
http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines bzw. unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2012-10-02-elstam.html zur Einsicht und zum Abruf bereit.

Für die Durchführung des Regelverfahrens zur Anwendung der ELStAM wird auf § 39e EStG und die Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 11. Oktober 2012 – IV C 5 – S 2363/07/0002-03 – / – 2012/0929862 – (sog. ELStAM-Anwendungsschreiben) hingewiesen. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Lohnsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines bzw. unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2012-10-12-LStAbzugsmerkmale.html zur Einsicht und zum Abruf bereit.

-> siehe auch http://elektronische-lohnsteuerkarte.com/Elektronische-Lohnsteuerkarte.htm

 

Mit 2013 kommt das Aus für die Papier-Lohnsteuerkarte

Papier-Lohnsteuerkarte wird durch das elektronische Abrufverfahren „ELSTAM“ abgelöst. Arbeitnehmer müssen ihre Freibeträge neu beantragen.

Ab dem 01.01.2013 ist es soweit: Die Papier-Lohnsteuerkarte wird nach mehr als 85 Jahren durch das elektronische Abrufverfahren „ELStAM“ abgelöst. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Für den Umstieg von der Papierform zum elektronischen Abrufverfahren steht den Arbeitgebern das ganze Jahr 2013 zur Verfügung. Die Arbeitgeber können den für sie geeigneten Zeitpunkt für den Sprung ins elektronische Verfahren im Laufe des Jahres 2013 selbst bestimmen. Sobald aber der Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einsteigt, sind für ihn nur noch die ELStAM–Daten maßgebend. Mit dem Umstieg verliert die Papier-Lohnsteuerkarte ihre bisherige Bedeutung.

Damit der Umstieg für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst reibungslos verläuft, sollten sie Folgendes beachten: „Wer mit der ersten elektronischen Lohnabrechnung keine böse Überraschung erleben möchte, muss seine Freibeträge z. B. als Berufspendler für das Jahr 2013 neu beantragen“, erläutert die Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Andrea Heck. Hierbei handelt es sich um keine Besonderheit des neuen Verfahrens. „Freibeträge mussten auch bisher schon jährlich neu beantragt werden. Lediglich in den letzten beiden Jahren galten die Freibeträge, die auf der Papier-Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 ausgewiesen waren, ausnahmsweise im Folgejahr weiter“, so Heck. Vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist nicht mehr gegenwärtig, dass die Freibeträge jährlich neu zu beantragen sind. Wer seine Freibeträge nicht neu beantragt, läuft Gefahr, nach dem Einstieg seines Arbeitgebers in das elektronische Verfahren netto weniger in der Lohntüte zu haben.

Zur Vermeidung langer Wartezeiten empfiehlt Andrea Heck, den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung auf dem Postweg beim Finanzamt einzureichen. Hierfür notwendige Vordrucke sowie weitere Informationen sind unter http://www.baden-wuerttemberg.de zu finden.

Darüber hinaus rät die Oberfinanzpräsidentin den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich über ihre eigene ELStAM zu informieren. Auch hier könnten Unstimmigkeiten noch verborgen sein, die dann ebenfalls mit dem Einstieg des Arbeitgebers in das neue Verfahren zu Tage treten. Wer seine eigene ELStAM einsehen möchte, kann entweder – nach erfolgter Registrierung – im ElsterOnline-Portal unter www.elster.de eine Selbstauskunft über die für ihn gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale einholen oder sie bei seinem Arbeitgeber nach dessen Einstieg erfragen.

„Wer jetzt nicht tätig wird, verliert zwar kein Geld. Die zuviel einbehaltene Lohnsteuer kann mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings steht dann das zuviel einbehaltene Geld erst deutlich später zur Verfügung. Eine falsche ELStAM kann auch zu Nachzahlzungen führen“, ergänzt Heck.

 

Finanzverwaltung und Arbeitgeber kommunizieren Lohnsteuerdaten nun elektronisch

Arbeitgeber können nun ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anmelden, um die zum 1. Januar 2013 gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abzurufen. Der Umstieg auf das elektronische Verfahren ist gesetzlich verpflichtend. Die Arbeitgeber müssen hierzu die Daten der neuen elektronischen Lohnsteuerkarte abrufen, um sie für die Lohnabrechnung ihrer Arbeitnehmer anzuwenden. Um den Arbeitgebern aber ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, kann der Zeitpunkt des Einstiegs in das ELStAM-Verfahren innerhalb des Jahres 2013 selbst gewählt werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit, zunächst nur mit einem Teil der Arbeitnehmer in das Verfahren einzusteigen.
Spätestens mit der Dezemberabrechnung 2013 müssen jedoch die ELStAM-Daten aller Arbeitnehmer für die Lohnabrechnung angewendet werden. Solange gelten die Daten der alten Papier-Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatzbescheinigung weiter.

Wie können Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren teilnehmen?
Arbeitgeber müssen sich im ElsterOnline-Portal unter www.elster.de mit Hilfe des hierzu empfohlenen Organisationszertifikats registrieren. Dies entfällt, wenn ein Steuerberater oder ein anderer Dienstleister die Aufgaben der Lohnbuchhaltung übernimmt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten Daten der elektronischen Lohnsteuerkarte prüfen
Mit dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die auf der elektronischen Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten (ELStAM-Daten) genau prüfen. Dies ist vom heimischen PC aus im Elster-Online-Portal unter www.elsteronline.de/eportal möglich. Dazu ist aus Gründen des Datenschutzes eine einmalige, kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich.

Grundsätzlich müssen Freibeträge für das Jahr 2013 mit Hilfe des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt neu beantragt werden. Ist dies bis zum Einstieg des Arbeitgebers ins ELStAM-Verfahren nicht geschehen, entfallen die Freibeträge für die monatliche Lohnsteuerberechnung. Bei Abweichungen können Arbeitgeber bis zu sechs Monate weiter nach den Daten der alten Papierlohnsteuerkarte bzw. der Papier-Ersatzbescheinigung abrechnen.

Steuertarif: Weg frei für steuerliche Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen

Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzesentwurfs zum Abbau der kalten Progression wurde am 17.01.2013 vom Bundestag bestätigt. Stimmt auch der Bundesrat zu, wird ab dem 1. Januar 2013 rückwirkend der Grundfreibetrag um 126 Euro auf 8.130 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant. 

Gemeinsam mit weiteren Maßnahmen bedeutet dies eine gezielte Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zudem wird durch den Steuerprogressionsbericht, der dem Bundestag künftig alle zwei Jahre vorzulegen ist, systematisch und regelmäßig das Ziel, die kalte Progression konsequent zu bekämpfen, weiter verfolgt.

Die Anhebung des Grundfreibetrages führt zusammen mit der verbesserten steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge zu einer Senkung der Lohnsteuer. Zusammen mit der Senkung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet die Bundesregierung insbesondere kleinere und mittlere Einkommen.

Bei einem Jahresgehalt von 40.800 € wird z.B. ein Ehepaar mit zwei Kindern im Jahr 2013 um 198 € entlastet.

Das Vorhaben, die versteckten Steuererhöhungen umfassend und mit zeitgleicher Wirksamkeit auszugleichen, haben die von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen geführten Bundesländer blockiert. Dafür gibt es keinerlei Notwendigkeit oder Rechtfertigung. Der Bundestag hat mit großer Mehrheit entschieden, dass künftig alle zwei Jahre ein Bericht zur kalten Progression erstellt wird. Der Bericht wird Auskunft darüber geben, wie sich die kalte Progression auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirkt. Das Thema bleibt dauerhaft auf der Agenda.

Mehr zum Thema: Der Einkommensteuertarif und die kalte Progression

-> siehe auch Einkommen-Steuerrechner 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 17.01.2013

Altverluste aus Wertpapiergeschäften nur noch 2013 verrechenbar

Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten achtgeben. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden. 

Die Verrechnung der „Altverluste“ kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese „Altverluste“ festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013.

Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit diese jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze), sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.

Quelle: Bundesverband deutscher Banken, 09.01.2013

Einkommensteuerbescheide für 2012 frühestens ab März 2013

Die Finanzämter können in vielen Fällen nicht vor Anfang März 2013 mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2012 beginnen. Erst dann liegen der Steuerverwaltung erforderliche, von Dritten elektronisch zu übermittelnde Steuerdaten vor. Darauf weist Dr. Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern hin.

Viele Bürger geben ihre Einkommensteuererklärung bereits Anfang des Jahres ab, damit sie die Steuererstattung frühzeitig erhalten können. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben allerdings gesetzlich bis zum 28. Februar 2013 Zeit, die von den Finanzämtern benötigten Steuerdaten elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. „Dies betrifft beispielsweise die Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung“, erläutert Jüptner. Die bundesweit an eine zentrale Stelle übermittelten Daten müssten anschließend aufbereitet und den Finanzämtern in den Bundesländern zugeordnet werden, damit sie bei der Veranlagung berücksichtigt werden können.

Weiterhin gilt aber: Je früher, desto besser, so Jüptner! Wer die Steuererklärung bereits jetzt einreicht, wird seine Steuererstattung im Normalfall auch früher erhalten, denn die Bearbeitung richtet sich ab dem Vorliegen aller Daten grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs. Auch wenn sich der Rechenbeginn bei der Steuerverwaltung aus den oben genannten Gründen verzögert: Für die Steuerbürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und nicht steuerlich beraten sind, bleibt der 31. Mai 2013 der letzte Termin für die Abgabe der Steuererklärung.

Die elektronische Übermittlung der Informationen an die Finanzverwaltung vereinfacht die Steuerveranlagung. Rückfragen des Finanzamts, die zur Klärung von Einzelfragen nötig wären, können so vermieden werden.

Quelle: Bayerisches Landesamtes für Steuern, 14.01.2013

 

Teilweise Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG

Teilweise Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG

Kernaussage

Wird bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nur ein Teil der bisherigen Einlage auch weiterhin als Einlage behandelt, kann der Gesellschafter bei späterem Verkauf seiner Beteiligung nur diesen (niedrigeren) Betrag als Anschaffungskosten abziehen.

Sachverhalt

Die Beigeladenen hatten 1998 Geschäftsanteile der X-GmbH erworben, welche sie im Privatvermögen hielten. Im Jahr 2000 wurde die GmbH in eine GmbH & Co. KG (Klägerin) umgewandelt. Die Kapital- und Kommanditeinlagen sollten durch das den Gesellschaftern zuzurechnende Eigenkapital der GmbH gedeckt werden. Soweit das Eigenkapital der GmbH die Summe der Kapitaleinlage der Komplementärin und der Kommanditeinlagen der Kommanditisten überstieg, wurde der überschießende Teil des Eigenkapitals den Darlehenskonten der Gesellschafter gutgeschrieben. Die GmbH setzte die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer Schlussbilanz mit den Buchwerten an. Im Jahr 2004 veräußerten die Beigeladenen ihre Kommanditbeteiligungen, wobei die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus den Darlehenskonten nicht Gegenstand der Veräußerung und von den Vertragsparteien nicht auszugleichen waren. Das Finanzamt stellte für das Jahr 2004 den Gewinnfeststellungsbescheid in Abweichung von der Feststellungserklärung der Klägerin für die Beigeladenen aus der Veräußerung von deren Kommanditbeteiligungen Veräußerungsgewinne fest, wobei das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der GmbH bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile an der Klägerin nicht abzog.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen zu Recht nicht abgezogen hat. Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter vor dem Formwechsel die Möglichkeit gehabt hätte, diesem zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.

Konsequenz

Ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter kann nur durch einen Widerspruch zum Formwechsel verhindern, dass nach einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Anschaffungskosten nur teilweise berücksichtigt werden.

 

Presseerklärung Nr. 61 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Juli 2012 IV R 39/09 entschieden, dass die Anschaffungskosten einer nicht wesentlichen GmbH-Beteiligung bei einer späteren Veräußerung der Anteile nicht zu berücksichtigen sind, nachdem die GmbH zuvor formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist.

Der Rechtsformwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ist auf Grund des Regimewechsels von der Besteuerung der Körperschaft zur Besteuerung der Gesellschafter mit erheblichen steuerlichen Übergangsproblemen behaftet. Diese resultieren insbesondere aus den unterschiedlichen Beteiligungsformen der Gesellschafter. So können die Beteiligungen im steuerverstrickten Betriebsvermögen und je nach Beteiligungshöhe im steuerverstrickten oder nicht steuerverstrickten (sog. nicht wesentliche Beteiligung) Privatvermögen gehalten werden. Der Gesetzgeber hat im Umwandlungssteuergesetz an die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft.Für den Fall der nicht wesentlichen Beteiligung sieht das Umwandlungssteuergesetz vor, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung nach der formwechselnden Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten den Gewinn einer späteren Veräußerung der Mitunternehmeranteile nicht mindern. Insbesondere bei einer zeitnahen Veräußerung der Mitunternehmeranteile nach dem Formwechsel ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundsatz, dass Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns abgezogen werden können.

Der BFH hat dies vom Gesetzgeber erkannte und ausdrücklich gewollte Ergebnis gleichwohl auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestätigt. Dabei hat er sich maßgeblich davon leiten lassen, dass der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter zivilrechtlich die Möglichkeit hatte, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.”

Bundesfinanzhof (BFH)

BFH-Urteil vom 12.07.2012 – IV R 39/09

Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

Kernaussage

Entschädigungsleistungen, d. h. Geldbeträge, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen gezahlt werden, sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Auf bestimmte außerordentliche Einkünfte werden geringere Steuern erhoben, als es dem regulären Steuersatz entsprechen würde. Dazu gehören Entschädigungen „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ und Entschädigungen für „die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“. In einer aktuellen Entscheidung hat das hessische Finanzgericht nun die steuerliche Vergünstigung für eine wegen Auflösung eines Mietvertrags gezahlte Abfindung abgelehnt.

Sachverhalt

Ein Steuerberater hatte im Rahmen eines Zeitmietvertrages Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Das Bürogebäude wurde anschließend verkauft. Der neue Eigentümer beabsichtigte den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Deshalb wurde das Mietverhältnis mit dem Kläger im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung – gegen eine Abfindungszahlung – vorzeitig aufgelöst. Gegen die volle Besteuerung dieser Abfindungszahlung wehrte sich der Steuerberater und verlor vor Gericht.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass die Abfindungszahlung, die der Steuerberater von dem neuen Eigentümer für die Auflösung des Mietverhältnisses erhalten hatte, keine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle. Maßgeblich sei dabei die Sicht der Vertragsparteien. Dazu sei der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung des Klägers mit dem neuen Eigentümer sei die gesamte Abfindung jedoch ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung – steuerbegünstigt – als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gezahlt worden sei, seien nicht zu erkennen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei lediglich der Preis für die Entmietung gewesen, was das Vorliegen einer steuerbegünstigten Entschädigung für entgangenen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ausschließe.

Konsequenz

Bei einer Abfindung für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses ist grundsätzlich mit der vollen Versteuerung zu rechnen, denn die Zahlung ist keine echte Entschädigung, sondern Entgelt für die Räumung des Mietobjekts. Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht korrigiert, bleibt abzuwarten, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

-> siehe auch Fünftelregelung und Abfindungsrechner

Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit ist strafbar

Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit ist strafbar

Kernaussage

Eine Falschverdächtigung ist eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Wer über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung aufstellt, die dazu führen kann, ein Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen, macht sich strafbar. Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen einer solchen falschen Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z. B. eine Gesellschaft) sein.

Sachverhalt

Der Angeklagte stellte im Juli 2010 als Managing Director einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine andere Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig. Gegen den Angeklagten erging ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge sprach ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung frei. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen, weil das Insolvenzverfahren nicht als behördliches Verfahren im Sinne der einschlägigen Strafvorschrift anzusehen sei. Die nun eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte einen vorläufigen Erfolg; das Oberlandesgericht hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter hat der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Verfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.

Konsequenz

Da der Angeklagte aber von der Vorinstanz freigesprochen wurde und eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, durfte das Oberlandesgericht den Angeklagten nicht selbst verurteilen. Dies muss jetzt das Landgericht nachholen.

Säumnis trotz rechtzeitiger Scheckeinlösung durch das Finanzamt

Säumnis trotz rechtzeitiger Scheckeinlösung durch das Finanzamt

Kernaussage

Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder 2 Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als „bezahlt“ anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung (AO). In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass selbst dann eine Säumnis vorliegen kann, wenn das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig einlöst, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2010 über rd. 860 EUR abgegeben und dem Finanzamt über diesen Betrag einen Scheck ausgestellt. Dieser ging dort am 8.11.2010 ein und wurde am 10.11.2010 auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben. Die Klägerin wehrte sich nun dagegen, dass das Finanzamt gegen sie einen Säumniszuschlag von 8,50 EUR festgesetzt hatte, obwohl die Bank den von ihr übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht, aber die Freude währte nur kurz. Der BFH korrigierte die Entscheidung und urteilte, der Säumniszuschlag sei zu Recht erhoben worden.

Entscheidung

Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als vom Gesetz typisierend unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden. Die 3-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen; das Finanzamt muss den Zahlungseingang also nicht im Einzelfall ermitteln. Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die 3-Tage-Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

Konsequenz

Die Abgabenordnung regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist. Das Gesetz nimmt hierbei in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet gilt, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Betrag verfügen konnte.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin