BFH-Urteile vom 13.03.2013

Folgende Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (13.03.2013) veröffentlicht:

– BFH-Urteil vom 10.01.2013 – V R 31/10 (Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer “Dinner-Show” – Komplexe Leistung – Keine Bindung des BFH an widersprüchliche Sachverhaltswürdigung des FG);

– BFH-Urteil vom 20.11.2012 – IX R 7/11 (Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO – Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit – Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks – Rechtmäßigkeit eines Bescheids);

– BFH-Urteil vom 22.01.2013 – IX R 1/12 (Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO – Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch);

– BFH-Urteil vom 19.02.2013 – II R 47/11 (Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben – Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit);

– BFH-Beschluss vom 19.12.2012 – V B 71/12 (Haftung für Steuerschulden einer GbR: Geltendmachung von Verfahrensfehlern, Erwiderungsfrist, Sachaufklärungsmangel, Einholung von Sachverständigengutachten, Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, Beweis des ersten Anscheins);

– BFH-Beschluss vom 18.12.2012 – I B 48/12 (Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde – Beurteilung einer unzulässig gebildeten Tantieme-Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung);

– BFH-Urteil vom 14.11.2012 – I R 53/11 (Anwendungsbereich und Wirkung einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO – Keine periodenbezogene einschränkende Auslegung des “bestimmten Sachverhalts”);

– BFH-Urteil vom 20.12.2012 – III R 29/12 (Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG – Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides – Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG);

– BFH-Beschluss vom 23.01.2013 – X B 84/12 (Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit – Feststellungslast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht – Unterbliebene Beweisaufnahme);

– BFH-Beschluss vom 06.02.2013 – III B 116/12 (Zulagenrechtliche Einordnung der Bearbeitung von Getreide);

– BFH-Beschluss vom 27.11.2012 – X B 14/12 (Verwertung von Ergebnissen einer Durchsuchung im Strafverfahren; Überraschungsentscheidung; verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren);

– BFH-Beschluss vom 13.12.2012 – X B 209/11 (Veräußerungsrente oder Unterhaltsleistungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG – Vertragsauslegung – schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge – Rüge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten);

– BFH-Beschluss vom 31.01.2013 – X B 21/12 (Vorliegen von Scheinrechnungen – Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht und wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens);

– BFH-Beschluss vom 06.12.2012 – I B 8/12 (Bindung an tatsächliche Verständigung – Rüge der unterbliebenen Beiziehung von Akten – Beweisantrag);

– BFH-Beschluss vom 20.12.2012 – I B 38/12 (Zulässigkeit der Klage – Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift);

– BFH-Beschluss vom 07.02.2013 – II B 109/12 (Kein Grundsteuererlass wegen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung);

– BFH-Beschluss vom 04.02.2013 – III B 49/12 (Nichtzulassungsbeschwerde – Divergenz);

– BFH-Beschluss vom 29.01.2013 – II B 111/11 (Ermittlung der üblichen Miete nur ausnahmsweise durch Sachverständigengutachten);

– BFH-Beschluss vom 10.01.2013 – XI B 33/12 (Rechnungsberichtigung setzt zuvor erteilte (erstmalige) Rechnung voraus).

Bundesfinanzhof (BFH)

Richterin: Recht hat nichts mit Gerechtigkeit zu tun

Heute war ich beim Finanzgericht. Was man dort erlebt, muss man mal posten:

Herr Regierungsrat Geiss vom Finanzamt Neukölln war der Meinung, dass die von seinem Finanzamt erlassenen Steuerbescheide nicht gerecht seien. Er würde sich auch darüber ärgern. Aber da hätte der Steuerpflichtige einfach Pech gehabt!

Die Richterin Frau Herdemerten vom Finanzgericht Berlin/Brandenburg gab auf die Frage nach der Gerechtigkeit folgende Antwort: „Recht hat nicht (immer) etwas mit Gerechtigkeit zu tun.“

Ok, wenn der Bürger so etwas sagt, dann verstehe ich seinen Frust. Wenn aber die Richterin bei der Verhandlung so etwas sagt, dann hat da m.E.  jemand seinen Job „falsch verstanden“! Wofür haben wir denn das Gesetz und die Richter? Das sind doch keine Naturgesetze. Natürlich geht es um Gerechtigkeit! Worum denn sonst?

Wer auch der Meinung ist, dass wir dringend andere Beamte und Richter brauchen, der sollte den Beitrag bitte teilen.

Vielen Dank

Michael Schröder

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Erfassung von Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen Stellung genommen (BayLfSt v. 20.2.2013 – S 2226.2.1-5/4 St32).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten. Als „kurze Zeit“ i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 2 Satz 2 EStG gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

Stellungnahme BayLfSt:

  • Ist eine Umsatzsteuervorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.
  • In solchen Fällen kann die Zahlung erst im VZ der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden, da die Fälligkeit nicht mehr innerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt (zustimmend FG Niedersachsen v. 24.2.13 – 3 K 468/11, Revisionsverfahren anhängig unter BFH, VIII R 34/12).

Weitere Informationen zur Umsatzsteuervorauszahlung

Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere verfassungswidrig

Pressemitteilung vom 1. März 2013

Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von 6 Monaten auf ein Jahr ist für Wertpapiergeschäfte verfassungswidrig, bei denen bereits am 31.3.1999 die bisher geltende 6-monatige Spekulationsfrist abgelaufen war.

Vor dem Finanzgericht Köln klagte ein Ehepaar, das am 8.1.1998 Fondsanteile erworben und am 7.1.1999 mit einem Gewinn von 10.000 Euro veräußert hatte. Die Klage richtete sich gegen dessen Besteuerung durch das Finanzamt als Spekulationsgewinn. Der 4. Senat gab den Eheleuten mit seinem am 23.1.2013 verkündeten Urteil Recht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 insoweit gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz verstoße. Die Grundsätze aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften von 2 auf 10 Jahre(2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05)  seien entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

 

Weitere Informationen zur Spekulationsfrist bei Wertpapieren

Handwerkerleistungen

Kein „Steuerbonus“ bei nur pauschaler Zahlung

Für die Kosten der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige jährlich in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro, ihre Einkommensteuer mindern. Dies gilt beispielsweise für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am eigenen Haus oder in der Mietwohnung.

In jedem Fall sind auf Anforderung des Finanzamts die entsprechende Rechnung und der Zahlungsbeleg auf das Konto des Handwerkers bereitzuhalten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) noch einmal hin.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings diesen als „Steuerbonus“ bekannten Abzug in Fällen versagt, in denen der Mieter nur Pauschalen an den Vermieter für Schönheitsreparaturen leistet (Az. VI R 18/10). Entgegen der vorigen Instanz nahm das oberste Steuergericht an, dass der Betroffene dabei seine Aufwendungen nicht aufgrund einer konkreten Handwerkerleistung erbringt. Schließlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen.

Hiervon zu unterscheiden seien die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese seien anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkosten-Abrechnung des Vermieters.

PM 25/12 | 21.11.2012 DStV, Berlin, 21. November 2012

Weitere Steuertipps zu Handwerkerleistungen

Private Telefonkosten steuerlich abzugsfähig

Private Telefonkosten steuerlich abzugsfähig!

Pünktlich zum Jahresende und damit rechtzeitig für die Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung 2012 veröffentlicht der Bundesfinanzhof ein Urteil zum Werbungskostenabzug privater Telefonkosten.

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für Telefonate sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie beruflich veranlasst sind. Dabei können die entstanden Kosten beim Finanzamt regelmäßig durch Nachweis der Einzelverbindungen oder aber pauschal bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich, geltend gemacht werden.

Bei einer mindestens einwöchigen Dienstreise hält es der Bundesfinanzhof nunmehr für statthaft, auch die anfallenden privaten Telefongebühren als Werbungskosten geltend zu machen (Az. VI R 50/10). Begründung: Bei einer längeren Auswärtstätigkeit können die notwendigen privaten Dinge lediglich telefonisch bzw. über Internet geregelt werden. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen übersteigen daher den normalen Lebensbedarf und sind folglich überwiegend der beruflichen Sphäre zuzuordnen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass – soweit das Telefon oder Internet beruflich genutzt werden – neben den laufenden Verbindungskosten auch Anschaffungs- und Anschlusskosten sowie die monatliche Grundgebühr abzugsfähig sind. Vereinfachend können Steuerpflichtige zudem die Kosten eines repräsentativen 3-Monats-Zeitraums für das gesamte Kalenderjahr heranziehen.

PM 28/12 | 12.12.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V., Berlin, 13. Dezember 2012

Weitere Werbungskosten …

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld leider negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf.

In Monaten mit einer „schädlichen Erwerbstätigkeit“ – also die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird – fallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg!

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen – zum Beispiel als Ferienjobber – in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.

PM 14/12 | 27.06.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V., Berlin, 26. Juni 2012

Hier finden Sie weitergehnde Informationen zum Kindergeld

Steuervorteile mit Fotovoltaik

Steuervorteile mit Fotovoltaik

Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel bei den alternativen Energien bieten sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

So können Inhaber von „Solarzellen“ – schon vor Anschaffung der Technik – bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz lohnt sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition muss sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen. Anderenfalls hebt das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf.

Ist die Anlage angeschafft winkt zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent. Der Abzug kann beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.

Grundsätzlich darf bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. S 2183b-42-St 226) soll dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 Prozent nicht schaden. So muss der Strom nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden. Eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik ist damit beseitigt.

Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer. Daher müssen sie zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für ihren Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.

PM 15/12 | 14.09.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V., Berlin, 13. September 2012

 

Siehe auch:

Abschreibung

Investitionsabzugsbetrag

Sonderabschreibungen

 

Kalte Progression

Kalte Progression: Staat lässt Bürger im Regen stehen!

Fast ein Jahr ist verstrichen, seitdem die Regierung beschlossen hat, den heimlichen Steuererhöhungen die kalte Schulter zu zeigen und einen Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression auf den Weg zu bringen. Bis heute wartet das Gesetz jedoch vergeblich auf eine Einigung von Bundestag und Bundesrat.

Indessen erwarten Millionen deutsche Bürger laut einer Studie in 2013 wieder deutliche Gehaltssteigerungen. Wie bereits in diesem Jahr wird der Fiskus – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes – auch an diesen Anpassungen ordentlich mitverdienen.

Hintergrund hierfür ist der progressive Einkommensteuertarif. Zwar gleichen Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen von mehr als 2 % zumindest die Inflation aus. Gleichzeitig rutscht der Steuerpflichtige jedoch in einen höheren Steuersatz. Das Fazit: Die Steuerbelastung steigt, die tatsächliche Kaufkraft sinkt.

Dieser Entwicklung gilt es schleunigst entgegenzuwirken. In seiner Eröffnungsrede anlässlich des 35. Deutschen Steuerberatertags in Hamburg unterstrich DStV-Präsident Hans-Christoph Seewald noch einmal seine Verärgerung über die Gesetzesblockade im Bundesrat.

Voraussichtlich Ende November sollen die Beratungen zum Abbau der kalten Progression im Vermittlungsausschuss fortgesetzt werden. In diesem nunmehr 3. Versuch gilt es dringend eine Einigung zu erreichen. Eine Fortsetzung der heimlichen Steuererhöhungen ist nicht länger hinnehmbar.

PM 20/12 | 22.10.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), Berlin/Hamburg, 22. Oktober 2012

Siehe auch Einkommensteuer-Rechner

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin