Neues zum Vorsteuerabzug aus Photovoltaikanlagen

Neues zum Vorsteuerabzug aus Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Der Vorsteuerabzug aus Photovoltaikanlagen war schon immer streitig. In den letzten Jahren drehte sich die Diskussion insbesondere um die Frage, inwieweit Vorsteuer aus Aufwendungen an den Gebäuden, auf die die Photovoltaikanlagen aufgebracht werden, abgezogen werden kann.

Sachverhalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in der letzten Zeit in mehreren für die Steuerpflichtigen günstigen Urteilen zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen Stellung bezogen. Die Finanzverwaltung ist der neuen Sichtweise des BFH gefolgt und hat den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) angepasst. Wichtige Details blieben aber unklar. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich nun mit den Einzelheiten befasst.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bayerische Landesamt für Steuern bestätigt die grundsätzliche Neuausrichtung des BFH, wonach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gebäude und der aufgebrachten Photovoltaikanlage besteht. Dieser ist Voraussetzung für einen möglichen Vorsteuerabzug. Vorsteuer aus der Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes selbst kann (anteilig) dann geltend gemacht werden, wenn das Gebäude zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Als Maßstab für die Ermittlung der unternehmerischen Nutzung als auch für eine ggf. notwendige Aufteilung der Vorsteuer verlangt das Bayerische Landesamt für Steuern den Ansatz des Verhältnisses der fiktiven Vermietung der Photovoltaikanlage zu der des gesamten Gebäudes. Das Bayerische Landesamt für Steuern gibt hier im Gegensatz zum Umsatzsteueranwendungserlass Hinweise zur Ermittlung der fiktiven Mieten. Wird das Dach eines Gebäudes mit Photovoltaikanlage saniert, so ist die Vorsteuer grundsätzlich in Höhe der unternehmerischen Nutzung der Dachfläche abzugsfähig. Nur wenn die Sanierung aus statischen Gründen zwecks Aufbringung der Photovoltaikanlage nötig ist, berechtigt dies zum vollen Vorsteuerabzug.

Konsequenzen

Das Bayerische Landesamt für Steuern folgt der BFH-Rechtsprechung. Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten die dargestellten Grundsätze beachten. Fraglich ist allerdings, ob den Vorgaben des Landesamts hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuer zwingend gefolgt werden muss. Zwar hat der BFH die fiktiven Mieten als Maßstab vorgegeben. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso nicht auch die tatsächlichen Erlöse der Photovoltaikanlage in die Berechnung einfließen könnten. Deren Ansatz dürfte i. d. R. zu einem höheren Vorsteuerabzug führen. Wer jedoch Diskussionen mit dem Fiskus vermeiden möchte, sollte die Vorgaben beachten. Sofern eine Sanierung des Daches Voraussetzung für die Aufbringung der Photovoltaikanlage ist, ist dies zu dokumentieren, um den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten.

Voraussetzungen der Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

Voraussetzungen der Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

Kernaussage

Die Verbindlichkeit eines Gesellschafters wegen der Inanspruchnahme aus einer zugunsten seiner Gesellschaft abgegebenen Bürgschaft stellt nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung dar. Sie ist grundsätzlich mit dem Nennbetrag bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Eine zinslose Stundung bleibt insoweit unberücksichtigt.

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Für deren Verbindlichkeiten verbürgte er sich durch Verträge aus den Jahren 1995 und 1997. Im Jahre 1998 wurde der Gesellschafter i. H. v. 800.000 DM aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Nachdem im Jahr 1999 die Löschung der Gesellschaft vollzogen worden war, erließ der Gläubiger dem Gesellschafter einen Teil seiner Haftungsschuld i. H. v. 600.000 DM. Der Kläger haftete mithin nur noch für einen Betrag i. H. v. 200.000 DM. Diese sollten in 10 gleichen Jahresraten i. H. v. je 20.000 DM an den Gläubiger zu zahlen sein. Für das Jahr der Löschung der Gesellschaft beantragte der Kläger die Feststellung eines Verlustes i. H. v. 154.900 DM, wobei er die Verbindlichkeit i. H. v. 200.000 DM wegen der Stundung abzinste. Der Verlust wurde in der begehrten Höhe festgestellt. Im Jahr 2007 wurde die Stundungsabrede verlängert, so dass sich der Betrag der Abzinsung veränderte. Daraufhin erließ das Finanzamt geänderte Verlustfeststellungsbescheide. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln entschied, dass das Finanzamt nicht befugt sei, den Verlustfeststellungsbescheid zu ändern. Zwar sei der Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung stichtagsbezogen zu ermitteln, so dass nachträgliche Erhöhungen oder Reduktionen durchaus die Änderung des Steuerbescheides erlauben können; allerdings sei die Verpflichtung aus der Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten mit dem Nennbetrag anzusetzen. Ungeachtet der Frage, ob und über welchen Zeitraum die Verbindlichkeit also gestundet werde, hätte sie mit ihrem Nennbetrag – also 200.000 DM – in die Verlustfeststellung einfließen können. Hieran ändere auch die nachträgliche verlängerte Stundung nichts.

Konsequenz

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes auf Grundlage von übernommenen Bürgschaften sind die Verbindlichkeiten aus den Bürgschaften stets mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen. Die Frage, ob und wie lange diese Verbindlichkeit gestundet wird, spielt hierbei keine Rolle.

In gemischten Sozietäten haften alle Gesellschafter

In gemischten Sozietäten haften alle Gesellschafter

Kernaussage

Eine gemischte Sozietät, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern besteht, muss stets über die Erfolgsaussichten eines von einem Mandanten beabsichtigten Rechtsstreits aufklären. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant eine Rechtsanwalts GmbH ist, deren Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der beauftragten Sozietät sind. In diesem Zusammenhang stellte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt erstmals klar, dass für eine Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten nicht nur die Rechtsanwälte der Sozietät persönlich und unbeschränkt haften. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Gesellschafter, die Steuerberater sind.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde eine aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestehende Sozietät (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wegen Schadensersatzansprüchen aus anwaltlicher Falschberatung in Anspruch genommen. Das Beratungsmandat war von einer GmbH erteilt worden, deren Gesellschafter und Geschäftsführer selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der mandatierten Sozietät waren. Der BGH entschied, dass neben dem Gesellschaftsvermögen der GbR sämtliche Sozien persönlich haften.

Entscheidung

Aus der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der GbR folgt, dass eine Sozietät selbst Partei eines Beratungsvertrags sein kann. Dabei kann sich auch eine gemischte Sozietät, bestehend aus Rechtsanwälten sowie Mitgliedern anderer Berufsgruppen, zur Erbringung anwaltlicher Beratungsleistungen verpflichten. Daraus folgt, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter für Regressverbindlichkeiten der GbR für alle Gesellschafter gilt, also auch für diejenigen, die die geschuldete Beratung nicht selbst vornehmen dürfen. Damit hat der BGH seine frühere Rechtsprechung, nach der die Haftung auf diejenigen Sozien beschränkt war, die in eigener Person berufsrechtlich zur Mandatsbearbeitung befugt sind, aufgegeben. Einem Anwaltsvertrag kann nicht die stillschweigende Vereinbarung entnommen werden, dass die Haftung berufsfremder Gesellschafter ausgeschlossen sein soll. Dazu bedarf es einer konkreten Erklärung. Zulässig ist daher eine Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf Sozien, die das betreffende Mandat selbst bearbeiten.

Konsequenz

Bei interprofessionellen Sozietäten, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehen, haften die Steuerberater-Gesellschafter auch für berufliche Fehler, die im Rahmen eines Rechtsberatungsmandats begangen werden. Es haftet also auch der Steuerberater für die Verletzung der anwaltlichen Beratungspflichten seines Mitgesellschafters, der Rechtsanwalt ist. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Berater erhebliche Haftungsgefahren birgt. Ferner ergeben sich aus der Entscheidung Konsequenzen für den Versicherungsschutz der in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte und Steuerberater. Abhilfe könnte hier der Gesetzesentwurf einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbH) schaffen, der eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der GbR vorsieht. Über den Entwurf berät zurzeit der Bundestag.

Abgrenzung: Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb

Abgrenzung: Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb

Kernaussage

In der Praxis ist oftmals die Einkünftequalifizierung für Personengesellschaften, die eigene und fremde landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, nicht ganz einfach. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt setze sich nun mit der Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und solchen aus Land- und Forstwirtschaft auseinander.

Sachverhalt

Ein Vater und sein Sohn gründeten eine atypische stille Gesellschaft, die neben originär landwirtschaftlichen Einkünften aus der Bewirtschaftung der eignen Flächen auch noch Einkünfte aus der Erbringung von Lohnarbeiten sowie dem Verkauf von Diesel an fremde Dritte erzielte. Die Erlöse aus der Fremdbewirtschaftung und dem Dieselverkauf überstiegen allerdings die zur Abgrenzung von Land- und Forstwirtschaft zu einem Gewerbebetrieb wesentliche absolute Umsatzgrenze von 51.500 EUR. Zwischen den Eigentümern der fremdbewirtschafteten Flächen und der Gesellschaft bestanden zudem Vereinbarungen, aufgrund derer die Eigentümer der fremden Flächen am Gewinn der Gesellschaft beteiligt waren. Daher argumentierten Vater und Sohn gegenüber dem Finanzamt, das wegen der überwiegend gewerblichen Tätigkeit eine Umqualifizierung der landwirtschaftlichen in gewerbliche Einkünfte vorgenommen hatte, dass die Eigentümer der fremdbewirtschafteten Flächen als Mitgesellschafter anzusehen seien und die (Fremd-)arbeiten folglich im Rahmen des eigenen, landwirtschaftlichen Betriebs erbracht würden.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab allerdings dem Finanzamt Recht und verwies in seiner Begründung darauf, dass gewerbliche Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich nur dann begünstigt werden, wenn diese im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs erbracht und die entsprechenden Grenzen eingehalten werden. An diesem Grundsatz seien „auch Vereinbarungen zwischen Landwirten [ … ], die Elemente eines Gesellschafts-, Pacht-, Ernteteilungs- oder Bewirtschaftungsvertrages enthielten“ zu messen.

Konsequenz

Eine Umqualifizierung vormals landwirtschaftlicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte hat insbesondere für Personengesellschaften gravierende ertrag-, sowie bilanz- und umsatzsteuerliche Konsequenzen (z. B. Aktivierung des Feldinventars/umsatzsteuerliche Regelbesteuerung). Eine Umqualifizierung ist im Regelfall jedoch nicht das Ergebnis einer plötzlichen Änderung des Geschäftsbetriebes, sondern vielmehr die Konsequenz eines längeren Prozesses, in dessen Verlauf der Umfang „schädlicher“ Aktivität sukzessive zunimmt – oftmals ohne dass dies bewusst wahrgenommen wird. Daher sollten die ausgeführten Aktivitäten fortlaufend auf ihre mögliche „Schädlichkeit“ hin überprüft werden. Falls der Umfang der schädlichen Aktivitäten eine kritische Größe erreicht, sollten frühzeitig Maßnahmen getroffen werden, die eine gewerbliche „Infektion“ des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verhindern. Dabei ist im Sinne einer möglichst hohen Rechtssicherheit darauf zu achten, dass (gesellschafts-)rechtliche Konstruktionen gewählt werden, die aufgrund ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer kritischen Überprüfung – etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung – standhalten.

EuGH zur Umsatzsteuer bei Grundstücksverkäufen

EuGH zur Umsatzsteuer bei Grundstücksverkäufen

Kernaussage

Der Verkauf von Grundstücken ist in Deutschland gemäß des geltenden EU-Rechts umsatzsteuerlich zwar grundsätzlich steuerbar, in der Regel aber steuerbefreit. Nicht-landwirtschaftliche Umsätze außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs unterliegen auch bei pauschalierenden Landwirten grundsätzlich der Regelbesteuerung.

Sachverhalt

Ein pauschalierender Landwirt überführte ein Grundstück, das aufgrund des seinerzeit geltenden Flächennutzungsplans als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen war, in sein Privatvermögen. Anschließend wurde – ohne sein aktives Zutun – der Flächennutzungsplan geändert, wodurch das Grundstück zu Bauland wurde. Um es besser verkaufen zu können, parzellierte der Landwirt das Grundstück in mehrere Einzelparzellen und begann, diese zu veräußern. Das zuständige Finanzamt sah in dem Verkauf eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit, die sowohl nach europäischem, als auch nach nationalem Recht ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang sei. Hiergegen klagte der Landwirt schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Entscheidung

Der EUGH entschied, dass – unabhängig vom Merkmal des pauschalierenden Landwirts -, durch den Verkauf des Grundstücks grundsätzlich kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang entsteht, solange dieser im Rahmen der Verwaltung des Privatvermögens erfolgt. Denn der Verkauf eines Grundstücks stellt dem Grunde nach keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Diese Feststellung ist unabhängig von Zahl und Umfang der getätigten Verkäufe, sodass auch eine vorherige Parzellierung zunächst unschädlich ist. In Abgrenzung zu den umsatzsteuerfreien Verkäufen im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung stellte der EUGH allerdings fest, dass eine steuerpflichtige Tätigkeit dann vorliegt, wenn der Verkäufer „aktive Schritte“ zum Vertrieb des Grundstücks vornimmt. Indizien für eine solche Aktivität können z. B. die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung oder die Anlage von Straßen und Abwasserkanälen sein. Ferner die Einschaltung eines Bauträgers, eine Veräußerung von Bauparzellen in Verbindung mit Architektenleistungen und Betreuungsbindung oder aber die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken an die Gemeinde für die Anlegung von Straßen.

Konsequenz

Während nach geltendem, europäischen Recht der Verkauf von Grundstücken nur dann umsatzsteuerpflichtig ist, wenn dies nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung geschieht, ist der Verkauf von Grundstücken in Deutschland gemäß nationalem Recht grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das Urteil ist somit insbesondere auf EU-Ebene relevant und stärkt dort die Rechte privater Grundstücksverkäufer. In Abgrenzung zur Umsatzsteuer sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Grundstücken nach nationalem, deutschen Steuerrecht zwar umsatzsteuerfrei ist, jedoch entweder aufgrund des Umfangs („3 Objektgrenze“) oder aber aufgrund einer „aktiven Verkaufsförderung“ wohlmöglich als gewerblicher Grundstückshandel zu bewerten ist. Hierdurch können sich unter Umständen ertrag- und gewerbesteuerliche Konsequenzen für den Verkäufer ergeben. Insbesondere in Hinblick auf die im Vorfeld eines Verkaufs ergriffenen Maßnahmen zeigt die Praxis allerdings, dass es erhebliche Unterschiede bezüglich deren Bewertung gibt. Ob und welche Maßnahme für sich oder im Bündel schädlich ist, hängt maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab, sodass im Falle entsprechender Verkäufe stets ein erhebliches Steuerrisiko entsteht, welches unbedingt vor Beginn der Verkaufsaktivität zu klären ist.

Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

Kernaussage

Das deutsche Insolvenzrecht wird vom Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger beherrscht. Dieses Prinzip wird jedoch häufig durchbrochen; es gibt zum Beispiel so genannte aussonderungsberechtigte Gläubiger. Mit der Aussonderungsberechtigung kann der Gegenstand dem Insolvenzverfahren insgesamt entzogen werden. Zur Aussonderung berechtigen insbesondere Eigentum, Besitz und Erbschaftsansprüche. Im Rahmen des insolvenzrechtlichen Aussonderungsrechts hatte sich das Bundesarbeitsgericht zuletzt mit der Frage nach der Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz des arbeitgebenden Unternehmens zu befassen: hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war von 1998 bis 2005 bei dem später insolventen Arbeitgeberunternehmen beschäftigt. Dieses sagte dem Arbeitnehmer im August 1999 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Dazu schloss der Arbeitgeber eine Direktversicherung ab und räumte dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht ein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers widerrief der beklagte Insolvenzverwalter gegenüber der Versicherungsgesellschaft das Bezugsrecht. Der Arbeitnehmer hielt den Widerruf des Bezugsrechts für unwirksam und nahm den Insolvenzverwalter auf Übertragung der Versicherung in Anspruch. Hilfsweise verlangte er im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der an die Versicherung gezahlten Beiträge, zumindest aber Zahlung des Rückkaufswerts der Versicherung.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Der Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter war wirksam, da die Unverfallbarkeitsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen war. Der Insolvenzverwalter war auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes die Beiträge für die Direktversicherung oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten. Den Ersatz eines Versorgungsschadens hat der Kläger nicht verlangt. Deshalb musste das Gericht nicht zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Kläger berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen, noch kam es darauf an, ob ein Schadensersatzanspruch wegen eines zu Unrecht erklärten Widerrufs des Bezugsrechts eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung ist.

Konsequenz

Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens.

Photovoltaikanlagen: Umsatzsteuerliche Folgen eines Betreiberwechsels

Photovoltaikanlagen: Umsatzsteuerliche Folgen eines Betreiberwechsels

Kernaussage

Es klingt schwer nachvollziehbar, doch nicht jeder Unternehmer freut sich über reichliche Erträge aus Photovoltaikanlagen. Ursächlich hierfür ist, dass aufgrund der Erträge manchen Unternehmern Kürzungen der Rente oder der Sozialleistungen drohen. Um dies zu verhindern, wird häufig versucht, die Anlage auf den Ehepartner oder andere Familienangehörige zu übertragen.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist nun darauf hin, dass eine Übertragung der Unternehmereigenschaft nur für die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend möglich ist. Hierzu ist notwendig, dass sich eine andere Person gegenüber dem Netzbetreiber vertraglich zur Lieferung des Stroms verpflichtet. Das Eigentum an der Photovoltaikanlage muss dabei nicht zwingend übertragen werden. Neben einer ent- bzw. unentgeltlichen Übertragung kann die Anlage auch verpachtet oder unentgeltlich überlassen werden.

Konsequenz

Ist ein Wechsel des Betreibers einer Anlage geplant, so sind neben den ertrag- auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der dargestellten Alternativen zu betrachten. Wird die Anlage ent- oder unentgeltlich übertragen, so handelt es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Die Verpachtung ist hingegen steuerpflichtig, da es sich bei der Photovoltaikanlage um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird die Anlage dagegen dauerhaft dem neuen Unternehmer unentgeltlich zur Nutzung überlassen, so behandelt die Finanzverwaltung dies als steuerpflichtige Entnahme der Photovoltaikanlage. Von letzterer Alternative kann aus umsatzsteuerlich Sicht daher nur abgeraten werden.

Voranmeldungen: Verspätungszuschläge bei fehlender Authentifizierung

Voranmeldungen: Verspätungszuschläge bei fehlender Authentifizierung

Kernaussage

Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen sind schon seit längerer Zeit elektronisch an das Finanzamt zu übertragen. Ab dem 1.1.2013 muss die Übertragung mit einem Sicherheitszertifikat, d. h. authentifiziert erfolgen. Hierzu ist eine Registrierung im Elster Online-Portal erforderlich. Übertragungen ohne Zertifikat sind dann nicht mehr möglich.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist in einer neuen Pressemitteilung darauf hin, dass das authentifizierte Verfahren alle Voranmeldungen betrifft, die ab dem 1.1.2013 übertragen werden. Somit sind z. B. auch schon die Voranmeldungen für Dezember 2012 hiervon betroffen, bei Dauerfristverlängerung auch die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2012.

Praxisfolgen

Ist die notwendige Registrierung bis zur Abgabefrist nicht erfolgt, so ist eine rechtzeitige Übermittlung der Voranmeldungen nicht mehr möglich. Die Unternehmer müssen dann mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen, der bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen kann. Unternehmen, die ihre Voranmeldungen selbst erstellen, sollten sich daher frühzeitig registrieren lassen, um Verspätungszuschläge zu vermeiden. Die OFD geht davon aus, dass die Registrierung bis zu 14 Tage dauern kann. Hilfen zur Registrierung finden sich unter www.fin-rlp.de/elster.

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausapotheken

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausapotheken

Kernaussage

Krankenhaus- und ärztliche Heilbehandlungen sind regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt ebenso für die hiermit eng verbundenen Umsätze. Häufig ist streitig, ob Leistungen noch als eng verbundene Umsätze zu qualifizieren sind.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb ein Krankenhaus, in dem Krebspatienten stationär sowie ambulant mittels Chemotherapie behandelt wurden. Ambulante Behandlungen wurden darüber hinaus auch von den angestellten Krankenhausärzten ausgeführt, die hierzu persönlich ermächtigt waren. Die anlässlich der Behandlungen verabreichten Zytostatika, wurden in der von der Klägerin betriebenen Krankenhausapotheke hergestellt. Während die Lieferung der Zytostatika für stationäre Behandlungen unstreitig steuerfrei war, versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit, soweit die Verabreichung im Rahmen der ambulanten Behandlungen erfolgte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegen insoweit keine steuerbefreiten „eng verbundenen Umsätze“ vor.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Klärung des Falles dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt: Kommen nur Dienstleistungen als eng verbundene Umsätze in Betracht, so dass die Lieferung von Medikamenten nicht steuerbefreit wäre? Sofern dies nicht zutrifft, steht es der Steuerbefreiung entgegen, wenn der eng verbundene Umsatz nicht durch den Unternehmer erbracht wird, der auch die steuerfreie Krankenhaus- bzw. ärztliche Heilbehandlung durchführt? Im Fall betraf dies die ambulanten Behandlungen durch die angestellten Krankenhausärzte, die insoweit selbst als Unternehmer auftraten. Falls eine Steuerbefreiung nach der vorstehenden Frage zulässig ist, scheitert die Steuerbefreiung daran, dass die maßgebliche Befreiungsvorschrift der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht explizit die Befreiung eng verbundener Umsätze aufführt? Soweit die Krankenhausapotheke im Wettbewerb zu gewerblichen Apotheken steht, sieht der BFH keinen Anlass, die Steuerbefreiung zu versagen, sofern die Krankenhausapotheke nicht auch andere Kliniken beliefert.

Konsequenz

Es ist zu erwarten, dass der EuGH nun grundsätzliche Aussagen zu den Voraussetzungen für die Annahme steuerbefreiter eng verbundener Umsätze treffen muss, die auch in anderen Fällen von Bedeutung sein werden. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, ob sie die Veranlagungen unter Verweis auf das Urteil offen halten müssen. Gegebenenfalls wird das Urteil des EuGH den Wettbewerbsnachteil für gewerbliche Apotheken, deren Lieferungen von Zytostatika an Krankenhäuser steuerpflichtig sind, beseitigen.

Kündigung trotz Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausland?

Kündigung trotz Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausland?

Kernfrage

Betriebsbedingte Kündigungen sind in der Regel dann unzulässig, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem auch geringwertigeren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, eventuell auch in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers, besteht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte nun zu klären, ob dieser Grundsatz auch dann zur Anwendung gelangen muss, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem Betrieb des Arbeitgebers im Ausland besteht.

Sachverhalt

Die portugiesische Klägerin war langjährig in Deutschland in der Produktion beschäftigt. Die Vorfertigung erfolgte in einem Betrieb des Arbeitgebers in Tschechien. Nachdem der Arbeitgeber beschlossen hatte, die Produktion insgesamt nach Tschechien zu verlegen und das deutsche Werk stillzulegen, kündigte er den Mitarbeitern in Deutschland. Mit ihrer Kündigungsschutzklage machte die Klägerin geltend, der Arbeitgeber habe ihr zunächst eine Arbeitsstelle in Tschechien anbieten müssen.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Das Angebot zur Weiterbeschäftigung in Tschechien habe nicht erfolgen müssen, da Betriebe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nur wirtschaftlich selbstständige Einheiten im Inland, also dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, seien.

Konsequenz

Mit der Entscheidung liegen nunmehr 2 landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen vor, die eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit alleine im Inland sehen. Eine abweichende Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Hamburg; jedenfalls in einem Einzelfall. Ob die Entscheidung dazu genutzt wird, die Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären zu lassen, ist noch offen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin