Gesetzesinitiative zur Steuervereinfachung: Höhere Pauschbeträge, weniger Schlupflöcher

Länder wollen Steuerrecht vereinfachen: Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bremen leiten Gesetzesinitiative zur Steuervereinfachung ein

Die Länder Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bremen werden dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (Steuervereinfachungsgesetz 2013) zuleiten. Die Länder hatten sich bereits in der Jahreskonferenz der Finanzministerinnen und Finanzminister am 1. Juni 2012 in Halle/Saale erfolgreich für “Elf Vorschläge für gesetzliche Änderungen zur Steuervereinfachung und zur Entlastung der Steuerverwaltung” eingesetzt. Die Finanzministerkonferenz hatte daraufhin um Vorbereitung einer entsprechenden Gesetzesinitiative des Bundesrats gebeten.

“Das Steuerrecht muss einfacher werden, um die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und den steuerbürokratischen Aufwand und damit verbundene Kosten in der Finanzverwaltung zu reduzieren. Der nun vorliegende Gesetzentwurf wird diesem Ziel gerecht”, erklärte Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold.

“Wir haben großen Wert darauf gelegt, dass die elf Vereinfachungsmaßnahmen insgesamt aufkommensneutral umgesetzt werden. Wir zeigen damit, dass eine Vereinfachung des Steuerrechts und eine Entlastung von Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung – wenn der politische Wille vorhanden ist – auch ohne Belastung der Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen erreicht werden kann”, sagte der rheinland-pfälzische Finanzminister Carsten Kühl.

Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer erläuterte: “Insbesondere für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sinkt der steuerbürokratische Aufwand durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, die Einführung einer Arbeitszimmerpauschale und die auf zwei Jahre verlängerte Gültigkeit von Lohnsteuer-Freibeträgen. Damit geht unser Gesetzesantrag den eingeschlagenen Weg der Steuervereinfachung konsequent weiter.”

“Von den Vereinfachungen profitieren die Bürgerinnen und Bürger sowie die Finanzämter. Der Arbeitsaufwand wird auf beiden Seiten deutlich reduziert”, betonte Bremens Finanzsenatorin Karoline Linnert.

Die elf Vorschläge sehen sowohl Mehreinnahmen als auch Mindereinnahmen vor und sind insgesamt aufkommensneutral. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 Euro auf 1.130 Euro, die Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und die Einführung einer Pauschale von 100 Euro monatlich für das häusliche Arbeitszimmer belasten für sich genommen die öffentlichen Haushalte. Mehreinnahmen kommen unter anderem zustande, indem Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich nur noch berücksichtigt werden, soweit sie einen Sockelbetrag von 300 Euro jährlich übersteigen. Auch sollen Unterhaltsleistungen in das Ausland an höhere Auflagen geknüpft werden. Neben der Vereinfachung geht es auch um Steuergerechtigkeit und Steuersystematik, weil Mitnahmeeffekte, Steuergestaltungsmöglichkeiten und unsystematische Ausnahmetatbestände reduziert werden.
“Wir sind zuversichtlich, dass der Bundesrat die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag beschließen wird”, so die Ministerinnen und Minister abschließend.

Eine inhaltliche Beschreibung der elf Vorschläge ist unter www.hmdf.hessen.de abrufbar.

BFH: “Werbende” ausländische Motorsport-Rennteams sind steuerpflichtig

“Motorsport-Rennteams erbringen bei den Rennen gemeinhin Werbeleistungen durch das Abbilden von Firmenlogos auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennfahrzeugen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu durch Urteil vom 6. Juni 2012 I R 3/11 entschieden, dass solche Werbeleistungen im Inland der beschränkten Steuerpflicht unterfallen, wenn sie im Rahmen inländischer Motorsportveranstaltungen durch ein ausländisches Rennteam erbracht werden: Die sportliche Darbietung des Rennteams und die Werbeleistungen bilden dann eine Einheit, die die Steuerpflicht auslöst. Der inländische Veranstalter ist deswegen als sog. Vergütungsschuldner verpflichtet, die anfallende Steuer bei Auszahlung des Honorars einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Konkret betraf das ein deutsches Unternehmen, das mit einem ausländischen Motorsport-Rennteam Verträge über die Werbezusammenarbeit geschlossen hatte. Das Rennteam nahm mit zwei Fahrern an einer internationalen Sportwagen-Rennserie teil. Es warb auf den Fahrzeugen und auf den Helmen und Overalls der Fahrer für das deutsche Unternehmen. Dieses wiederum durfte den Namen des Rennteams nutzen.”

 

BFH-Urteil vom 06.06.2012 – I R 3/11

 

Presseerklärung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 72: Bundesfinanzhof (BFH)

BdSt drängt weiter auf Abbau der heimlichen Steuererhöhungen

Angesichts der kräftig sprudelnden Steuereinnahmen fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) den Abbau der heimlichen Steuererhöhungen und substanzielle Einsparungen im Bundeshaushalt: “Aktuelle Schätzungen gehen davon aus, dass der Fiskus in diesem und den Folgejahren mit deutlich höheren Steuereinnahmen rechnen kann als bisher angenommen. Für 2012 wird demnach mit einem gesamtstaatlichen Rekord von rund 600 Mrd. Euro gerechnet, für das Jahr 2017 bereits mit 700 Mrd. Euro.

Der derzeit im Bundestag beratene Haushaltsentwurf für das Jahr 2013 sieht aber trotz der zu erwartenden Rekordsteuereinnahmen im kommenden Jahr eine Nettoneuverschuldung von 18,8 Mrd. Euro vor. Zwar ist davon auszugehen, dass aufgrund der guten Einnahmesituation die Nettoneuverschuldung im Zuge der Beratungen weiter abgesenkt wird. Doch basiert diese Absenkung alleinig auf den hohen Steuerzahlungen der Bürger und Unternehmen. Die politische Einsicht, die hohen Bundesausgaben durch strukturelle Einsparungen zurückzufahren, ist dem Haushaltsentwurf hingegen nicht zu entnehmen.Viel zu einseitig setzt die Bundespolitik auf stetig steigende Steuereinnahmen, welche die Parteien im kommenden Jahr zu kostspieligen Wahlversprechen verleiten könnten. Damit werden die Fehler der Vergangenheit wiederholt – das ist der falsche Weg.

Der BdSt sieht ein mögliches Sparvolumen von rund 27 Mrd. Euro im Bundeshaushalt, das diskutiert und angepackt werden muss. Bereits eine nur teilweise Umsetzung der Sparvorschläge würde einen Bundeshaushalt ohne neue Schulden ermöglichen. Damit auch die Steuerzahler von der guten wirtschaftlichen Entwicklung profitieren, müssen die heimlichen Steuererhöhungen abgebaut werden. Denn allein in diesem Jahr profitiert der Fiskus von zusätzlichen 8 Mrd. Euro, die der Staat ungerechtfertigt aufgrund der positiven Gehaltsentwicklung einnimmt. Ungerecht deshalb, weil infolge des progressiven Einkommensteuertarifs Lohn- und Gehaltsverbesserungen überproportional besteuert werden. Die Bundesregierung hat ein Gesetz zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Dennoch kann dieses Gesetz nicht umgesetzt werden, denn im Bundesrat blockieren die SPD-geführten Länder diese Initiative. Der BdSt fordert, schleunigst diesem Gesetz zuzustimmen.”

Bund der Steuerzahler (BdSt)

Eine ähnliche Auffassung vertrat auch der Präsident des Deutschen Steuerberater Verbandes e. V. (DStV), Hans-Christoph Seewald, anlässlich der Eröffnung des 35. Deutschen Steuerberatertags in Hamburg und trat unmissverständlich für die Aufhebung der Blockade bei der Bekämpfung der kalten Progression ein. Eine weitere Inkaufnahme von heimlichen Steuererhöhungen sei unverantwortlich, so Seewald. Seinen Ärger drückte er auch über den Stillstand beim unterschriftsreifen Schweizer Steuerabkommen aus: “Jede weitere Verzögerung schade dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik.”

Deutscher Steuerberater Verband e. V. (DStV)

Hessisches Finanzgericht entscheidet zum Widerruf einer Bescheinigung über die abgeführte Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften

“Wird die Kapitalertragsteueranrechnungsbescheinigung von dem ausstellenden Kreditinstitut widerrufen, obliegt es grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, die Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden- bzw. Dividendenkompensationszahlungen anhand anderer geeigneter Beweismittel nachzuweisen. Hierauf hat das Hessische Finanzgericht seine Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt (Az. 4 V 1661/11), das die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer beim Verkauf von dividendenberechtigten Aktien um den Dividendenstichtag betraf.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, das die Verwaltung eigener Vermögenswerte, insbesondere den Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zum Gegenstand hatte. In den Jahren 2006 bis 2008 tätigte sie Geschäfte mit marktgängigen dividendenberechtigten Aktien deutscher Aktiengesellschaften, die überwiegend im DAX 30 und vereinzelt in M-DAX gelistet waren. Die Aktien wurden kurz vor bzw. am Tag der jeweiligen Hauptversammlung “cum dividende” gekauft und kurz nach der Dividendenzahlung wieder verkauft. Dazu hatte die Antragstellerin einer Bank, die zugleich die Konten- und Wertpapierdepots der Antragstellerin führte, einen schriftlichen Auftrag zur Ausführung von Wertpapier- und Derivatgeschäften erteilt. Die Bank bescheinigte der Antragstellerin in den Jahressteuerbescheinigungen für die Streitjahre zunächst den Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge. Nachdem das Finanzamt daraufhin Körperschaftsteuerbescheide erlassen hatte, in denen jeweils Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge in beträchtlicher Höhe angerechnet worden war, erließ es im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Antragstellerin für die Jahre 2006 bis 2008 geänderte Anrechnungsverfügungen. Darin wurde die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) zurückgenommen, was zur Rückforderung der Anrechnungsbeträge nebst Festsetzung von Zinsen in erheblicher Höhe führte, weil die Bank zwischenzeitlich die Jahressteuerbescheinigungen widerrufen hatte.

Das Hessische Finanzgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Anrechnungsverfügungen für 2006 bis 2008 ab. Es entschied, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Anrechnungsbescheide vorgelegen hätten, weil die Antragstellerin durch ihre Angaben in den Steuererklärungen und durch die vorgelegten Bescheinigungen zu Unrecht den Eindruck erweckt habe, dass anrechenbare Kapitalertragsteuer vorliege, um die die Körperschaftsteuerschuld zu mindern sei.

Entscheidend sei, ob auf die zu erfassenden Einkünfte der Steuerabzug tatsächlich vorgenommen worden sei. Zwar habe die Antragstellerin bei Abgabe der Steuererklärungen eine Anrechnungsbescheinigung der Bank vorgelegt, was regelmäßig den Anscheinsbeweis für die Zahlung der anzurechnenden Kapitalertragsteuer erbringe. Wenn aber – wie im Streitfall – die ausstellende Bank die Bescheinigung zurückfordere, weil wegen möglicher Einschaltung einer ausländischen Depotbank begründete Zweifel an dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die geleisteten Zahlungen bestünden, könne die Bescheinigung keinen Nachweis mehr für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer bieten. Um die Anrechnung erhobener Kapitalertragsteuer zu erreichen, bedürfe es in einem solchen Fall zum Nachweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer anderer geeigneter Beweismittel. Diesen Nachweis habe die Antragstellerin aber nicht erbracht. Die Erwägung, dass das Gesetz eine mehrfache Anrechnung nur einmal entrichteter Kapitalertragsteuer zulasse, teilte das Gericht nicht.”

Hessisches FG Beschluss vom 08.10.2012 – 4 V 1661/11

Presseerklärung Hessisches Finanzgericht

 

HESSISCHES FINANZGERICHT
Geschäftsnummer: 34117 Kas s e l
Königs tor 35
4 V 1661/11 34017 Kas s e l
Pos t f a ch 10 17 40
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
-Antragstellerin-
Prozessbev.:
g e g e n
Finanzamt
-Antragsgegnerw
e g e n
Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2006, 2007 und 2008
sowie der Zinsbescheide zur Körperschaftsteuer 2006, 2007 und 2008
hat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts
am 8. Oktober 2012 beschlossen:
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
– 2 –
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide
über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen für die Jahre 2006 bis
2008. Streitig ist die Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, das die Verwaltung eigener Vermögenswerte,
insbesondere den Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung
zum Gegenstand hat. Alleiniger Gesellschafter ist Herr G 1. Er ist zugleich
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Als weiterer alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer war bis zum … Herr G 2 bestellt, dessen
Geschäftsführungsbefugnis bei Rechtsgeschäften von über X EUR jedoch insoweit
eingeschränkt war, als er dafür der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
bedurfte.
In den Jahren 2006 bis 2008 tätigte die Antragstellerin Geschäfte mit marktgängigen
Aktien deutscher Aktiengesellschaften, die überwiegend im Dax 30 und vereinzelt
im M-Dax gelistet waren. Die Aktien wurden kurz vor bzw. am Tag der
jeweiligen Hauptversammlung „cum dividende“ gekauft und kurz nach der Dividendenzahlung
wieder verkauft. Dazu hatte die Antragstellerin der BANK 1, die
zugleich die Konten- und Wertpapierdepots der Antragstellerin führte, einen
schriftlichen Auftrag zur Ausführung von Wertpapier- und Derivatgeschäften erteilt,
in dem die Einzelgeschäfte genau bezeichnet waren (vgl. Anlage 1 bis 3 zum
Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom …). Die BANK 1 führte die erteilten
Wertpapiergeschäfte auftragsgemäß durch. Das Risiko von Kursschwankungen
sicherte die Antragstellerin mit sog. Kurssicherungsgeschäften ab. Insgesamt betrugen
die Anschaffungskosten für die von der Antragstellerin erworbenen Aktien
im Jahr 2006 X EUR, im Jahr 2007 X EUR und im Jahr 2008 X EUR. Die ausgezahlten
Netto-Dividenden wurden auf dem Konto der Antragstellerin bei der
BANK 1 gutgeschrieben. Die BANK 1 bescheinigte der Antragstellerin per Jah-
3 –
ressteuerbescheinigungen für die Streitjahre den Einbehalt der Kapitalertragsteuer
auf die Dividendenerträge.
Das Finanzamt erließ daraufhin am … einen Bescheid über Körperschaftsteuer
und Solidaritätszuschlag für 2006, in dem es Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge
in Höhe von X EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von X EUR anrechnete.
Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2007 erging
am … und sah eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge
in Höhe von X EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von X EUR vor. In
dem am … erlassenen Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
für 2008 rechnete das Finanzamt Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge in
Höhe von X EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von X EUR an.
Die in den Körperschaftsteuerbescheiden festgesetzten Beträge wurden an die Antragstellerin
erstattet. Dies führte zu einer Erstattung von X EUR in 2006, X EUR
in 2007 und X EUR in 2008. Der Bescheid für 2008 wurde am … zur Vornahme
eines Verlustrücktrages aus 2009 in Höhe von X EUR geändert, was zu einer weiteren
Erstattung von insgesamt X EUR führte. Alle erlassenen Bescheide ergingen
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer bei der Antragstellerin durchgeführten Außenprüfung, die bisher
nicht abgeschlossen ist und in der es insbesondere um die Rechtmäßigkeit der Anrechnung
von Steueranrechnungsbeträgen auf Dividenden geht, wurde festgestellt,
dass die vorgenommenen Aktiengeschäfte alle außerhalb der Börse als sog. OTCGeschäfte
abgewickelt wurden. Der Aktienhandel (sog. cum/ex Modell) erfolgte
nach einer Handelsstrategie der Kanzlei K und der BANK 1 über den zwischengeschalteten
englischen BROKER B. In einem Gutachten der Kanzlei K durch Herrn
X für die BANK 1 und die Antragstellerin vom … bzw. vom … wird die Struktur
des Aktienhandels dargestellt sowie die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen
und deren Risiken – insbesondere im Hinblick auf die ab dem
01.01.2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen – untersucht. Darin kommt
zum Ausdruck, dass es sich bei dem Vorverkäufer sowie dem Käufer um ein im
Ausland ansässiges Unternehmen und dem den Verkaufsauftrag ausführenden
– 4 –
Kreditinstitut um ein ausländisches handeln müsse. Zum anderen wird in dem
Gutachten ausgeführt, dass bei Leerverkäufen an die Antragstellerin die Anwendung
der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG auf Dividendenzahlungen
ab 01.01.2007 keine für sie veränderte steuerliche Situation mit sich bringe.
Die Analyse des Aktienhandels aufgrund der Konto- und Depotauszüge der
BANK 1 ergab, dass es in allen Streitjahren zu Lieferverzögerungen gekommen
ist, so dass die Aktien zum Teil „T+3“ (d.h. mit einer Verzögerung von drei Tagen),
aber auch „T+4“ ins Depot der Antragstellerin eingebucht wurden.
Nachdem der Betriebsprüfer den zuständigen Veranlagungsteilbezirk am … über
die bei der Antragstellerin vorgefundenen OTC-Geschäfte und die Lieferverzögerungen
bei einer Anzahl von Aktienlieferungen informiert hatte, erließ das Finanzamt
am … geänderte Anrechnungsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2008.
Darin wurde die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3
AO zurückgenommen und folgende Anrechnungsbeträge sowie Zinsen zurückgefordert:
Kalenderjahr Kapitalertragsteuer Solidaritätszuschlag Zinsen
2006 X EUR X EUR X EUR
2007 X EUR X EUR X EUR
2008 X EUR X EUR X EUR
Gesamt X EUR X EUR X EUR
Gegen die geänderten Anrechnungsverfügungen wandte sich die Antragstellerin
mit dem Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch
hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Am … hat die Antragstellerin
in der Sache Untätigkeitsklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 172/12
beim hiesigen Gericht anhängig ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
wies das Finanzamt durch Bescheid vom … zurück. Zwischenzeitlich hatte die
BANK 1 mit Schreiben vom … die der Antragstellerin ausgestellten Jahressteuerbescheinigungen
zurückgefordert und das Finanzamt mit Schreiben vom … über
die Rückforderung informiert.
– 5 –
Das Finanzamt begründete die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung insbesondere
damit, dass die Anrechnungsverfügungen rechtswidrig seien, da die Voraussetzungen
für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2
Satz 2 EStG nicht vorlägen. Durch den Widerruf der Jahressteuerbescheinigungen
fehlten bereits die tatbestandsmäßig für die Anrechnung erforderlichen Steuerbescheinigungen.
Demzufolge treffe die Antragstellerin die Beweislast dafür, dass
tatsächlich Kapitalertragsteuer auf die Dividendenbezüge einbehalten worden sei.
Diesen Nachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht. Die Einschaltung des
ausländischen Brokers BROKER B, London erhärte zudem im Zusammenhang
mit den getroffenen Feststellungen der Außenprüfung über die Abwicklung der
Aktiengeschäfte nach der Handelsstrategie der steuerlichen Berater die Vermutung,
dass die Kapitalertragsteuer nicht – wie zunächst bescheinigt – einbehalten
und abgeführt worden sei.
Unabhängig vom Fehlen der erforderlichen Bescheinigungen sei die Antragstellerin
aber auch deshalb nicht Anrechnungsberechtigte nach § 20 Abs. 2a Satz 1
EStG, da sie nicht wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 AO) der von ihr erworbenen
Aktien und damit nicht Anteilseigner gewesen sei.
Demgegenüber trägt die Antragstellerin vor, dass es für die Änderung der Anrechnungsverfügung
bereits an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt fehle, weil
die Anrechnungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorlägen. Sie meint,
dass sie zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung wirtschaftliche Eigentümerin
und damit als Anteilseignerin zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt
gewesen sei. Dies gelte selbst im Fall von sog. Leerverkäufen. Dass die Kapitalertragsteuer
erhoben worden sei, ergebe sich bereits aus der Auszahlung der um die
Kapitalertragsteuer gekürzten Netto-Dividende bzw. der Netto-Dividenden-
Kompensationzahlung. Dabei sei evident, dass die hier betroffenen M-Dax- bzw.
Dax 30-Aktiengesellschaften die Kapitalertragsteuer auch abgeführt hätten. Durch
die Vorlage der Jahressteuerbescheinigung habe die Antragstellerin den Nachweis
für die Erhebung der Kapitalertragsteuer erbracht. Dass die Bescheinigung unrichtig
sei, habe das Finanzamt nicht nachgewiesen. Ebenso wie das Risiko der Nicht-
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abführung von Kapitalertragsteuer den Fiskus treffe, gelte dies auch für das Risiko
der Nichtaufklärbarkeit der Frage, ob Kapitalertragsteuer erhoben worden sei,
da die, die Bescheinigung ausstellende Bank, ebenso Verwaltungshelfer und Beliehene
des Fiskus sei. Die Steuerbescheinigungen hätten ihre Tatbestandswirkung
für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auch nicht ex-tunc durch das Rückforderungsverlangen
der BANK 1 verloren. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
sei der Widerruf einer bereits erteilten Steuerbescheinigung mit Tatbestandswirkung
irrelevant. Dass die ausgestellte Steuerbescheinigung objektiv richtig
sei, ergebe sich bereits aus der Regelung des § 45a Abs. 3 EStG. Danach habe
ein inländisches Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, wenn es für
Rechnung des Schuldners die Dividenden bzw. Dividenden-
Kompensationszahlungen auszahle. Es komme dabei nicht darauf an, welches
Kreditinstitut auf Veräußerseite eingeschaltet gewesen sei. Die BANK 1 sei auch
bei einem Leerverkauf gezwungen gewesen, die Bescheinigung unabhängig vom
Geschehen auf der Veräußerungsseite auszustellen. Selbst eine doppelte Anrechnung
von Kapitalertragsteuer stehe der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung demzufolge
nicht entgegen. Da nach § 45a Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG der Emittent
der Aktien in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ebenfalls als Schuldner
der Kapitalerträge gelte, würde er damit nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG als
Schuldner der Abzugssteuer fingiert. Bei der Beurteilung, ob der Steuerabzug
durchgeführt worden ist, komme es daher nur darauf an, dass der Emittent der Aktien
diesen vorgenommen habe, was nicht ernsthaft zweifelhaft sei. Unabhängig
davon lägen hier die Änderungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO auch deshalb
nicht vor, weil kein Erwirken der Anrechnung durch die Antragstellerin vorliege.
Zwischenzeitlich sind am …: X €, am …: X € von Haftungsschuldnern und am …
X € von der Antragstellerin auf ihre Steuerschuld gezahlt und entsprechend der
Tilgungsbestimmungen verrechnet worden.
Die Antragstellerin hat daraufhin ihren ursprünglichen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide, soweit die Steuerschulden ge-
7 –
tilgt wurden, in einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung umgestellt. Sie beantragt
nunmehr:
1. Die Vollziehung der Bescheide über die geänderte Anrechnung von
Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer für 2006, 2007 und 2008 sowie
der Bescheide über Zinsen für Körperschaftsteuer für 2006, 2007 und
2008, alle vom …, ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung in der Höhe auszusetzen,
in der Zahlungen an den Antragsgegner noch nicht erfolgt sind;
2. soweit Zahlungen an den Antragsgegner erfolgt sind, die Vollziehung der
Bescheide über die geänderte Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und
Körperschaftsteuer für 2006, 2007 und 2008 sowie der Bescheide über Zinsen
zur Körperschaftsteuer für 2006, 2007 und 2008, alle vom …, ohne Sicherheitsleistung
ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
aufzuheben.
3. hilfsweise, die Beschwerde zum Bundesfinanzhofs zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Änderung der ursprünglichen Anrechnungsverfügungen
wegen fehlender anrechenbarer Kapitalertragsteuer nach § 130 Abs. 2 AO
rechtmäßig sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei vorliegend nicht auf
die Besteuerung der (Ur-) Dividende mit der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge,
die vom Schuldner der Kapitalerträge, dem Emmitent der Aktien nach § 44
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG abgeführt wurde, abzustellen. Denn die Antragstellerin
habe hier Dividendenausgleichszahlungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr.
1 Satz 4 EStG vereinnahmt, die in Höhe der Netto-Dividenden von dem BROKER
B auf das Konto der Antragstellerin bei der BANK 1 überwiesen worden seien.
Auch gelte der Emittent der Aktien für die Anwendung des § 45a Abs. 3 Satz 1
EStG gemäß § 45a Abs. 3 Satz 3 EStG zwar als Schuldner der Kapitalerträge –
nicht aber als Schuldner der Kapitalertragsteuer. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
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EStG habe das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende
inländische Kreditinstitut den Steuerabzug vorzunehmen. Folglich sei bei den
Dividendenausgleichszahlungen nicht wie bei der (Ur-)Dividende der Emittent
der Aktien der Entrichtungspflichtige, sondern die Depotbank des
(Leer-)Verkäufers. Für das Jahr 2006 sei ohnehin kein Steuerabzug auf Dividendenausgleichszahlungen
erfolgt, da diese erst ab 01.01.2007 geschaffenen gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erhebung der Steuerabzugsbeträge auf Dividendenausgleichszahlungen
noch nicht existent gewesen seien. Mit dem Fehlen der
Erhebung der Kapitalertragsteuer sei damit die zwingende Voraussetzung für deren
Anrechnung im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer vorgelegen. Sie
waren Gegenstand des Verfahrens.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht begründet.
Nach dem Gesetz (§ 69 Abs. 3 und 2 FGO) kann das Gericht die Vollziehung eines
Steuerbescheides auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aussetzen
bzw. aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Da dem Steuerpflichtigen durch eine Aussetzung der Vollziehung nur ein
vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf
eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des zwischen den
Beteiligten unstreitigen Sachverhaltes und der vorliegenden Beweismittel. Diese
Prüfung ergibt folgendes:
Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Verwaltungsakte. Das Finanzamt hat die ursprüngli-
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chen Anrechnungsverfügungen 2006 bis 2008 zutreffend nach § 130 Abs. 2 Nr. 3
AO geändert und die zunächst steuermindernd berücksichtigte Kapitalertragsteuer
zu Recht nicht auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet.
1. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt
zurückgenommen werden, wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt
hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Diese
Regelung gilt auch für Anrechungsverfügungen, wenn und soweit diese -wie
vorliegend – als Verwaltungsakt anzusehen sind.
Im Streitfall liegen insoweit nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen für
eine Änderung der Anrechnungsbescheide vor, da die Antragstellerin durch ihre
Angaben in den Steuererklärungen und die vorgelegten Bescheinigungen zu Unrecht
den Eindruck erweckt hatte, dass anrechenbare Kapitalertragsteuer vorliege,
um die die Körperschaftsteuerschuld zu mindern sei. Diese daraufhin erfolgte Anrechnung
der Kapitalertragsteuer durch Bescheide vom …, … und … war rechtswidrig.
a. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG wird auf die Einkommensteuer/
Körperschaftsteuer die durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer/
Körperschaftsteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten
Einkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt ist. Die
durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die
in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden
ist.
„Erhoben“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die in Form der Kapitalertragsteuer
erhobene Einkommensteuer bereits dann, wenn sie vom Schuldner der
Kapitalerträge für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde.
Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt
kommt es dabei nicht an.
– 10 –
Allerdings muss die anzurechnende Kapitalertragsteuer dabei auf solche Einkünfte
entfallen, die bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst wurden. Für Kapitaleinkünfte
bestimmt § 20 Abs. 2a EStG, dass der Anteilseigner Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG erzielt. Anteilseigner
ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses
zuzurechnen sind. Das kann nach § 39 Abs. 2 AO auch ein wirtschaftlicher
Eigentümer sein, der wie ggf. bei „cum-/ex-Geschäften“ nicht
zugleich Inhaber der Aktien ist. Durch die Einführung der Regelung des § 20 Abs.
1 Nr. 1 Satz 4 EStG kann es für die Frage der Anrechnungsberechtigung jedoch
bei Aktienverkäufen dahinstehen, ob bei Leerverkäufen das wirtschaftliche Eigentum
bereits mit Kaufvertragsabschluss übergeht. Denn der Steuerpflichtige, der
gerade nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist, hat die Dividendenkompensationszahlungen
als Kapitaleinkünfte zu versteuern, so dass jedenfalls Einkünfte
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen, die entweder im Rahmen
des Satzes 1 oder des Satzes 4 zu erfassen sind.
Für die Anrechnungsberechtigung kommt es daher nicht darauf an, ob die Einnahmen
nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 4 EStG zu erfassen sind; entscheidend
ist vielmehr, ob hinsichtlich der bei der Veranlagung zu erfassenden
Einkünfte eine Erhebung der Kapitalertragsteuer vorliegt. Es kommt also darauf
an, ob auf die zu erfassenden Einkünfte der Steuerabzug vorgenommen wurde.
Die Beweislast für die Erhebung der Kapitalertragsteuer trifft nach allgemeinen
Grundsätzen denjenigen, der die Anrechnung begehrt (Kirchhoff, Kommentar
zum Einkommensteuergesetz, § 36 EStG, Rn. D171). Dies ist im Streitfall die Antragstellerin.
b. Vorliegend hat die Antragstellerin diesen Nachweis nicht erbracht. Zwar hat
die Antragstellerin bei der Abgabe der Steuererklärung eine Anrechnungsbescheinigung
der Bank nach § 45a Abs. 2 EStG vorgelegt, die regelmäßig den Anscheinsbeweis
für die Zahlung der anzurechnenden Kapitalertragsteuer liefert.
– 11 –
Diese Anrechnungsbescheinigung hat die ausstellende Bank jedoch widerrufen.
Damit entfällt auch die ihr innewohnende Beweisvermutung.
Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung darauf verweist,
dass es ausreiche, wenn die Anrechnungsbescheinigung vorgelegen habe, mit der
Folge, dass auch bei Widerruf der Anrechnungsbescheinigung die Voraussetzungen
für die Anrechnung noch bestünden, verkennt die Antragstellerin die doppelte
Funktion, insbesondere den Beweiswert dieser Bescheinigung. Zweck der Bescheinigung
ist zum einen die besondere Nachweisfunktion für die entrichtete
Kapitalertragsteuer. Sie liefert den Anscheinsbeweis für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
auf die erhaltenen Zahlungen. Zum anderen ist die Bescheinigung
materiell-rechtliche Voraussetzung und Tatbestandsmerkmal für die Anrechnung
(BFH-Urteil vom 12.02.2008 VII R 33/06, BFH/NV 2008, 845). Liegt die Bescheinigung
nicht vor, ist das zusätzliche Tatbestandsmerkmal zur Anrechnung
der Kapitalertragsteuer nicht erfüllt (BFH-Urteil vom 29.04.2008, VIII R 28/07,
BStBl II 2009, 842). Selbst wenn man unter Hinweis auf die Rechtsprechung
(BFH-Beschluss vom 20.08.2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) die Meinung
vertritt, dass durch die Rückforderung der Anrechnungsbescheinigung das Tatbestandsmerkmal
der Vorlage einer Anrechnungsbescheinigung nach § 45a Abs. 2
EStG nicht entfällt, wird jedenfalls die Anscheinsbeweisfunktion durch den Widerruf
der Bescheinigung beseitigt.
Soweit die ausstellende Bank die Bescheinigung zurückfordert, weil – wie im
Streitfall – wegen möglicher Einschaltung einer ausländischen Depotbank begründete
Zweifel an dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die geleisteten Ertragszahlungen
bestehen, kann die Bescheinigung keinen Beweis mehr für die
Entrichtung der Kapitalertragsteuer bieten. Um die Anrechnung erhobener
Kapitalertragsteuer zu erreichen, bedarf es demzufolge zum Nachweis für die Erhebung
der Kapitalertragsteuer anderer geeigneter Beweismittel. Diesen Nachweis
hat die Antragstellerin trotz ausdrücklichen Hinweises des Finanzamtes nicht erbracht.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass hier der Emittent der Aktien (DAX
30-Unternehmen) den Steuerabzug auf die Dividende vorgenommen hat, hätte die
– 12 –
Antragstellerin für diesen Fall glaubhaft machen müssen, dass es sich hier nicht
um Aktienleerverkäufe gehandelt hat und dass sie zum Zeitpunkt der Ausschüttung
wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien war. Dies hat sie weder hinreichend
dargelegt noch glaubhaft gemacht.
c. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BFH-Urteil
vom 23.04.1996, VIII R 30/93, BFHE 181, 7) ausführt, dass es nicht darauf ankomme,
ob die Kapitalertragsteuer tatsächlich abgeführt worden sei, betrifft dies
nur solche Fälle, in denen die Abzugssteuer von den Erträgen auch tatsächlich
einbehaltenen wurde. Dies folgt aus der Erwägung, dass sich der Fiskus beim
Einzug der Kapitalertragsteuer des Schuldners der Kapitalerträge als „Verwaltungsgehilfen“
bedient, der Gläubiger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) den
Steuereinbehalt dulden muss und auf die Abführung der eingehaltenen Kapitalertragsteuer
durch den Schuldner der Kapitalertragsteuer regelmäßig keinen Einfluss
nehmen kann. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, das Risiko der Nichtabführung
der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge und den
Ausfall der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zuzuweisen, der sich des Schuldners
der Kapitalerträge als „Verwaltungshelfer“ bedient (BFH-Urteil vom 23.04.1990
a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, da nicht hinreichend
glaubhaft gemacht worden ist, dass Kapitalertragsteuer auf die Dividendenerträge
bzw. die Ausgleichszahlungen tatsächlich einbehalten wurde. Der Umstand, dass
nur die Gutschrift der Nettodividende bei der depotführenden Bank des Gläubigers
der Kapitalerträge erfolgt, besagt nicht, dass die Depotbank des Schuldners
der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge auch einbehalten
hat. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auf dividendengleiche
Bezüge besteht insoweit nur bei inländischen Instituten (§ 44 Abs. 1 Satz
3 EStG). Zumindest in den Fällen, in denen nicht ersichtlich ist, ob es sich bei der
depotführenden Bank um ein inländisches Institut handelt, kann nicht unterstellt
werden, dass die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Es ist daher fernliegend,
die depotführende Bank, insbesondere, wenn es sich um ein ausländisches Institut
– 13 –
handelt, als Verwaltungshelfer des Fiskus anzusehen. Solange die Bank keine Kapitalertragsteuer
einbehalten hat, besteht keinerlei Beziehung zu der depotführenden
Bank.
Zwar mag es zutreffen, dass bei Ausstellung einer Steuerbescheinigung das Risiko
für deren Falschausstellung in der Sphäre der Finanzverwaltung liegt. Dem Fiskus
jedoch darüber hinaus auch die Nachweispflicht aufzuerlegen, wenn keine Steuerbescheinigung
vorgelegt oder eine solche widerrufen wurde, führt jedoch zu weit.
Da die depotführende Bank, die die Aktien für den Kapitalanleger verwaltet und
die bei Auszahlung der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer einzubehalten hat,
in diesen Fällen ihre Verwaltungshelferrolle gerade nicht nachgekommen ist bzw.
sich von ihrem Handeln distanziert hat, ist die Nachweispflicht insoweit dem
Sphärenbereich des Kapitalanlegers, hier der Antragstellerin, zuzuordnen.
d. Soweit die Antragstellerin ferner ausführt, dass es wegen der gesetzlichen Fiktion
des § 45a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz EStG, nach der der Emittent der Aktien
als Schuldner der Kapitalerträge gilt, für die Durchführung des Steuerabzugs nur
darauf ankommt, dass dieser den Steuerabzug ausgeführt habe, wovon im Streitfall
zweifelsfrei auszugehen sei, ist dies rechtsirrig. Denn nach der Norm gilt der
Emittent nur als Schuldner der Kapitalerträge. Er wird darüber hinaus nicht als
Schuldner der Abzugssteuer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG fingiert. Dass die Abführung
der Kapitalertragsteuer durch den Emittenten der Aktien für die Erhebung
der Steuer auf Dividendenkompensationszahlungen nicht ausreicht, ergibt sich
bereits aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2007.
Danach soll die Depotbank eines Leerverkäufers nunmehr gerade verpflichtet
sein, Kapitalertragsteuer auf die Ausgleichzahlung einzubehalten und an ihr Betriebsstättenfinanzamt
abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 3, 5 EStG). Erklärtes gesetzgeberisches
Ziel war es dabei, durch Einführung eines neuen Kapitalertragssteuererhebungstatbestandes
in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG „dem Fiskus die Kapitalertragsteuer
betragsmäßig zur Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch
des Aktienerwerbers entspricht“. Die Auslegung der Antragstellerin
– 14 –
widerspricht diesem Gesetzeszweck. Dass der Gesetzgeber mit seiner Regelung
auf halben Weg stehen geblieben sein soll, ändert dabei nichts an dem im Gesetzestext
niedergelegten Zweck der gesetzlichen Regelung.
e. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf den Gesetzestext in § 45a Abs. 3
Satz 1 EStG ausführt, die BANK 1 habe die Bescheinigung zu erteilen, unabhängig
davon, ob die Kapitalertragsteuer tatsächlich gezahlt worden sei, ist dies unzutreffend.
Die Antragstellerin verkennt dabei, dass die Bescheinigung nicht nur
Tatbestandsmerkmal des § 45a Abs. 2 EStG ist, sondern insbesondere
auch Beweismittelfunktion hat. Zweck der Bescheinigung ist gerade der Nachweis
einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer auf die zugeflossenen Erträge
(BFH-Urteil vom 29.04.2008 VIII R 28/07, BStBl II 2009, 842). Sofern diese zu
beweisende Tatsache nicht vorliegt, darf demgemäß auch keine Bescheinigung
ausgestellt werden. Alles andere würde die „Verwaltungshelferrolle“ der Bank ad
absurdum führen. Wenn das Gesetz von einer Verpflichtung zur Ausstellung der
Bescheinigung spricht, bezieht sich dies auf den Regelfall und setzt angesichts
des Regelungszwecks denklogisch voraus, dass auch Kapitalertragsteuer erhoben
wurde. Die Bescheinigung würde entwertet, wenn trotz begründeter Zweifel an
der Erhebung von Kapitalertragsteuer das die Bescheinigung ausstellende inländische
Kreditinstitut gleichwohl dessen Zahlung bescheinigen müsste. Der Fiskus
hat demzufolge in seinen Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben vom
05.11.2002, BStBl I 2002, 1338) die Kriterien festgelegt, nach denen abweichend
vom Regelfall begründete Zweifel an der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer
bestehen, die der Ausstellung einer Steuerbescheinigung entgegenstehen.
Insbesondere die Haftungsregelung des § 45a Abs. 7 EStG bei falschen Bescheinigungen
impliziert, dass die inhaltliche Richtigkeit der zu bescheinigenden Tatsachen
(und zwar in erster Linie die Erhebung der Kapitalertragsteuer) maßgebend
ist. Von dem ausstellenden Kreditinstitut kann daher nicht die Bestätigung
von Inhalten verlangt werden, von denen es nicht nur keine positive Kenntnis hat,
sondern bei denen darüber hinaus noch begründete, in den BMF-Schreiben konkretisierte
Zweifel an der Richtigkeit des Inhaltes der Bescheinigung bestehen.
Des Weiteren ergibt sich durch den in § 45a Abs. 2 Satz 1 KStG niedergelegten
– 15 –
Vorbehalt bezüglich der Regelungen in Abs. 3 und 4 der Norm, dass diese Verpflichtung
nur besteht, wenn die Kapitalerträge durch ein inländisches Institut
gezahlt werden. Bestehen – wie im Streitfall – begründete Anhaltspunkte dafür,
dass es sich bei der depotführenden Bank um ein ausländisches Institut handelt,
besteht nach der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung zur Erteilung der
Steuerbescheinigung.
f. Die Ansicht der Antragstellerin, die Kapitalertragsteuer sei wegen der gesetzlichen
Regelung auch ggf. doppelt anzurechnen, obwohl sie nur einmal abgeführt
worden sei, ist abwegig. Sie widerspricht bereits dem Grundverständnis der Kapitalertragsteuer
als Abzugssteuer. Die Kapitalertragsteuer ist keine Steuer eigener
Art, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer in Form einer
Einkommensteuervorauszahlung für Rechnung des Gläubigers bestimmter Kapitalerträge
(BFH-Urteil vom 18.02.1970 I R 97/66, BStBl II 1970, 464). Die
Rechtsprechung hat in ihren Entscheidungen die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
getroffene Regelung stets „wirtschaftlich“ verstanden und die Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer als Grundvoraussetzung für deren Anrechnung angesehen
(vgl. nur BFH-Urteil vom 23.04.1996 VIII R 30/93, BFHE 181,7; Urteil vom
20.10.2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641). Diesen Grundsätzen widerspricht die
formaljuristische Auslegung der Antragstellerin, die mit dem steuerrechtlichen
Grundprinzipien der Anrechnung von Abzugssteuern nicht in Einklang zu bringen
ist. Im Sachzusammenhang mit der Systematik der Anrechnung der Kapitalertragsteuer
als Abzugsteuer ist eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass eine
Anrechnung erfolgen kann, ohne dass Abzugssteuern einbehalten wurden, nicht
vertretbar. Es ist evident, dass als Vorauszahlung nur Steuern angerechnet werden
können, die auch tatsächlich erhoben worden sind.
2. Mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Erhebung von Kapitalertragsteuer
auf die erhaltenen Kapitalerträge durch die Antragstellerin liegen daher die
Voraussetzungen der Anrechnung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Ergebnis nicht
vor. Der ursprüngliche Anrechnungsbescheid ist somit rechtswidrig und kann
– 16 –
nach § 130 Abs. 2 AO geändert werden. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen sind
im Streitfall bei summarischer Prüfung gegeben.
a. Der Umstand, dass die Steuerbescheinigung durch die BANK 1 erst nach
Durchführung der Änderung des Anrechnungsbescheides widerrufen wurde,
schließt die Änderung des ursprünglichen Bescheides nicht aus. Soweit es für die
Aufhebung oder Änderung eines Bescheides entscheidend auf die Sachlage zur
Zeit des Erlasses des Verwaltungsaktes ankommt, lagen bereits zu diesem Zeitpunkt
die Tatbestandsvoraussetzungen der Änderungsnorm vor. Da die Antragstellerin
den Nachweis der Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht erbracht hat, ist
bereits zu diesem Zeitpunkt die Anrechnung rechtswidrig. Der zunächst bestehende
Anscheinsbeweis aufgrund der Bescheinigung der BANK 1 hat sich durch den
Widerruf dieser Bescheinigung als nicht haltbar erwiesen und führt, da keine Änderung
der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
ex tunc.
b. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt im Streitfall auch ein „Erwirken“
der Anrechnung durch die Antragstellerin vor. Ein solches Erwirken ist, wie
das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 08.12.2009 15 K 6030/09 B
(die Aufhebung des Urteils durch den BFH erfolgte aus anderen Gründen, vgl.
BFH-Urteil vom 09.12.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750) zutreffend ausgeführt
hat (ebenso BFH-Urteil vom 22.08.2006 I R 42/05, BFH/NV 2007, 404) bereits
dann gegeben, wenn die Antragstellerin – wie vorliegend – durch Vorlage
einer unrichtigen Bescheinigung die Anrechnung der Kapitalertragsteuer verursacht
hat. Ohne die Angaben in den Körperschaftsteuererklärungen und insbesondere
ohne die Vorlage der Steuerbescheinigung hätte das Finanzamt die Kapitalertragsteuer
nicht angerechnet.
c. Die Frist des § 130 Abs. 3 AO steht einer Änderung der Anrechnungsverfügung
ebenfalls nicht entgegen. Nach § 130 Abs. 3 Satz 1 AO ist die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres nach
Kenntnis des Finanzamts von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen
– 17 –
möglich. Soweit es mehrere Tatsachen sind, die jede für sich nicht geeignet ist,
Zweifel an der Richtigkeit der Anrechnungsverfügung zu begründen, die aber zusammengenommen
die Rechtmäßigkeit der Änderung der Anrechnungsverfügung
ergeben, liegt der die Frist auslösende Umstand erst vor, wenn die Tatsachen kumulativ
vorliegen, die zur Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung führen.
Da das Finanzamt vorliegend erst sukzessive im Rahmen der Außenprüfung
Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, die auf einer Rechtswidrigkeit der Anrechnung
schließen ließen und die zur Zurückforderung der Bankbescheinigung führten,
war die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses der geänderten Anrechnungsbescheide
vom … noch nicht abgelaufen. So hat das Finanzamt unter anderem erst
durch die Antwort auf die Prüfungsanfragen Nr. … vom … erfahren, dass es sich
bei den vorliegenden Geschäften um OTC-Geschäfte handelte und dass es – was
noch später bekannt wurde – bei einer Vielzahl der Transaktionen zu Lieferverzögerungen
gekommen ist.
d. Darüber hinaus ist die Frist des § 130 Abs. 3 Satz 1 AO vorliegend auch unbeachtlich,
da nach summarischer Prüfung vorliegend eine Rücknahme der Anrechnungsverfügung
auch nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO möglich war. Nach § 130
Abs. 2 Nr. 2 AO darf ein Verwaltungsakt, der einen rechtserheblichen Vorteil begründet,
nach § 130 Abs. 3 Satz 2 AO außerhalb der Jahresfrist des Satzes 1 zurückgenommen
werden, wenn er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung,
erwirkt worden ist. Arglistige Täuschung ist eine bewusste vorsätzliche
Irreführung, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Sie kann auch in dem pflichtwidrigen
Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen bestehen (von Wedelsstädt
in Beermann/Gosch, AO/FGO-Kommentar, § 130 AO, Rn. 10, BFHUrteil
vom 23.07.1998, VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433).
Davon ausgehend liegt arglistiges Handeln, das eine Änderung nach § 130 Abs. 3
Nr. 2 AO rechtfertigt, dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger die Anrechnung von
Kapitalertragsteuern in seiner Steuererklärung, ggf. durch Vorlage von Kapitalertragsteuerbescheinigungen,
in Kenntnis der Nichteinbehaltung der geltend gemachten
Abzugssteuern, geltend macht.
– 18 –
aa. Vorliegend hatte die Antragstellerin nach summarischer Prüfung Kenntnis von
der Nichteinbehaltung der geltend gemachten Kapitalertragsteuer, so dass eine
Änderung der Anrechnungsverfügungen auch nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO gerechtfertigt
ist.
Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Handelsstrategie nach
dem „Modell X“ ersichtlich darauf beruht, durch die Einschaltung einer ausländischen
Depotbank eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Aktienleerverkäufe
zu erhalten, ohne dass auf die Aktienkompensationszahlungen Kapitalertragsteuer
durch die ausländische Bank entrichtet wurde. Die Notwendigkeit der
Einschaltung einer ausländischen Depotbank ergibt sich dabei aus dem Gutachten
von Herrn X vom …, wo es heißt, dass es sich bei dem Vorverkäufer und dem
Verkäufer um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handelt (Anlage AG 8,
Seite 5, 1. Aufzählungspunkt, Satz 5 „Anlagenband Finanzamt“). Weiterhin wird
auf dem Schaubild in der Anlage 1 zu dem genannten Gutachten (Anlage AG 8,
Seite 45 a.a.O.) auf den ausländischen Verkäufer und Vorverkäufer verwiesen.
Insbesondere aber das Schreiben von Herrn X vom … an die BANK 1, in dem er
ausführt, dass die Strategie auch nach 2007 noch funktioniere, wenn das den Verkaufsauftrag
ausführende Kreditinstitut für den im Ausland ansässigen Verkäufer
ein ausländisches, nicht jedoch – wie § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG dies verlangt – ein
inländisches Kreditinstitut ist (Anlage AG 6, Seite 2, letzter Absatz a.a.O.), weist
darauf hin, dass die Einschaltung einer ausländischen Depotbank Voraussetzung
bei den Aktienverkäufen entsprechend dem vorgegebenen Muster war.
Nur vor diesem Hintergrund, der Anrechnung nicht gezahlter Kapitalertragsteuer
machte das genannte Modell wirtschaftlich einen Sinn. Die Einschaltung eines
ausländischen Brokers sowie die nicht termingerechte Erfüllung bei einzelnen
Transaktionen und die Einschaltung von Herrn X als Berater der Antragstellerin
bei Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte lassen bei summarischer Prüfung
darauf schließen, dass es sich vorliegend um Aktienverkäufe nach dem im Gutachten
vorgegebenen Muster handelte. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend
– 19 –
darauf hin, dass ausländische Broker sich auch einer inländischen Depotbank bedienen
könnten. Diese theoretische Möglichkeit ist jedoch praktisch auszuschließen,
da sie bei der o.g. Handelsstrategie wirtschaftlich keinen Sinn macht.
bb. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass sie mit der Handelsstrategie lediglich
Arbitragegewinne haben erzielen wollen, ist dies nicht glaubhaft. Der Antragsgegner
weist zutreffend darauf hin, dass die gewählte Gestaltung unter Einschaltung
der BANK 1 für die behauptete Arbitragestrategie viel zu kostenintensiv und
der Handel Antragstellerin/Broker der kürzere, günstigere und risikolosere Weg
gewesen wäre. Im Einzelnen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des
Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom … verwiesen. Auch widerspricht die
gewählte Gewinnverteilung dem Vorliegen von Arbitragegeschäften. Es wäre unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Arbitragegeschäften nicht nachvollziehbar,
warum die Antragstellerin 65 % des durch sie zu erzielenden Kapitalertragsteueranrechnungsvolumens
an die BANK 1 London hätte zahlen sollen.
Vielmehr sprechen sowohl die Gewinnverteilungsvereinbarung als
auch die gewählte Gestaltung bei summarischer Prüfung für das Vorliegen von
Aktienleerverkaufsgestaltungen.
Aufgrund der genannten Umstände ergibt sich nach summarischer Prüfung zur
Überzeugung des Gerichts, dass den vorliegend geltend gemachten Kapitalertragsteueranrechnungen
Aktienleerverkäufe unter Einschaltung einer ausländischen
Depotbank zugrunde liegen, bei denen keine Kapitalertragsteuer auf die
Aktienkompensationszahlungen einbehalten wurde.
Dass der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Antragstellerin, Herr G
1, die näheren Einzelheiten der Handelsstrategie kannte, ergibt sich bei summarischer
Prüfung zum einen bereits aus der Höhe des eingesetzten Kapitals von rund
15 Milliarden Euro. Es erscheint lebensfremd, dass ein kapitalmarkterfahrener
Investor wie Herr G 1 solche Beträge einsetzt, ohne das Risiko zu kennen und dazu
die Einzelheiten der Handelsstrategie geprüft zu haben. Zum anderen lässt der
Umstand, dass Herr G 1 der eigentliche Initiator der Geschäfte war, der sich aktiv
– 20 –
auf die Suche nach Herrn X und der BANK 1 begeben hat (vgl. Schreiben der
BANK 2 vom …, Anlage …, vom … Anlage …, und vom …, Anlage … a.a.O.)
sowie der Umstand, dass Herr G 1 bei der BANK 1 angefragt hat, ob sie in der
Lage sei, die Struktur nach dem Gutachten X umzusetzen (vgl. Email von Herrn
vom …, Anlage … a.a.O.) darauf schließen, dass Herrn G 1 zumindest die wesentlichen
Punkte der Handelsstrategie bekannt waren, er die Sache überblickt
und damit wissentlich gehandelt hat.
Mit dem Geltendmachen von nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer als Abzugssteuer
im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung in Kenntnis des Umstandes,
dass dem bescheinigten Kapitalertragsteuerbetrag keine einbehaltene Steuer
zugrunde lag, täuschte er den Antragsgegner nach Aktenlage über das Vorliegen
der Voraussetzungen einer Steueranrechnung. Er handelte damit arglistig, um sich
nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu verschaffen. Dass er dabei auf die Anrechnung
von nicht einbehaltener Abzugssteuer vertraut hat, widerspricht elementaren
Grundsätzen der Plausibilität im System der Steueranrechnung und kann nur als
Schutzbehauptung angesehen werden.
3. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Vollziehung der geänderten
Anrechnungsverfügungen auch nicht bereits deshalb auszusetzen, weil die Vollziehung
der Bescheide eine unbillige nicht durch überwiegend öffentliche Interessen
gebotene Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO darstellt. Eine unbillige
und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor,
wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides
wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der
eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer wieder gut zu
machen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen
Existenz des Steuerpflichtigen führen würde (BFH-Beschluss vom
05.03.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). Anhaltspunkte hierfür sind im
Streitfall nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich hier um eine überdurchschnittlich
hohe Forderung, die jedoch lediglich die Rückzahlung bereits ausgezahlter Gelder
betrifft. Bei dem Geschäftsvolumen der Antragstellerin dürfte sie in der Lage
– 21 –
sein, sich zum Ausgleich der Forderung notfalls die erforderlichen Gelder von
ihrem Alleingesellschafter, dessen Vermögen sie einsetzt und verwaltet, zu beschaffen.
Auch hat der Ausgleich eines Großteils der Forderungen gezeigt, dass
die Antragstellerin über Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, die über das Übliche
hinausgehen. Abgesehen davon führt vorliegend wegen der geringen Aussichten
der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren das Vorliegen einer unbilligen
Härte nicht zur Aussetzung der Vollziehung.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
5. Gründe, die die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

Monatsbericht des BMF Oktober 2012

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute den Monatsbericht für Oktober 2012 veröffentlicht:

“Die weitreichenden Entscheidungen zur Wirtschafts- und Finanzpolitik im Euroraum in den letzten zwei Jahren haben inzwischen durchaus beachtliche Erfolge aufzuweisen. Die Haushaltsdefizite werden substanziell verringert. So ist zu erwarten, dass sich das durchschnittliche Haushaltsdefizit im Euroraum, welches im Jahr 2009 noch 6,4 % des BIP betrug, in diesem Jahr ungefähr halbiert haben wird. Die Ausgabe Oktober des Monatsberichts des BMF betrachtet diese ersten Erfolge beim Abbau der Haushaltsdefizite und der makroökonomischen Ungleichgewichte der Euro-Länder im Artikel zur Wirtschafts- und Finanzpolitik im Euroraum. Im Monatsbericht – Ausgabe Oktober 2012 – finden Sie darüber hinaus einen Artikel zur Umsetzung der Schuldenbremse in Deutschland sowie eine Bilanz der Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden 2011 und einen Artikel zur Statistik der Einspruchsverfahren in den Finanzämtern.

Editorial
Überblick zur aktuellen Lage
Analysen und Berichte
Zur Wirtschafts- und Finanzpolitik im Euroraum
Erstes Jahr mit Schuldenbremse erfolgreich abgeschlossen
Die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden im Haushaltsjahr 2011
Statistiken über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern
Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage
Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht
Steuereinnahmen von Bund und Ländern im September 2012
Entwicklung des Bundeshaushalts
Entwicklung der Länderhaushalte bis August 2012
Finanzmärkte und Kreditaufnahme des Bundes
Europäische Wirtschafts- und Finanzpolitik
Termine, Publikationen
Statistiken und Dokumentationen
Übersichten zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung
Übersichten zur Entwicklung der Länderhaushalte
Kennzahlen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Monatsbericht des BMF (Oktober 2012) (PDF, 3,1 MB)”

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

FG Hessen: Aufwendungen einer Orchestermusikerin für sog. Dispokinese stellen Krankheitskosten dar

Hessisches FG Urteil vom 13.12.2011 – 12 K 2569/10

Pressemeldung des Gerichts:

“Entstehen einer Orchestermusikerin, die unter akuten Einschränkungen im Hals-Nacken-Schulterbereich leidet, Aufwendungen für sog. Dispokinese, handelt es sich hierbei um Krankheitskosten und damit um eine steuerlich nur beschränkt abziehbare außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht um unbeschränkt berücksichtigungsfähige Werbungskosten nach § 9 EStG. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 12 K 2569/10).

Geklagt hatte eine Orchestermusikerin, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen von ca. 1.000 Euro für sog. Dispokinese geltend. Die Aufwendungen seien entstanden, weil sie aufgrund akuter Einschränkungen in der Schulter ihrer Erwerbstätigkeit als Musikerin nicht habe nachgehen können. Zur Behandlung dieser Erkrankung sei Krankengymnastik verordnet worden. Zudem habe sie Aufwendungen für eine Dispokinese-Fortbildung getätigt. Bei Dispokinese handele es sich um eine von Musikern für Musiker entwickelte ganzheitlich orientierte Schulungsform. Diese pädagogische Maßnahme habe zum Ziel, die Spielfähigkeit durch Veränderung der Haltung und der Eigenwahrnehmung zu verbessern. Der Musiker erlerne zahlreiche Übungen, die es ihm ermöglichten, auch in einer Auftrittsituation bessere Leistungen zu erbringen. Damit diene die Dispokinese der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen als Berufsmusikerin, was den unbeschränkten Werbungskostenabzug zur Folge haben müsse.

Das Hessische Finanzgericht sah hingegen in den Aufwendungen für die Dispokinese lediglich beschränkt abziehbare Krankheitskosten. Denn die Klägerin habe die Dispokinesesitzungen – nachdem die Besuche bei der Krankengymnastin nicht den erhofften Erfolg gebracht hätten – absolviert, um ihre Gesundheit wieder herzustellen bzw. zu erhalten. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin aufgrund der Dispokinese über eine verbesserte Körperhaltung verfügt habe und ihr Instrument schmerzfrei habe führen können. Diese Auswirkungen und die damit einhergehende Verbesserung des Spiels als Musikerin mache die Aufwendungen aber nicht zu Werbungskosten. Denn die Aufwendungen seien aufgebracht worden, um die gesundheitlichen Probleme zu bewältigen. Dabei handele es sich jedoch nur um steuerlich beschränkt abzugsfähige Krankheitskosten.

Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH), der die Revision zugelassen hat (Az. VI R 37/12).”

Hessisches Finanzgericht

Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze

Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7310/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht gab den Kläger hingegen recht. Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.

Wegen der Vielfalt unterschiedlicher Rechtsprechung in diesem Bereich hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig ist.

“Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück enden nicht an der Grundstücksgrenze

Seit 2007 werden bei der Einkommensteuer Steuerermäßigungen gewährt, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt geltend macht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun mit Urteil vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7310/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren ist, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Im Streitfall lebten die Kläger in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wurde. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür hatten die Kläger zu tragen, die dafür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen begehrten. Das Finanzamt versagte die Steuerbegünstigung; das Finanzgericht gab den Kläger hingegen recht.

Es sah die Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger an, die auch insoweit begünstigt seien, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausgeführt wurden. Nicht hinderlich sei es auch, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine hoheitliche Maßnahme handele. Die einschlägige Vorschrift, § 35a des Einkommensteuergesetzes, stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handele.

Wegen der Vielfalt unterschiedlicher Rechtsprechung in diesem Bereich hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 56/12 anhängig ist.”

Pressemitteilung des Gerichts: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2012 – 7 K 7310/10

Weitere Entscheidungen des BFH (17.10.2012)

Folgende weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (17.10.2012) veröffentlicht:

– BFH-Urteil vom 22.08.2012 – X R 24/11 (Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften – Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers – Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze);

– BFH-Urteil 14.12.2011 – XI R 5/10 (Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln – Inhalt der Entscheidungsgründe);

– BFH-Beschluss vom 02.07.2012 – VII B 104/11 (Einfuhrabgaben: Maßgebender Zeitpunkt für die Gültigkeit eines Agrar-Ursprungszeugnisses);

– BFH-Urteil vom 09.05.2012 – X R 43/10 (Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes – Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen – Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten – Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten);

– BFH-Beschluss vom 17.08.2012 – III B 38/12 (Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht – Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten);

– BFH-Urteil vom 23.05.2012 – VII R 29/10 (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.05.2012 VII R 28/10 – Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte – Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände – Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung – Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids);

– BFH-Urteil 22.05.2012 – VII R 58/10 (Aufrechnung von Umsatzsteuervergütungsansprüchen des sich in der Wohlverhaltensphase befindlichen Insolvenzschuldners mit vorinsolvenzlicher rückständiger Einkommensteuer – Anfechtung nach §§ 129 ff InsO);

– BFH-Beschluss vom 06.07.2012 – V B 103/11 (Zur Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen);

– BFH-Urteil vom 05.07.2012 – V R 58/10 (Zeitliche Bindungswirkung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung – Zum zeitlichen Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das FG – Ablaufhemmung bei Kindergeldansprüchen – Sprungklage – Verpflichtungsklage wegen Unterlassen eines Verwaltungsakts);

– BFH-Beschluss vom 27.08.2012 – V S 25/12 (Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung);

– BFH-Beschluss vom 19.07.2012 – XI B 26/12 (Kein Billigkeitserlass für Nachzahlungszinsen, wenn in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht abgeführt wurde);

– BFH-Beschluss vom 20.07.2012 – IX B 24/12 (Nichtzulassungsbeschwerde: Mietverhältnis, Einkünfteerzielungsabsicht; Gesamtwürdigung des FG);

– BFH-Beschluss vom 09.08.2012 – IX B 57/12 (Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung; Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall; Darlegung der Vorgreiflichkeit für Verfahrens-Aussetzung);

– BFH-Beschluss vom 25.07.2012 – X B 144/11 (Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO);

– BFH-Urteil vom 20.06.2012 – IX R 29/11 (Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung);

– BFH-Urteil vom 20.06.2012 – IX R 30/11 (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.06.2012 IX R 29/11 – Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung);

– BFH-Beschluss vom 03.08.2012 – VII B 40/11 (Berücksichtigung von nach der Pfändung eingetretenen Umständen im Rechtsbehelfsverfahren);

– BFH-Beschluss vom 01.08.2012 – V B 59/11 (Beiderseitige Erledigungserklärung, Aussetzung der Vollziehung im Insolvenzfall – Kostenverteilung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen);

– BFH-Beschluss vom 09.07.2012 – V E 6/11 (Auslegung formeller Anträge);

– BFH-Beschluss vom 23.08.2012 – VI B 53/12 (Haftungsschuld nicht Gegenstand des § 236 AO);

– BFH-Beschluss vom 24.07.2012 – XI B 19/11 (Widerstreitende Steuerfestsetzung; Klage des zum Einspruchsverfahren des Steuerpflichtigen Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung; Festsetzungsverjährung);

– BFH-Beschluss vom 31.07.2012 – VIII B 53/12 (Nichtzulassungsbeschwerde, Protokollberichtigung, Besorgnis der Befangenheit).

Bundesfinanzhof (BFH)

Entscheidungen des FG Niedersachsen (17.10.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Datum von gestern (17.10.2012) veröffentlicht:

– FG Niedersachsen Urteil vom 26.09.2012 – 2 K 196/11 (Abschreibungen in Zusammenhang mit der Errichtung eines Windparks: 1. Abschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt der Anschaffung vorgenommen werden. 2. Der Klägerin obliegt die Feststellungslast für den von ihr behaupteten (früheren) Anschaffungszeitpunkt. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 09.05.2012 – 4 K 216/11 (Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer: Auch bei Leiharbeitnehmern ist der Verpflegungsmehraufwand auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt. Revision eingelegt, BFH-Az. VI R 41/12);

– FG Niedersachsen Urteil vom 13.09.2012 – 6 K 51/10 (Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nur vor, wenn ein Erwerber im Sinne einer Besitzgrenze zu mehr als 25 % an einer Körperschaft beteiligt ist. Revision zugelassen);

– FG Niedersachsen Urteil vom 13.09.2012 – 15 K 249/11 (Mindestinhalt eines Kindergeldantrags: In einem Kindergeldantrag müssen die Person des Antragstellers und die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich bezeichnet werden. Vorläufig nicht rechtskräftig).

Finanzgericht Niedersachsen

Aufteilung einer Betriebskostenversicherung

Aufwendungen eines Zahnarztes für eine Betriebskostenversicherung; betriebliche und außerbetriebliche Veranlassung einer Versicherung

 Leitsatz

1. Aufwendungen eines Zahnarztes für eine Betriebskostenversicherung, die den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten ersetzt, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte, sind nur in Höhe des auf das Quarantänerisiko entfallenden Teils des Versicherungsbeitrags als Betriebsausgaben abziehbar.
2. Aufwendungen für Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, sind als Betriebsausgabe abziehbar.

 Gesetze

EStG § 4 Abs. 4

 Instanzenzug

FG Baden-Württemberg Urteil vom 05.11.2008 7 K 116/05 BFH VIII R 36/09

 Gründe

1  I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben abziehbar sind.

2  Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1999 bis 2001) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zahnarzt und Inhaber einer (Privat-)Praxis für Zahnheilkunde, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.

3  Er hatte eine Betriebskostenversicherung mit einem Jahresbeitrag (in den Streitjahren) von jeweils 4.800 DM abgeschlossen. Danach war der Versicherer verpflichtet, den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten zu ersetzen, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder aber durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte.

4  Die Aufwendungen für die Betriebskostenversicherung machte der Kläger erfolglos als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit geltend. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 648 veröffentlichten Urteil ab.

5  Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

6  Das FG habe unter Verstoß gegen die Denkgesetze verkannt, dass die streitige Betriebskostenversicherung ausschließlich betriebliche Risiken versichere, der Versicherungsabschluss damit betrieblich veranlasst und folglich die entsprechenden Beiträge als Betriebsausgaben abzuziehen seien.

7  Zu Unrecht hätte das FG in der angefochtenen Entscheidung wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07 (BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168) auf die „versicherte Risikoursache” als Abgrenzungsmerkmal zwischen betrieblich und privat veranlassten Versicherungsverträgen abgestellt. Vielmehr müssten Versicherungsverträge schon dann als betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn ihr Gegenstand Risiken der Einkünfteerzielung wie hier fortlaufende Betriebskosten seien. Danach seien Unfall- und Krankenversicherungen nur dann der steuerunerheblichen Einkommensverwendung zuzurechnen, wenn sie nicht an die Einkünfteerzielung anknüpften.

8  Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vom 29. Juli 2003 für die Streitjahre 1999 bis 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. Juli 2005 unter Ansatz der Aufwendungen für die Betriebskostenversicherung von jährlich 4.800 DM als weitere Betriebsausgaben des Klägers bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zu ändern.

9  Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

10  Er folgt dem BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168.

11  II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

12  Zu Recht geht die angefochtene Entscheidung allerdings davon aus, dass die Aufwendungen für eine Betriebskostenversicherung der hier streitigen Art nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden können, soweit die Versicherung das allgemeine Erkrankungs- oder Unfallrisiko des Versicherungsnehmers abdeckt und bei Eintritt dieser Risiken die Betriebskosten des vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Betriebs zahlt. Zurückzuverweisen ist die Sache aber, weil die streitige Versicherung auch das Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne abdeckt und der insoweit entstandene Prämienaufwand als Betriebsausgabe abziehbar ist; die (noch fehlenden) tatsächlichen Feststellungen für die Bemessung dieses Anteils der Versicherung des Quarantänerisikos an der Gesamtprämie hat das FG nachzuholen.

13  1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG die Entscheidung in der Frage, ob die streitigen Aufwendungen des Klägers für seine Betriebsausfallversicherung Betriebsausgaben seiner freiberuflichen Praxis sind, an der Art des versicherten Risikos orientiert.

14  a) Insoweit gelten für Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen nach der BFH-Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 dieselben Grundsätze wie für andere Versicherungen. Beziehen sich Versicherungen auf ein betriebliches Risiko, führen sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen (so insbesondere Versicherungen gegen Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse; vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1968 I 224/65 , BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737; vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453 , BStBl II 1983, 371).

15  Betreffen sie dagegen außerbetriebliche Risiken, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 EStG berücksichtigt werden, während eventuelle Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91 , BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306 ). Zu diesen außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68 , BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19 , BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306 ). Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 19 , BStBl II 1983, 101; in BFH/NV 1994, 306 ).

16  b) Die Einwendungen des Klägers gegen diese durch die Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 bestätigte Rechtsprechung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

17  Entgegen der Ansicht der Revision kann es für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat nicht entscheidend sein, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen sind. Gegen diese Auffassung —das Risiko der Betriebsunterbrechung sei schon aufgrund des damit verbundenen Ausfalls der Betriebseinnahmen immer betrieblich veranlasst (so Beiser, Der Betrieb 2009, 2237)— spricht jedoch, dass das ausschließliche Abstellen auf den Ausfall von Einnahmen auch für Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Arbeitnehmern zum Abzug als Werbungskosten führen müsste, dass diese Aufwendungen aber nach den Grundentscheidungen des Gesetzgebers dem beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG zugeordnet worden sind (so zu Recht Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 12 EStG Rz 96).

18  Danach ist mit der ständigen Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung von Versicherungsaufwendungen nur dann anzunehmen, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile in BFHE 167, 366 , BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306 ). Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, nicht aber beim allgemeinen Gesundheitsrisiko, das der Privatsphäre zuzurechnen ist. Welche finanziellen Schäden in Folge der Verwirklichung des Risikos eintreten, ist für die Zuordnung des Risikos zur betrieblichen oder privaten Sphäre hingegen unerheblich. Realisiert sich ein betriebliches Risiko, dann sind auch die finanziellen Folgen mittelbar durch den Betrieb verursacht. Realisiert sich dagegen ein Risiko in der privaten Sphäre, dann werden die finanziellen Folgen durch das der Privatsphäre zuzurechnende Ereignis —und nicht durch den Betrieb— verursacht.

19  c) Nach diesen Grundsätzen, an denen der BFH im Anschluss an die Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 in der Folgezeit festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2009 X R 21/07 , BFH/NV 2010, 192 ; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137 , BStBl II 2011, 552; zustimmend Alvermann/ Potsch, Finanzrundschau —FR— 2009, 1132; Kanzler, FR 2009, 1141), kann der Kläger die Abzugsfähigkeit der streitigen Versicherungsaufwendungen nicht darauf stützen, dass im Versicherungsfall Einnahmeausfälle aus freiberuflicher Tätigkeit und damit mittelbar die damit verbundenen fortlaufenden Betriebsausgaben ausgeglichen würden.

20  2. Das FG hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach der Entscheidung in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 das im Streitfall ebenfalls versicherte Risiko einer behördlich verfügten Quarantäne betrieblich veranlasst ist (ebenso Alvermann/Potsch, FR 2008, 119, 120). Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

21  Der auf das Quarantänerisiko entfallende Teil des jeweiligen Versicherungsbeitrags ist als betrieblich veranlasst in Abzug zu bringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168 insbesondere zur Vereinbarkeit mit § 12 Nr. 1 EStG ). Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119 , BStBl II 2010, 168). Die dazu erforderlichen Tatsachenermittlungen wird das FG im zweiten Rechtszug nachholen.

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