Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten) stellt einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, sodass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist.
Az. 9 K 230/16 – Urteil vom 22.02.2017
Revision zugelassen
Nds. Finanzgericht, Presseinformation vom 15. März 2017