Was sind eigentlich Säumniszuschläge?
Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Zahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent der rückständigen Steuer. Dabei wird der Betrag auf den nächsten durch 50 teilbaren Wert abgerundet. Diese Regelung ist in § 240 der Abgabenordnung festgelegt.
Beispiel zur Berechnung:
- Sie schulden eine Einkommensteuer von 375 Euro.
- Die Fälligkeit war am 8. März.
- Am 20. April ist die Zahlung noch nicht geleistet worden.
Ergebnis:
- Die Säumnis besteht für einen vollen und einen angefangenen Monat.
- Die Steuerschuld wird auf 350 Euro abgerundet.
- Der Säumniszuschlag beträgt 2 % von 350 Euro = 7 Euro.
Was ist die Zahlungsschonfrist?
Der Gesetzgeber hat eine dreitägige Zahlungsschonfrist eingeführt. Innerhalb dieser Frist entstehen keine Säumniszuschläge.
Beispiel:
- Ihre Einkommensteuer war bis zum 8. März fällig.
- Sie überweisen am 9. März, das Geld geht am 10. März beim Finanzamt ein.
Ergebnis:
- Obwohl die Zahlung verspätet erfolgte, bleibt sie innerhalb der dreitägigen Zahlungsschonfrist.
- Es entstehen keine Säumniszuschläge.
Wie erfahren Sie die Höhe Ihrer Säumniszuschläge?
Wenn eine Steuer nicht fristgerecht gezahlt wird, erscheinen die Säumniszuschläge auf den Mahnungen oder Vollstreckungsankündigungen des Finanzamtes. Sie können auch über ELSTER Ihr Steuerkonto online einsehen.
Wichtig:
- Säumniszuschläge fallen nicht auf steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge an.
- Werden Steuern weiterhin nicht gezahlt, drohen Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen.
- Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Sie Ihre Steuerzahlungen rechtzeitig leisten.