Sammlung und Verwertung von Pfandflaschen durch steuerbegünstigte Einrichtungen (§ 64 AO )

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben folgendes beschlossen:

 1. Der Kunde wirft in der Pfandannahmestelle von Super-Märkten, etc. die Pfandflaschen in den dafür vorgesehenen Automaten und erhält einen ausgedruckten Pfandbon. Diesen kann er, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, in einen neben dem Pfandautomaten befindlichen Kasten (Spendenbox) einer steuerbegünstigten Organisation einwerfen. Die Organisation selbst löst dann die Spendenbons ein und erhält den Pfandbetrag

 1.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Wirft ein Kunde einen vom Pfandautomaten ausgedruckten Pfandbon in eine Spendenbox, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, so sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation aus der Pfandverwertung dem ideellen Bereich zuzuordnen.

 1.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt mangels hinreichend individualisierter Zuwendungsbescheinigung nicht in Betracht.

 2. Wie Fall 1, ein Pfandbon als solcher wird vom Pfandautomaten allerdings nicht ausgedruckt. Die Spende des Pfanderlöses erfolgt durch die Betätigung eines dafür vorgesehen Knopfes am Pfandautomaten. Der Spendenbetrag fließt dann automatisch an die steuerbegünstigte Organisation. Der Kunde erhält im Anschluss einen ausgedruckten „Spendenbon”

 2.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Verzichtet ein Kunde auf das Flaschenpfand, indem er dieses durch Knopfdruck am Pfandautomaten einer steuerbegünstigten Körperschaft zuwendet, sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation dem ideellen Bereich zuzuordnen.

 2.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt für den Einwerfenden nur in Betracht, wenn die steuerbegünstigte Organisation unter Vorlage der vom Automaten ausgegebenen „Spendenbons” eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausstellt”.

 3. Privatpersonen stellen Sammelbehältnisse für Pfandflaschen auf Festivals, Schulen und sonstigen Orten auf, an denen sich in der Regel viele Menschen aufhalten. Dabei soll das Sammelbehältnis darauf aufmerksam machen, dass der Pfanderlös bspw. an UNICEF gespendet und dort für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Die Behälter werden von den aufstellenden Personen geleert, die Pfandflaschen eingelöst und der Betrag an die steuerbegünstigte Einrichtung überwiesen

 3.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den Privatpersonen an einem öffentlichen Ort aufgestellt haben, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

 3.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug kommt für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung nicht in Betracht. Auch dem Aufsteller kommt der Spendenabzug nicht zugute, da er weder durch seine Ankündigung der zweckgebundenen Spende frei über die Mittel verfügen kann noch endgültig wirtschaftlich belastet ist.

 4. Die steuerbegünstigte Organisation stellt selbst – auf öffentlichem Grund – für jedermann frei zugängliche Sammelbehälter auf, in die die Pfandflaschen eingeworfen werden können. Die Behälter sind mit dem Hinweis gekennzeichnet, dass der Pfanderlös zur Verwirklichung der begünstigten Satzungszwecke der Organisation bestimmt ist. Mitarbeiter der Organisation übernehmen die Leerung

 4.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den eine steuerbegünstigte Körperschaft an einem öffentlichen Ort aufgestellt hat, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

 4.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug ist für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung ausgeschlossen.

 5. Die von den Organisationen aufgestellten Sammelbehälter befinden sich hierbei in Abwandlung zu Fall 4) auf Firmengeländen. Der Kreis der Benutzer dieser Sammeltonnen beschränkt sich auf Firmenangehörige oder Kunden. Die Organisation stellt den entsprechenden Behälter (teilweise gegen ein gesondertes Entgelt) den Firmen zur Verfügung und leert sie in regelmäßigen Abständen

 5.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den eine steuerbegünstigte Körperschaft auf einem Firmen- oder Privatgrundstück aufgestellt hat, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

 5.2 spendenrechtliche Einschätzung

Ein Spendenabzug ist für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung ausgeschlossen.

 6. In Flughafengebäuden werden Sammelbehälter vor den Bereich der Sicherheitskontrolle platziert, damit die Passagiere die mitgebrachten, jedoch im Sicherheitsbereich nicht erlaubten Flaschen und Flüssigkeitsbehältnisse aller Art abgeben können. Die Organisation übernimmt dabei das Aufstellen und die regelmäßige Leerung der Behälter

 6.1 spendenrechtliche Einschätzung

Wirft der Besucher eines sicherheitsrelevanten Bereichs wie z. B. Flughäfen, Fußballstadien oder anderen öffentlichen Großveranstaltungen vor der Taschenkontrollzone Pfandflaschen mit oder ohne Inhalt in den von einer steuerbegünstigten Organisation vor dem Sicherheitsbereich aufgestellten Sammelcontainer, ist ein Spendenabzug für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung ausgeschlossen.

 7. Mitglieder steuerbegünstigter Organisationen holen bei Privatpersonen auf deren Veranlassung größere Mengen an Pfandgut kostenlos ab (bspw. nach einer Privat-Party) und lösen die Pfandflaschen in den jeweiligen Märkten ein. Die Privatperson gibt dabei als Zuwendender über ein Online-Formular an, an welcher der vorher zeitlich festgelegten Sammeltouren er teilnehmen möchte und wie viel Pfandgut er wo zur Verfügung stellt. Ein individuelles Wunschdatum kann sich der Spender nicht aussuchen

 7.1 gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung

Wird das Pfandgut von der steuerbegünstigten Organisation kostenlos abgeholt, sind die Einnahmen in Form des Pfandguts dem ideellen Bereich zuzuordnen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung der Organisation über das reine Abholen hinausgeht (wie z. B. durch Reinigungsarbeiten, Zusammensuchen und Leeren der Flaschen).

 7.2 spendenrechtliche Einschätzung

Steht die reine Entgegennahme der Pfandflaschen im Vordergrund, so liegt für den Abgebenden eine Zuwendung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG vor. Unter der Voraussetzung der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung durch die steuerbegünstigte Organisation ist ein Spendenabzug zu gewähren.