Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2013

Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2013

Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltun-gen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2013 zusammengestellt:

Unerledigte Einsprüche am 1.1.2013 4.024.325

Eingegangene Einsprüche 4.231.429

(Veränderung gegenüber Vorjahr: + 2,2 %)

Erledigte Einsprüche 4.230.080

(Veränderung gegenüber Vorjahr: + 16,0 %)

davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 956.356 (= 22,6 %)

Abhilfe 2.717.941 (= 64,2 %)

Einspruchsentscheidung

(ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 455.199 (= 10,8 %)

Teil-Einspruchsentscheidung 100.584 (= 2,4 %)

Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen

Bestandskorrekturen – 118.024

Unerledigte Einsprüche am 31.12.2013 3.907.650

(Veränderung gegenüber Vorjahr: – 2,9 %)

Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen – anders als in den Fällen zur Entfernungspau-schale („Pendlerpauschale“) – durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik ist.

Der Endbestand (3.907.650) enthält 2.346.299 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.

Die Statistik für das Jahr 2013 enthält erstmals die Rubrik „Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen“. Bisher wurden in der Statistik Abgaben und Übernahmen saldierend bei den Eingängen sowie sonstige Bestandskorrekturen (z. B. nach Aufdecken fehlerhafter Einträge in den Rechtsbehelfslisten) entweder ebenfalls saldierend bei den Eingängen oder durch eine Anpassung des Anfangsbestandes berücksichtigt.

Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgege-ben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden. Ferner kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch“ geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war.

Ferner kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Ver-waltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwaltungs-akte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Finanz-behörden erlassene Verwaltungsakte, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ablehnung einer Stundung oder eines Steuererlasses.

Im Jahr 2013 wurden gegen die Finanzämter 61.137 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einer Quote von rd. 1,4 % der insgesamt erledigten Einsprüche.