Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    April 2021: 1.160 Euro
    April 2022: 1.181 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

    ab 1. April 2021: 870 Euro
    ab 1. April 2022: 886 Euro.

    b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

    ab 1. April 2021: 580 Euro
    ab 1. April 2022: 590 Euro.
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    ab 1. April 2021: 174 Euro
    ab 1. April 2022: 177 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :001; DOK: 2020/0504692 (BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle:

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022

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BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :0022 vom 21.07.2021

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    April 2021: 1.160 Euro
    April 2022: 1.181 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

    ab 1. April 2021: 870 Euro
    ab 1. April 2022: 886 Euro.

    b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

    ab 1. April 2021: 580 Euro
    ab 1. April 2022: 590 Euro.
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    ab 1. April 2021: 174 Euro
    ab 1. April 2022: 177 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :001; DOK: 2020/0504692 (BStBl I Seite 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :0022 vom 21.07.2021