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Wettbewerbsverbot: Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags

Wettbewerbsverbot: Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags

Kernaussage

Verstößt ein Handelsvertreter nur geringfügig gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, berechtigt dieses Verhalten nicht – zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung – zur fristlosen Kündigung. Selbst dann nicht, wenn der Wettbewerbsverstoß als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vertraglich benannt ist.

Sachverhalt

Der Kläger vermittelte seit über 22 Jahren als selbstständiger Handelsvertreter Versicherungsverträge für die Beklagte. Ihm war vertraglich verboten, während des Vertragsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu werden. Im Vertrag war ausdrücklich vereinbart, dass ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung begründe. Im Herbst 2006 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger etwa 10 Kfz-Versicherungsverträge von 5 Kunden an Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte, nachdem die Beklagte diese gekündigt hatte. Die Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag daraufhin fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag nicht vor. Die Wettbewerbsverstöße des Klägers waren so geringfügig, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht herbeiführen konnten und damit von vornherein nicht unter die Vertragsregelung über wichtige Kündigungsgründe fielen. Zwar kann die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die ansonsten gebotene Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder ganz ausschließen. Dennoch hat eine Einzelfallprüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinsichtlich des Eintritts der Vertragsklausel zu erfolgen.

Konsequenz

Interessen- und Zumutbarkeitserwägungen sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Parteien wichtige Kündigungsgründe im Vertrag benennen. Bei der Vertragsgestaltung sind Kündigungsklauseln daher genau zu formulieren. Vor einer fristlosen Kündigung sollte eine sorgfältige Prüfung erfolgen und ggf. eine Abmahnung ausgesprochen werden.