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Deutscher Gerichtsstand für Schadensersatzklage gegen schweizerischen Vermögensverwalter

Deutscher Gerichtsstand für Schadensersatzklage gegen schweizerischen Vermögensverwalter

Kernaussage

Macht ein deutscher Anleger Schadensersatzansprüche gegen einen schweizerischen Vermögensverwalter geltend, so ist hierfür nach dem Übereinkommen von Lugano (LugÜ) ein deutscher Gerichtsstand begründet. Dies gilt auch für Ersatzansprüche, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wenn diese eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen, dass eine Trennung unnatürlich erscheint.

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnende Kläger verlangt von der Beklagten, einer in Zürich residierenden Aktiengesellschaft, Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Vermögensverwaltung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG). Im Herbst 1997 wurde er mehrfach telefonisch auf die Dienste der Beklagten aufmerksam gemacht, die nicht über eine notwendige Erlaubnis verfügte (§ 32 Abs. 1 Satz 1, § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG). Im März 1998 unterzeichnete der Kläger in seiner Wohnung einen „Vermögensverwaltungsauftrag“ sowie einen „Zeichnungsschein mit Wiederanlageauftrag“ für ein „Schweizerisches Sicherheitspaket für den Mittelstand“. Er zahlte 2.000 DM für die Bearbeitung. Im Juni 1998 unterschrieb er die gleichen Unterlagen in Zürich und übergab 25.000 DM zur Anlage durch die Beklagte. Als Gerichtsort war wie zuvor Zürich vorgesehen. Im Jahr 2006 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis bei einem Kontostand von 470 EUR und verlangt nun den Differenzbetrag zur aufgebrachten Summe. Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies sie ab.

Entscheidung

Der BGH gab dem Kläger Recht. Es besteht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich daraus ergibt, dass der internationale Gerichtsstand für Verbrauchersachen anzuwenden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3, Art. 14 Abs. 1 2. Alt. LugÜ). Hiernach darf ein Verbraucher eine Klage aus einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung in seinem Wohnsitzstaat erheben, wenn sich die Klage auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie nicht von ihm getrennt werden kann. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 32 KWG) hat die für die Bejahung des Verbrauchergerichtstandes geforderte enge Verbindung. Denn der Kläger verlangt als Verbraucher den Ersatz des überlassenen Geldes auf Grundlage eines Vertrags, den die Beklagte wegen eines gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen.

Konsequenz

Diese Entscheidung entspricht dem Schutzzweck der Verbraucherschutznormen, wonach Verbraucher als wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartner schutzwürdig sind. Die Wahrnehmung ihrer gerichtlichen Rechte soll nicht durch die Verweisung an ein ausländisches Gericht erschwert werden.