Verdienstausfallentschädigungen sind auch in Bezug auf die von der Versicherung erstattete Einkommensteuer steuerpflichtig

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2017 (10 K 3494/15) ist die von einer Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) steuerpflichtig. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanz eingelegt (X R 1/18).

Der selbständig tätige Kläger war bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Er und die Versicherungsgesellschaft vereinbarten die Zahlung eines Verdienstausfallschadens. Die Versicherungsgesellschaft zahlte dem Kläger die Abfindung 2011 in Höhe von 300.000 Euro „netto“ aus. Netto bedeutete, dass die Abfindung den auf den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden nicht umfasste. Die im Jahre 2011 zugeflossene Abfindungszahlung erfasste das beklagte Finanzamt (FA) erklärungsgemäß als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte. Hieraus ergab sich eine Steuernachzahlung in Höhe von 124.649,90 Euro. Im Streitjahr 2013 zahlte die Versicherungsgesellschaft dem Kläger nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2011 die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer in Höhe von 124.649,90 Euro aus. Auch diesen Betrag besteuerte das FA. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Erstattung der Einkommensteuer stelle einen sog. nicht steuerbaren Schadensersatz dar.

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht nicht. Die Versicherungsgesellschaft habe nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, „den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten“ habe. Infolge eines Unfalls habe dieser einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung gehabt. Der Schädiger habe ihm den Nettoverdienstausfall zuzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu erstatten. Mit der Erstattung der Steuer erfülle die Versicherungsgesellschaft den „aus dem Unfall als schädigendem Ereignis entstandenen Schadensersatzanspruch“. Die Übernahme der steuerlichen Last stelle „keine gesondert zu beurteilende Schadensposition“ dar. Sie trete an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses. Erfolge die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheide eine ermäßigte Besteuerung aus. Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sog. „Bruttoabfindungsvereinbarung“. Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser „nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte“. Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage. Nichts anderes gelte aus Gleichheitsgründen bei einer sog. Nettolohnvereinbarung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.02.2018 zum Urteil 10 K 3494/15 vom 20.11.2017 (nrkr – BFH-Az.: X R 1/18)